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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2012-03-14

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-14

Wortprotokoll

Man kann sich zunächst fragen, welche Interessen hinter diesem Vorstoss, hinter dieser dringlichen Interpellation Germann stehen. Es wäre interessant, darüber mehr zu erfahren.

In formaler Art und Weise muss man ja feststellen, dass sich die dringliche Interpellation auf ein Rechtsverfahren bezieht, das beim Departement von Bundesrat Schneider-Ammann hängig ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages ist ein Rechtsverfahren: Die Publikation muss erfolgen, anschliessend erfolgt in einem Rechtsverfahren mit Rechtsmitteln dann die Allgemeinverbindlicherklärung. Sämtliche legitimierten Parteien, zu denen auch jene gehören, die mutmasslich Anlass zu dieser Interpellation gaben, haben die Möglichkeit, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Es ist auch Aufgabe im Rechtsverfahren, die öffentlichen Interessen zu prüfen. Das wird geschehen. Ich gehe davon aus, dass auf der Stufe des Departementes, aber auch in einem allfälligen Anfechtungsverfahren diese Interessen korrekt gewichtet werden.

Formal stellt sich nun die Frage, wie tunlich es wäre oder wo wir hinkämen, wenn Rechtsverfahren, die hängig sind - ich spreche das unter dem Aspekt der Gewaltentrennung an -, nun gleichzeitig jeweils zum Gegenstand von parlamentarischen Interventionen gemacht würden. Ich meine, dass es gute Gründe dafür gibt, solche Fragen, wie sie hier mit der dringlichen Interpellation nun angesprochen sind, in den dafür vorgesehenen Verfahren anzugehen, im Rechtsverfahren, das hängig ist. Wir haben keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass im Departement, aber auch im Rechtsverfahren korrekt entschieden wurde.

Das war die formale Vorbemerkung. Nun zum Materiellen: Wir sehen bei der Interpellationsbegründung, namentlich jetzt auch bei dem, was von Kollege Germann mündlich vorgetragen worden ist, ein Grundmisstrauen gegen das Institut der Gesamtarbeitsverträge und vor allem die Institution der Allgemeinverbindlicherklärung durchscheinen. Die Allgemeinverbindlicherklärung stellt - das muss festgehalten werden - nicht nur seit Langem eine bewährte Institution des Schweizer Rechts dar, sondern ist mit den flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ein entscheidender Grundpfeiler unseres Dispositivs zum Schutz und zur Verteidigung der Löhne geworden. Es muss festgehalten und unterstrichen werden - wir werden ja auch im Laufe dieser Legislatur noch reichlich Gelegenheit haben, uns damit zu beschäftigen -, dass der Weg der bilateralen Verträge, der für die Schweizer Wirtschaft, für die Schweiz politisch und gesellschaftlich bis jetzt ein Erfolgspfad war, nur dann weiterhin begangen werden kann und Mehrheiten findet, wenn die Löhne, die Arbeitsbedingungen in der Schweiz geschützt werden, wenn mithin das Prinzip, dass in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlt werden müssen, auch durchgesetzt wird. Die Mittel, um das durchzusetzen, sind nicht nur Lohnkontrollen, sondern auch die materiellen Bestimmungen, die die Löhne, namentlich in gefährdeten Branchen, schützen. Das probate Institut, um das zu erreichen, sind die Gesamtarbeitsverträge und ist die Allgemeinverbindlicherklärung dieser Gesamtarbeitsverträge, um auch Aussenseiter zu erfassen, die sich diesen Gesamtarbeitsverträgen nicht unterziehen wollen.

In einem geöffneten Arbeitsmarkt ist das elementar. Es gibt subsidiär die Möglichkeit, staatliche Minimallöhne zu erlassen, heute auf dem Weg des sogenannten Normalarbeitsvertrages. Nach dem Modell der Volksinitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, die jetzt eingereicht worden ist und die zu prüfen sein wird, wird es diese Möglichkeit in Zukunft allenfalls in einem ausgedehnten Masse geben. Aber der bevorzugte Weg, auch für die Gewerkschaften, ist die Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge - und genau darüber sprechen wir.

Das Gastgewerbe ist eine der Branchen, die dumpinggefährdet ist und schon immer dumpinggefährdet war. Der Anteil von Immigrantinnen und Immigranten, die in dieser Branche arbeiten, ist sehr hoch. In diesem Sinne ist das Gastgewerbe eine Branche wie das Baugewerbe und das Baunebengewerbe, wo der Anteil an Migranten auch hoch ist, und entsprechend hoch ist im Gastgewerbe der Bedarf nach einem Schutz der Arbeitsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung. Es muss also festgehalten werden: Dieser Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe ist eine elementare Voraussetzung dafür, dass der Weg der bilateralen Verträge weiter beschritten und dass das Versprechen, wonach in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlt werden, durchgesetzt werden kann.

Wenn wir uns vor Augen halten, wovon wir sprechen, ist es klar und offensichtlich, dass im Baugewerbe beispielsweise die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag doch [PAGE 213] deutlich höher sind als im Gastgewerbe. Das Gastgewerbe ist tendenziell eine Tieflohnbranche: Es war immer eine Tieflohnbranche und ist es bis heute geblieben. Wovon sprechen wir? Es geht um Mindestlöhne von 4100 Franken für gelernte Arbeitskräfte, und für Ungelernte ist der Mindestlohn 3400 Franken, wobei es während des ersten halben Jahres noch Abschlagsmöglichkeiten gibt für Leute, die sich einarbeiten müssen. Bei 3400 Franken Mindestlohn für Ungelernte und dieser Abschlagsmöglichkeit bewegen wir uns in Bereichen, wo nun wirklich elementare Arbeitsbedingungen abgesichert werden. Es nimmt mich wunder, wie man gegen die Verankerung von solchen Mindestlöhnen durch diesen GAV Gastgewerbe, der doch für eine gewisse Ordnung in der Branche sorgt, antreten kann.

Wenn schliesslich in der Begründung des Interpellanten angesprochen wird, dass es Konflikte mit anderen Regelungen gebe in Bereichen, wo Überschneidungen vorkommen, muss man an die allgemeinen Prinzipien bei der Kollision von Gesamtarbeitsverträgen mit solchen Regelungen erinnern: Es geht immer der speziellere und der bessere Gesamtarbeitsvertrag vor. Wenn in einem Spital ein Reglement für die gastgewerblichen Leistungen besteht, die nicht öffentlich angeboten werden, können diese natürlich nicht von diesem Gesamtarbeitsvertrag erfasst werden. Es gehen jeweils die spezielleren und besseren Arbeitsbedingungen vor, daran kann kein Zweifel bestehen. Wo aber versucht wird, gastgewerbliche Leistungen unter anderem Titel zu erbringen, um die minimalen Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu unterlaufen, ist es richtig, wenn der Schutz und die Schutzwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung greift.

Der mittellangen Rede kurzer Sinn: Es ist hier festzuhalten, dass es sich um einen wichtigen, elementaren Gesamtarbeitsvertrag inklusive Allgemeinverbindlicherklärung für die Stabilisierung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz unter den veränderten Bedingungen eines geöffneten Arbeitsmarkts handelt, in dem wir seit den bilateralen Verträgen neue Risiken haben. Da kann auf diesen Schutz nicht verzichtet werden. In formaler Hinsicht ist es nun wichtig, dass den Behörden die Gelegenheit gegeben wird, die Rechtsverfahren korrekt zu erledigen. Es gibt die Einsprachemöglichkeiten, Einsprachen sollen aber ohne politische Einwirkung erledigt werden.