Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-05-31
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-05-31
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft beinhaltet vier Erlassentwürfe. Erstens geht es um die Revision des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, zweitens um die Revision des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen, drittens um eine Änderung des Bundesbeschlusses über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds und viertens um den Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz.
In der nationalrätlichen KVF gaben vor allem die Vorlagen 2 und 4 zu grossen Diskussionen Anlass - Sie ersehen das aus der Dichte der Minderheitsanträge. Der eigentliche Netzbeschluss - die Vorlage 4 - findet seine gesetzliche Grundlage in der Vorlage 1, dem Nationalstrassengesetz, und hier speziell im neuen Artikel 8a, in welchem der Übergang des Eigentums und die Übernahme von Projekten bei Anpassungen des Nationalstrassennetzes geregelt werden. Bereits im bisherigen Artikel 11 ist festgelegt, dass die Bundesversammlung endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen entscheidet, worauf dann der Bundesrat das Bauprogramm festzulegen hat, dies immer nach Anhörung der Kantone.
Gestützt auf den Netzbeschluss - die Vorlage 4 - wird dann in der Vorlage 2 gewissermassen die Rechnung für die beschlossenen Nationalstrassen, das Nationalstrassenabgabegesetz, präsentiert. Und es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat, der den Netzbeschluss zu vollstrecken hat, selbstverständlich das Bauprogramm nach Massgabe der bewilligten finanziellen Mittel festlegen wird.
Im genannten neuen Artikel 8a Absatz 3 des Nationalstrassengesetzes finden Sie in Ihrer Fahne folgenden Inhalt: "Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird." Diesfalls gilt die kantonale Bewilligung als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26 des Nationalstrassengesetzes. In diesem wird festgelegt, dass grundsätzlich das Departement diese Plangenehmigung erteilt. Liegt diese vor, sind weitere kantonale Bewilligungen nicht mehr erforderlich. Wird nun aber umgekehrt, wie neu vorgesehen, ein bisher kantonales Projekt definitiv kantonal bewilligt, tritt an die Stelle der departementalen Plangenehmigung eben die kantonale. Die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Nationalstrassennetz sind somit gegeben.
Die Vorlage 1 mit diesem Kerninhalt blieb in der Kommission unbestritten. Ergänzt wurde lediglich - aber auch das einstimmig - eine Änderung des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe.
Unter der Marginalie "Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen" wird in Artikel 35 Absatz 2 heute festgelegt - Sie finden das auf Ihrer Fahne -, dass solche Kantone jährliche Ausgleichsbeiträge erhalten, die sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen. Dies betrifft die beiden Appenzeller Kantone, die mangels Nationalstrassen heute den zitierten Ausgleichsbeitrag erhalten. Mit der nun vorgesehenen Aufnahme der Verbindung zu den beiden Kantonshauptorten ins Nationalstrassennetz entfällt der Status von Kantonen ohne Nationalstrassen. Die damit bewirkte Entlastung der beiden Kantone kompensiert nun aber die wegfallenden Ausgleichsbeiträge nach geltendem Gesetz nicht, sodass unsere Kommission einstimmig beschlossen hat, dass die Ausgleichsbeiträge weiterhin und so lange ausgerichtet werden, bis auf dem entsprechenden Kantonsgebiet substanzielle Strassenausbauten in Betrieb genommen werden.
Gestützt auf den neuen Artikel 8a Absatz 3 des Nationalstrassengesetzes entscheiden wir in der Vorlage 4 erstens über die vom Bund zu übernehmenden kantonalen Projekte. Hier handelt es sich um die auf Seite 22 der Fahne in der unteren Hälfte definierten Strecken auf der N15 Brüttisellen-Wetzikon-Rapperswil-Reichenburg, mit dem Projekttitel "Lückenschliessung der Zürcher-Oberland-Autobahn", sowie auf der N20 Le Locle/Grenze-La Chaux-de-Fonds-Tunnel de la Vue des Alpes-Neuchâtel und Thielle-Murten, mit den Projektnamen "Umfahrung Le Locle" und "Umfahrung La Chaux-de-Fonds". Diese drei Projekte fallen unter das Kapitel "Übernahme von baureifen Projekten" gemäss Ziffer 1.4 der Botschaft.
