AB 139716
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Der Ständerat hat die bundesrätliche Vorlage im Herbst des letzten Jahres um eine Regelung zur Mehrwertabgabe ergänzt, die über das geltende Recht hinausgeht. Es ist allgemein bekannt, dass die Bauzonen in der Schweiz vielerorts, vor allem im ländlichen Gebiet, zu gross sind; oft liegen sie aus raumplanerischer Sicht auch am falschen Ort. Zu grosse, das heisst über den voraussichtlichen Bedarf von fünfzehn Jahren hinausgehende Bauzonen sind gesetzeswidrig und müssen daher verkleinert werden.
Muss nun aber Land ausgezont werden, erwachsen den Gemeinwesen, in aller Regel den Gemeinden, daraus zum Teil beträchtliche Kosten. Die betroffenen Grundeigentümer müssen nämlich immer dann voll entschädigt werden, wenn die Auszonung den Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt. Mit der teilweisen Abschöpfung der Planungsvorteile können Mittel generiert werden, um Entschädigungen für Auszonungen zumindest teilweise zu finanzieren. Die Abschöpfung der Planungsvorteile ist somit das Pendant zur Entschädigung der Grundeigentümer, deren Grundstücke ausgezont werden. Es ist nichts als gerecht - das haben Ihre Kommission und das Plenum auch schon bestätigt -, dass Grundeigentümer, die ohne ihr Zutun über Nacht zu finanziellen Gewinnern werden, zumindest einen Teil dieses [PAGE 1176] Mehrwerts abgeben müssen, damit mit diesem Geld die Planungsverlierer entschädigt werden können.
Aus all diesen Überlegungen ist Ihre Kommission nach wie vor der Auffassung, dass das künftige Raumplanungsgesetz eine über das geltende Recht hinausgehende Regelung zur Abschöpfung der Planungsvorteile enthalten muss. Sie lehnt daher den Beschluss des Nationalrates ab, der in Bezug auf die Frage der Mehrwertabschöpfung nicht über das geltende Recht hinausgehen will. Ohne eine solche bundesrechtliche Bestimmung dürfte es sehr schwierig werden, wenn nicht gar illusorisch sein, je zu Bauzonen zu kommen, die wirklich bedarfsgerecht dimensioniert sind. Ihre Kommission erachtet daher eine Regelung zur Abschöpfung der Planungsvorteile als zentral, damit die Revisionsvorlage mit gutem Gewissen als griffiger indirekter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative bezeichnet werden kann.
Die Regelung, die Ihnen Ihre Kommission als Kompromiss vorschlägt, basiert auf einem Vorschlag der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), den diese an ihrer diesjährigen Hauptversammlung einstimmig - ich betone: einstimmig - verabschiedet hat. Das heisst, die Kantone stehen hinter diesem Kompromissvorschlag. Auch die Kantone sind somit heute klar der Auffassung, dass es eine Regelung zur Abschöpfung der Planungsvorteile braucht. Entscheidend ist jedoch, dass eine derartige Regelung den Kantonen bei der Umsetzung den nötigen Spielraum lässt. Die Ihnen von Ihrer Kommission vorgeschlagene Regelung trägt den Bedenken der Kantone Rechnung. Wichtig ist, dass die Kantone letztlich frei sind, mit welchen Instrumenten sie die durch Einzonungen entstandenen Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgleichen. Sie können dies über eine Mehrwertabgabe, über eine zielkonform ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer oder auch über öffentlich-rechtliche Verträge tun. Zudem sollen die Planungsvorteile erst abgeschöpft werden - das war ein wichtiger Diskussionspunkt -, wenn der Mehrwert auch tatsächlich realisiert worden ist, das heisst bei Veräusserung oder Überbauung. Mit anderen Worten: Es soll niemand eine Abgabe bezahlen müssen, bevor das Geld wirklich in seiner Tasche ist. Wichtig ist Ihrer Kommission auch, dass die generierten Erträge zweckgebunden verwendet werden, nämlich vorab, um Auszonungen zu finanzieren, und darüber hinausgehend für weitere Massnahmen der Raumplanung gemäss Absatz 1ter.
Ihre Kommission hat den Vorschlag der BPUK zudem noch um zwei Elemente des ständerätlichen Beschlusses vom Vorjahr ergänzt. Zum einen sollen die Kantone ermächtigt werden, in gewissen Fällen von der Abgabeerhebung zu dispensieren, nämlich dann, wenn das Gemeinwesen abgabepflichtig wäre oder wenn der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht. Das wäre Absatz 1quater. Zum andern wird das Verhältnis zwischen der Mehrwertabgabe und der Grundstückgewinnsteuer geregelt. Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendung vom Gewinn in Abzug zu bringen. Das sind die zwei Ergänzungen, die die Kommission vorgenommen hat.
Entscheidend ist aber auch, dass die Ihnen vorgeschlagene Regelung zum einen mit einer Frist versehen und zum andern mit einer Sanktion bewehrt ist. Die Kantone haben die bundesrechtlichen Mindestvorgaben gemäss den Ihnen beantragten Übergangsbestimmungen innerhalb einer Frist von fünf - ich betone: fünf - Jahren umzusetzen. Bleiben sie untätig, gilt anschliessend ein Einzonungsstopp, und zwar so lange, bis die Kantone ihre Pflicht erfüllt haben.
Sie sehen, Ihre Kommission hat es sich nicht leicht gemacht. Sie hat auch nicht einfach an den Beschlüssen unseres Rates festgehalten, sondern sie hat sich bewegt, insbesondere hat sie den Bedenken der Kantone vollumfänglich Rechnung getragen. Es liegt Ihnen somit ein ausgewogenes Regelungskonzept vor.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 1 Stimmen, den Änderungen bei Artikel 5 und den ergänzten Übergangsbestimmungen zuzustimmen.
Wir haben jetzt noch einen Einzelantrag Stöckli. Ich werde mich ganz kurz dazu äussern, nachdem er begründet worden ist.