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Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-27

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-27

Wortprotokoll

Ich bin mir bewusst, dass wir zwei Traktanden zu beraten haben, nämlich auf der einen Seite eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, die als Gegenentwurf zur Landschafts-Initiative zu verstehen ist, auf der anderen Seite aber auch die Initiative selbst. Ich werde mich bemühen, diese beiden Geschäfte möglichst strikt auseinanderzuhalten. Im Rahmen der Eintretensdebatte müssen aber doch gewisse Zusammenhänge aufgezeigt werden.

Unsere Kommission hat die Initiative beraten und eine Abstimmung durchgeführt: Wir beantragen, dem Volk diese Initiative zur Ablehnung zu empfehlen, wobei das Stimmenverhältnis 5 zu 3 bei 2 Enthaltungen war. Wir haben diese Entscheidung in Kenntnis des von uns beschlossenen Gegenentwurfes gefällt. Den Gegenentwurf haben wir mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Ich erwähne das Resultat dieser beiden Abstimmungen deshalb, weil sich aus diesem Ergebnis relativ klar die Meinung Ihrer Kommission ergibt: Wir sind übereinstimmend der Auffassung, dass bezüglich der Raumplanung, insbesondere unter dem Aspekt der Siedlungen, Handlungsbedarf besteht. Würden wir dies nicht so sehen, wäre nicht erklärbar, warum wir den Gegenentwurf mit 8 zu 0 Stimmen angenommen haben.

Das Problem, das uns sowohl bei der Initiative wie beim Gegenentwurf beschäftigt, ist die Grösse der Bauzonen. Wir stimmen mit der Feststellung auch der Initianten überein, dass die Bauzonen bei uns zu gross dimensioniert sind. Gestatten Sie mir nur einige wenige Zahlen: Derzeit sind in der Schweiz in den Zonenplänen der Gemeinden etwa 225 000 Hektaren Bauzonen vorgesehen. Überschlagsmässig berechnet kann davon ausgegangen werden, dass rund ein Viertel dieser Bauzonen derzeit noch nicht überbaut ist. Aufgrund von Zahlen haben wir festgestellt, dass auch das Wachstum der Bauflächen in der Schweiz ein grosses ist. Dazu drei Zahlen: Zwischen dem Jahre 2000 und dem Jahre 2005 wurden in der Schweiz 100 000 Wohnungen gebaut, also rund 20 000 pro Jahr; die Gewerbefläche hat in den letzten 25 Jahren um etwa ein Prozent pro Jahr zugenommen; Strassen wurden in rund 30 Jahren in einer Gesamtlänge von etwa 60 000 Kilometern gebaut, was bedeutet, dass pro Jahr 2000 Kilometer gebaut wurden. Eine Zahl, die Sie sich einfach merken können: Pro Sekunde wird in der Schweiz etwa ein Quadratmeter Land überbaut. Wir haben die Notwendigkeit bejaht, hier Gegenmassnahmen zu treffen.

Ein kurzes Wort zu den Unterschieden zur Initiative: Die Initiative will, dass der gesamte Bauzonenbestand, wie er sich heute in der Schweiz vorfindet, während zwanzig Jahren erhalten bleiben muss, also Neueinzonungen immer durch Auszonungen kompensiert werden müssen. Der Fokus der Initianten liegt auf der Schweiz als Ganzem. Das eingezonte Land der Schweiz als Ganzes soll Massstab sein. Würde nun diese Initiative umgesetzt, hiesse dies, dass immer der Fokus Schweiz im Auge behalten werden müsste. Auf Stufe Kommune könnte dies geschehen, indem Einzonungen durch Auszonungen kompensiert würden. Relativ einfach wäre die Sache auch noch handhabbar, wenn man das auf Stufe Kantone vorsähe. Es könnte in der Gemeinde A ausgezont werden; als Gegenleistung könnte in der [PAGE 880] Gemeinde B eingezont werden. Nach dem Wortlaut der Initiative wäre es auch denkbar, dass dies gesamtschweizerisch geschehen könnte, dass sich also ein Kanton beim Kanton X anmelden würde mit dem Ersuchen, er wolle bei sich einzonen, und den Kanton X ersucht, bei sich auszuzonen. Es ist nicht schwer einzusehen, dass solche Geschehnisse, solche Händel, solche fast börsenartigen Vorgänge nicht gut in das Bild einer effektiven Raumplanung passen, sondern dass der Fokus besser auf etwas anderes gerichtet wird. Freilich hätte der Bundesrat die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren; die Initiative sagt aber nicht, welche Voraussetzungen hierzu erfüllt sein müssten.

