preparatory:AB 139733
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Auch wenn es an sich unüblich ist, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden direkt anspricht, so ist Ihre Kommission doch der Auffassung, dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden kann. Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland sind überwiegend von den Gemeinden umzusetzen. Es ist daher sinnvoll, die Kantone hier ausdrücklich dazu anzuhalten, die notwendigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden zu treffen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.
Zu Absatz 2: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, der sich der Ständerat im Herbst des vergangenen Jahres angeschlossen hat, sieht vor, dass die Kantone in ihrem Recht das Instrument der Bauverpflichtung und die Rechtsfolgen im Falle der Fristversäumnis vorsehen müssen. Es wird mithin eine Verpflichtung der Kantone zur Rechtsetzung stipuliert. Ob die Bauverpflichtung jedoch angeordnet werden soll, hat die zuständige Behörde mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Absatz 2 [PAGE 1180] sieht ausdrücklich vor, dass die Bauverpflichtung dann angeordnet werden kann, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Bezüglich der Anordnung der Massnahme besteht demnach ein Ermessen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei der Begriff des öffentlichen Interesses.
Eine derartige Regelung erachtet Ihre Kommission nach wie vor als nötig und sinnvoll und beantragt Ihnen daher, die vom Nationalrat beschlossene Streichung dieser Bestimmung abzulehnen und an Ihrem Beschluss festzuhalten.