Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-27

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-27

Wortprotokoll

Ich gestatte mir, diese Frage ganz kurz zu beantworten. Man muss sehen, dass es sich hier um einen Planungsgrundsatz handelt. Dieser hat richtig gesehen zwei Adressaten. Auf der einen Seite ist es die Öffentlichkeit selber, die Massnahmen zu treffen hat, auf der anderen Seite kann es der Grundeigentümer sein.

Um Ihnen zu zeigen, wie die Konkretisierung dieser Bestimmung aussehen könnte, verweise ich auf Artikel 15a, den Sie in der deutschen Fahne auf Seite 8 finden. Dort sind in Absatz 1 die Kantone angesprochen, dies bezogen auf die Verfügbarkeit von Bauland. Dort heisst es nämlich: "Die Kantone treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen." Dazu kommt auch die Forcierung von Erschliessungslösungen usw. Absatz 2 richtet sich an den Grundeigentümer. Diese Regelung sieht bezüglich der Verfügbarkeit Folgendes vor: "Das kantonale Recht sieht vor" - das ist zwingend -, "dass die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und die vom kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen anordnen kann, wenn das [PAGE 889] öffentliche Interesse es rechtfertigt." Das heisst Folgendes: Die Kantone müssen in ihren Baugesetzen eine Bestimmung aufnehmen, welche die Gemeinden ermächtigt, eine Überbauungsfrist anzusetzen und die Rechtsfolgen darzulegen. Ob die Gemeinden dann von dieser Befugnis Gebrauch machen, ist ihnen überlassen. Zudem ist Voraussetzung dafür, dass eine solche Möglichkeit von den Gemeinden ergriffen werden kann, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-27 | Lexipedia | Lexipedia