Nun hat aber der Bundesrat zweitens im Rahmen des Programms Engpassbeseitigung die Engpässe auf dem Nationalstrassennetz gesamtschweizerisch analysiert und Vorschläge für die bauliche Beseitigung der gravierendsten Engpässe unterbreitet. Diese Analysen haben gezeigt, dass nicht alle Engpässe mit Fahrstreifenergänzungen an den bestehenden Nationalstrassen beseitigt werden können. Vereinzelt braucht es den Bau neuer Verbindungen. Diese müssen nun in den Netzbeschluss aufgenommen werden. Hier geht es um die beiden vordringlichen Netzergänzungen im Raum Zürich/Glatttal, um die sogenannte Glatttalautobahn, und im Raum Lausanne/Morges um die Umfahrung Morges. Beide werden Teil der N1. Sie finden diese beiden Projekte auf den Seiten 16 und 17 Ihrer Fahne oder in der Botschaft unter Ziffer 1.5 mit dem Titel "Aufnahme vordringlicher Netzergänzungen".
So viel zur Übernahme von baureifen Projekten und zur Aufnahme vordringlicher Netzergänzungen.
Daneben gibt es eine Reihe von Netzanpassungen durch die Aufnahme bestehender kantonaler Strassen. Diese Strassen erfüllen nach Auffassung des Bundesrates heute mindestens eine der auf Seite 755 der Botschaft definierten Anforderungen. Diese Anforderungen sind alternativ: [PAGE 789] Durchleiten des internationalen Transitverkehrs, Verbinden der grossstädtischen Agglomerationen mit dem Ausland, Verbinden der gross- und mittelstädtischen Agglomerationen untereinander, Anbinden der Verkehrsanlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung, Anbinden der Kantonshauptorte und Sicherstellen der Netzsicherheit auf Hauptachsen, die sogenannte Netzredundanz. Gestützt auf diese Kriterien werden insgesamt 386,9 Kilometer bisher kantonaler Strassen zur Aufnahme ins Nationalstrassennetz empfohlen. Sie finden die Liste dieser Strecken auf Seite 758 der Botschaft oder im Anhang der Fahne ab Seite 16. Die einzelnen Begründungen finden Sie auf den Seiten 759ff. der Botschaft.
Zur Entlassung aus dem Nationalstrassennetz beantragt wird lediglich die Strecke Bargen-Schaffhausen als Teil der N4, weil diese 11 Kilometer ihre 1960 im geltenden Netzbeschluss vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllen. Hingegen hat die Mehrheit unserer Kommission bei der N13 die Strecke Locarno/Tenero bis Ascona/Svincolo San Materno zusätzlich in den Netzbeschluss aufgenommen. Sie finden das auf der Fahne auf Seite 20. Das ist eine Strecke von 6,9 Kilometern. Damit beläuft sich die Zunahme des Nationalstrassennetzes insgesamt auf 382,7 Kilometer.
Damit kommen wir zur Rechnung für diese Beschlüsse, das heisst zu den Vorlagen 2 und 3. Die gesamten Mehraufwendungen aufgrund des Entwurfes des Bundesrates und der Beschlüsse der KVF belaufen sich auf schätzungsweise 318 Millionen Franken jährlich. Ohne die erwähnte Zusatzstrecke wären es 305 Millionen Franken. Davon entfallen 36 Millionen auf den Betrieb, 74 Millionen auf den Unterhalt und 207 Millionen auf den Ausbau. Die neue Strecke Tenero-Ascona kostet rund 12,9 Millionen Franken jährlich.
