Rösti Albert · Nationalrat · 2012-05-31
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-05-31
Wortprotokoll
Mit dem vorliegenden Geschäft wird beantragt, dass die Europäische Landschaftskonvention ratifiziert werde. Die Konvention wurde am 20. Oktober 2000 vom Bundesrat anlässlich der Eröffnungskonferenz des Europarates unterzeichnet. Mit der Konvention soll der Landschaft als Lebensraum und als wirtschaftlicher Ressource ein verbindliches Instrument gewidmet werden. Das Ziel der Landschaftskonvention ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung sowie die Organisation der europäischen Zusammenarbeit in Landschaftsfragen.
Die Konvention sieht dazu die folgenden Instrumente vor: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, mit nationalen Massnahmen eine Landschaftspolitik zu betreiben, die auf Landschaftsschutz, -pflege und -planung ausgerichtet ist. Das Bewusstsein für den Wert von Landschaften für die Bevölkerung, für die Gesellschaft soll durch Ausbildung und durch die Bewertung von Landschaften gefördert werden. Dazu sind entsprechende Landschaftsqualitätsziele festzulegen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zudem zur Zusammenarbeit durch gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch und zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene mit der Erarbeitung gemeinsamer Landschaftsprogramme. Schliesslich soll ein Landschaftspreis des Europarates als Auszeichnung für besonders nachhaltige Projekte in der Landschaftspolitik, die anderen Körperschaften als Vorbild dienen, verliehen werden können.
Die Befürworter der Ratifikation dieser Konvention, die auf die Schweiz mit ihrer bereits vorbildlichen und umfassenden Landschaftspolitik gemäss Botschaft grundsätzlich keine zusätzlichen und neuen Auswirkungen haben soll, sehen den Wert vor allem in der Unterstützung jüngerer europäischer Staaten in ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Umweltpolitik und in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; allenfalls geht es auch um das Schliessen von Lücken im Inland. Das ist die Sicht der Befürworter auch in der UREK.
Die Kommissionsmehrheit sieht demgegenüber, gerade weil die Schweiz eine Vorreiterrolle im Landschaftsschutz einnimmt, keinen Grund, den Handlungsspielraum durch die Ratifikation dieser europäischen Konvention einzugrenzen; dies insbesondere auch, weil die Kompetenz für den Natur- und Heimatschutz gemäss der Bundesverfassung den Kantonen zugeteilt ist.
Auch für die Kommissionsmehrheit ist unbestritten, dass der Landschaft als unserem Lebensraum, als Ressource und als Standortfaktor, besonders für Tourismus und Landwirtschaft, Sorge getragen werden muss. Sie ist damit einverstanden, dass mit der Ressource Landschaft nachhaltig umgegangen werden muss. Nur beinhaltet die Nachhaltigkeit, wie allen bekannt, nicht nur die ökologische, sondern ebenso die ökonomische und die soziale Dimension oder, vereinfacht gesagt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzen. Der Schutz darf nicht so weit gehen, dass die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen behindert wird. Dieses Grundprinzip fehlt in der Europäischen Landschaftskonvention, indem die Schutzfunktion im Vordergrund steht. In Artikel 5 Buchstabe b heisst es, dass eine Landschaftspolitik festgelegt und umgesetzt werden soll, die auf Landschaftsschutz, -pflege und -planung ausgerichtet ist. Gemäss Buchstabe d sollen sich dann andere Sektoralpolitiken wie Raum- und Stadtplanungspolitik oder Landwirtschaftspolitik danach ausrichten.
Im Bereich Schutz der Landschaft hat die Schweiz eine Vorreiterrolle, weshalb in der Botschaft auch gesagt wird, die Landschaftskonvention brächte keinen Handlungsbedarf für die Schweiz. Es wird aber dennoch befürchtet, dass bei jedem zusätzlichen Schutzanliegen oder allenfalls neuen wirtschaftlichen Vorhaben auf die Grundsätze der Europäischen Landschaftskonvention verwiesen wird und somit letztlich Autonomie für uns verlorengeht. Diese Befürchtung wurde in der Vernehmlassung auch von grossen Verbänden wie Bauen Schweiz, Schweizerischer Gewerbeverband, Centre Patronal, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete oder Schweizerischer Bauernverband geteilt. Wenn die Befürworter vom möglichen Ausgleich von Defiziten sprechen und davon, dass noch einiges im Landschaftsschutz in der Schweiz zu tun sei, wird klar, dass diese Befürchtung wohl nicht ganz unbegründet ist. Übrigens haben unsere Nachbarländer Deutschland und Österreich die Konvention bisher auch nicht ratifiziert.
Die Kommissionsmehrheit lehnt die Ratifizierung zusammenfassend aus den folgenden Gründen ab:
Für den Landschaftsschutz in der Schweiz gibt es genügend Instrumente, hier besteht kein Handlungsbedarf. Wenn kein Handlungsbedarf besteht, braucht es auch keine Ratifizierung, die unsere Autonomie allenfalls einschränkt.
Aufgrund der in der Landschaftskonvention klar festgelegten Zielsetzungen und Massnahmen ist zu befürchten, dass diese Konvention als Argument für strengere Vorschriften und zusätzliche Massnahmen und Kontrollen im Bereich Schutz herangezogen wird, zumal sie alle Landschaften, gewöhnliche und aussergewöhnliche, betrifft, also flächendeckende Wirkung erzielt.
Zum Schutz unserer Landschaften gibt es letztlich bereits verschiedene internationale Inventare und Abkommen, z. B. das Übereinkommen der Unesco zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt oder das Übereinkommen des [PAGE 783] Europarates über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume.
Der Ständerat ist anlässlich der Frühjahrssession auf das Geschäft eingetreten und hat die Vorlage nach relativ kurzer Diskussion mit 26 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die vorberatende Kommission unseres Rates, die UREK-NR, hat das Geschäft an ihrer Sitzung vom 2. April beraten und gestützt auf meine Ausführungen mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Nichteintreten beschlossen.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und Nichteintreten zu beschliessen.