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Müller Philipp · Nationalrat · 2013-12-11

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-12-11

Wortprotokoll

Der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz, Gastrosuisse, hat am 21. September 2011 die eidgenössische Volksinitiative "Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!" eingereicht. Die Initiative verlangt, dass gastgewerbliche Leistungen dem gleichen Mehrwertsteuersatz unterstellt werden wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gastgewerbe und der Take-away-Branche beseitigt werden.

Zur heutigen rechtlichen Regelung: Seit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 werden Restaurationsleistungen anders behandelt als Take-away-Leistungen. Gastgewerbliche Leistungen gelten insgesamt als Dienstleistungen und werden wie die meisten anderen Dienstleistungen auch mit dem Normalsatz von heute 8 Prozent inklusive IV-Zusatzfinanzierung besteuert. Bezüglich der Essenszubereitung unterscheidet sich diese Dienstleistung zwar nicht wesentlich von den Leistungen der Take-aways. Darüber hinaus erbringt aber das Gastgewerbe erhebliche weitere Leistungen wie z. B. den Service, das Zur-Verfügung-Stellen von Tischen und Stühlen, von Geschirr und Besteck, von Räumen und Toiletten. Der Take-away-Betrieb gibt demgegenüber nur konsumfertiges Essen zum Mitnehmen ab, ohne jede weitere Dienstleistung. Take-away-Leistungen unterscheiden sich deshalb kaum von anderen Nahrungsmittelverkäufen, z. B. vom Verkauf von frischen Sandwiches oder von Produkten aus dem Kühlregal eines Grossverteilers. Aus diesem Grund wird Take-away heute steuerlich dem Kauf von Nahrungsmitteln gleichgestellt und zum reduzierten Satz von 2,5 Prozent besteuert.

Am 14. September 2012 hat der Bundesrat die Botschaft zur Volksinitiative von Gastrosuisse verabschiedet. Er empfiehlt die Initiative zur Ablehnung. Der reduzierte Steuersatz hat seine Berechtigung aus sozialen und verteilungspolitischen Gründen. Er soll auch weiterhin nur für den Einkauf von Nahrungsmitteln gelten, die ein lebensnotwendiges Gut darstellen. Das Gastgewerbe und die Take-away-Betriebe stehen durch ihre unterschiedlichen Leistungen nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis. Zudem hätte die Initiative Mindereinnahmen von jährlich 700 bis 750 Millionen Franken zur Folge. Es handelt sich hierbei klar um eine sehr teure Branchenlösung.

Zur Debatte in der WAK Ihres Rates: Die Frage, ob Gastgewerbe und Take-away in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, wurde in der WAK Ihres Rates sehr kontrovers diskutiert. Trotzdem war die Kommission gewillt, die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Gastgewerbe und Take-away zu reduzieren. Sie beschloss daher im Mai, der Volksinitiative von Gastrosuisse mittels einer Kommissionsinitiative (13.435) einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Gemäss dem entsprechenden Antrag bezüglich dieses Gegenentwurfes sollte die Abgabe warmer Nahrungsmittel immer zum Normalsatz besteuert werden, dies unabhängig davon, ob die Nahrungsmittel vor Ort konsumiert oder mitgenommen werden. Die WAK des Ständerates stimmte diesem Beschluss der WAK des Nationalrates zur Einreichung einer Kommissionsinitiative zu. [PAGE 2118]

Die WAK-NR hat ihren Gesetzentwurf samt erläuterndem Bericht im Spätsommer dieses Jahres in eine kurze Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und den betroffenen Interessengruppen gegeben. Die Ergebnisse waren unmissverständlich und deutlich. Die angestrebte Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von gastgewerblichen und Take-away-Leistungen wird mehrheitlich begrüsst. Die steuerliche Unterscheidung zwischen warmen und kalten Take-away-Leistungen wird jedoch klar abgelehnt. Dadurch würde die heutige steuerliche Ungleichbehandlung bloss durch eine neue Ungleichbehandlung ersetzt. Der Take-away-Bereich würde mit einem höheren Steuersatz bestraft, und dem Gastgewerbe wäre damit nicht geholfen. Auch ein Kurzgutachten des Bundesamtes für Justiz spricht sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der Wettbewerbsneutralität, gegen die unterschiedliche steuerliche Behandlung von warmen und kalten Take-away-Leistungen aus. Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der Vernehmlassung hat die WAK-NR den indirekten Gegenentwurf klar verworfen und mit 19 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, auf ihn ersatzlos zu verzichten.

Während der laufenden Vernehmlassung haben Gastrosuisse, der Wirteverband Basel-Stadt und die BDP als Alternative einen Sondersatz von 5,5 Prozent für Beherbergungsleistungen und gastgewerbliche Leistungen ohne Alkohol und Tabak ausgearbeitet. Dieser neue Vorschlag hätte zu jährlichen Mindereinnahmen von noch 260 Millionen Franken geführt. Die WAK-NR hat diesen als direkten Gegenentwurf eingebrachten Vorschlag jedoch mit 16 zu 7 Stimmen ebenfalls abgelehnt.

Noch zur Motion Hess Hans 04.3655: Ständerat Hans Hess hatte diese Motion bereits im Jahr 2004 eingereicht. Über diese werden wir heute ebenfalls noch befinden. Mit diesem Vorstoss wird das gleiche Ziel wie mit der Volksinitiative von Gastrosuisse verfolgt. Er verlangt, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für Esswaren und alkoholfreie Getränke gilt, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Für den Ausgleich der dadurch geringer ausfallenden Mehrwertsteuereinnahmen solle der reduzierte Steuersatz entsprechend erhöht werden.

Der Ständerat hatte die Motion am 14. März 2005 - auch mit Blick auf die damals kommende Mehrwertsteuerreform - diskussionslos angenommen. Die WAK-NR, also die Kommission Ihres Rates, sistierte sie dann bis zum Entscheid des Parlamentes über die Einführung des Einheitssatzes. Nachdem Teil 2 der Mehrwertsteuerreform, eben jener mit dem Einheitssatz, am 23. September 2013 definitiv beerdigt worden ist, hat die WAK-NR am 28. Oktober 2013 die Ablehnung der Motion Hess Hans beschlossen.

Die Anträge der WAK lauten heute daher wie folgt: Sie beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Volksinitiative von Gastrosuisse ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis empfiehlt sie Ihnen auch die Motion Hess Hans 04.3655 zur Ablehnung.