Die Finanzierung soll gemäss der Vorlage des Bundesrates durch Mehreinnahmen von 305 Millionen Franken aus der Autobahnvignette erfolgen. Davon fallen gemäss dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe 10 Prozent oder 30 Millionen Franken in Form von nichtwerkgebundenen Beiträgen an die Kantone. Hinzu kommen dagegen rund 31 Millionen Franken Kompensationsbeiträge der Kantone, welche aufgrund der Übergabe von Hauptstrassen an den Bund geleistet werden müssen. Gekürzt werden damit auch die Bundesbeiträge an Hauptstrassen in Berg- und Randregionen gemäss Infrastrukturgesetz im Umfang der abzutretenden Hauptstrassenlängen. Pro Jahr macht das rund 5,35 Millionen Franken aus, bis zum Auslaufen des Fonds in 14 Jahren somit rund 75 Millionen Franken. Dies finden Sie auf der Fahne zur Vorlage 3.
Zur Vorlage 2 mit der vom Bundesrat beantragten Erhöhung des Preises der Autobahnvignette von 40 auf 100 Franken bzw. mit der Einführung einer Zweimonatsvignette für 40 Franken lagen uns die verschiedensten Vorschläge vor. Wir werden darauf in der Detailberatung näher eingehen. Generell muss man die Frage der Höhe des Vignettenpreises aber - unabhängig vom Frankenbetrag - einerseits vor dem verkehrspolitischen Hintergrund der VCS-Initiative und des indirekten Gegenvorschlages in Form der Fabi-Vorlage und anderseits im Zusammenhang mit dem Bemühen anderer Kreise sehen, die Quersubventionierung des öffentlichen Verkehrs durch die Strasse zu reduzieren oder aufzuheben.
Ein Teil der Mehrheit, welche die Vignette bloss von 40 auf 70 Franken erhöhen möchte, will deshalb damit einen Hebel ansetzen, um die Verwendung der Mineralölsteuer zugunsten des öffentlichen Verkehrs zu reduzieren, während ein anderer Teil der Mehrheit gegen den Ausbau des Nationalstrassennetzes ist. Die knappe Minderheit - sie wurde lediglich durch den Stichentscheid des Kommissionspräsidenten zur Minderheit - folgt dem bundesrätlichen Finanzierungsvorschlag und will damit den Netzbeschluss wie vorgesehen finanzieren.
Dringt der Beschluss der Kommissionsmehrheit durch, so fehlen von der vorgesehenen Finanzierung rund 138 Millionen Franken Einnahmen aus der Vignette. Wie das Astra mitteilt, würde der verbleibende Betrag zwar für die Anpassungen an die Standards der Nationalstrasse und für dringende Instandsetzungsarbeiten reichen, kaum aber für die zahlreichen Ausbauprojekte. Besonders problematisch wären die Übernahmen der kantonalen Projekte, das heisst die Lückenschliessung der Zürcher-Oberland-Autobahn und die Umfahrungen der beiden Städte Le Locle und La Chaux-de-Fonds.
Im Rahmen der Beratungen der Vorlage 2 hat die Kommission auch die Petition 11-23 von Roger Fischer, "Spezielle Autovignette für Ausländer", behandelt. Diese Petition will, dass "alle ausländischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, bei der Einreise in die Schweiz mit einem motorisierten Fahrzeug eine spezielle Vignette von 100 Franken kaufen müssen; dies unabhängig davon, auf welchen Strassen sie fahren". Die Kommission hat diese Petition zur Kenntnis genommen und einstimmig entschieden, ihr keine Folge zu geben. Das Anliegen verstösst eindeutig gegen das Abkommen der Schweiz und der EU über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Dort haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
Mit der Motion 12.3329, "Strategisches Entwicklungsprogramm für die Strasseninfrastruktur", nimmt die Kommission ein Anliegen auf, welches ihr auch seitens der Finanzkommission des Nationalrates unterbreitet worden ist. Sowohl die KVF mit dieser Motion als auch die Finanzkommission Ihres Rates fordern eine Gesamtsicht über die Finanzierung von Schiene und Strasse, weil nur ein ganzheitlicher und mittelfristiger Ansatz eine zweckmässige Priorisierung aller Verkehrsprojekte erlaube. Die Motion wurde mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen, und auch der Bundesrat beantragt ihre Annahme.
Damit bitten wir Sie, auf das Geschäft einzutreten und die Detailbehandlung an die Hand zu nehmen.