Wir haben also zwar Verständnis für die Gründe, die zu dieser Forderung nach einem zwanzigjährigen Moratorium geführt haben, meinen aber, dass es eine bessere Lösung geben könnte. Diese bessere Lösung haben wir in einem Gegenentwurf gefunden, bzw. wir haben von einem Entwurf des Bundesrates Kenntnis nehmen dürfen, welcher in intensiver Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickelt wurde. Zwischen Bundesrat und Kantonen besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass mit diesem Gegenentwurf dem Problem der zu grossen Bauzonen begegnet werden könnte. Es würde zu weit führen, hier diesen Gegenentwurf im Einzelnen zu schildern; es mag genügen, wenn ich auf das Schwergewicht dieser Teilrevision hinweise.

Zentrales Element der ganzen Teilrevision ist die kantonale Richtplanung. Neu wird dem kantonalen Richtplan eine grössere Bedeutung beigemessen, als dies heute der Fall ist. Es soll bereits im Richtplan aufgezeigt werden, wie sich ein Kanton die Entwicklung der verschiedenen Gemeinden in seinem Hoheitsgebiet vorstellt, und diese Vorstellungen sollen Bestandteil des Richtplans sein. Notwendig wäre nach Meinung unserer Kommission auch, dass er sich nicht mit einer blossen Darstellung von irgendwelchen Vorstellungen begnügen darf, sondern dass diese Vorstellungen durch Grundlagen präzisiert werden sollen, die ebenfalls bereits Gegenstand der Richtplanung sind. Diese Richtplanung würde inskünftig durch den Bundesrat noch intensiver auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz kontrolliert, und die Genehmigung des Bundesrates würde so einen höheren Stellenwert erhalten, als dies heute der Fall ist.

Man kann also pointiert sagen: Die Stellung der Kantone wird etwas gestärkt, indem der Richtplanung neu eine grössere Bedeutung zukommt. Die Stellung des Bundes bleibt, rein rechtlich gesehen, an sich gleich. Man ist aber der Auffassung, dass dem Bund durch die Genehmigung der kantonalen Richtpläne faktisch eben eine bedeutendere Stellung zukommt.

Die Bedeutung der kantonalen Richtpläne ersieht man auch aus einer Regelung des indirekten Gegenentwurfes, die ebenfalls eine bestimmte Moratoriumsdauer vorsieht, nämlich eine Dauer von fünf Jahren. Diese Dauer von fünf Jahren ist aber eine flexible, zumal folgende Regelung gefunden wurde: Die Kantone sind ab Inkrafttreten des Gegenentwurfes verpflichtet, auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Bestimmungen einen Richtplan zu entwerfen und ihn mit den Gemeinden zu koordinieren. Erst dann, wenn der Bundesrat einen so konzipierten Richtplan genehmigt hat, ist es dem jeweiligen Kanton überhaupt wieder möglich, Einzonungen vorzunehmen. Wenn nach fünf Jahren immer noch nichts geschehen ist, dann gilt diese Einzonungsunmöglichkeit so lange, bis eine Richtplangenehmigung vorliegt.

Was ist nun neu an der Richtplanung? Abgesehen davon, dass eben die Grundlagen für eine bestimmte vorgesehene Entwicklung neu auch im Richtplan selbst enthalten sein müssen, beispielsweise also Teilrichtpläne, wird eine besondere Bedeutung dem Begriff der Siedlung beigemessen. Die Siedlungen sollen in Zukunft ein wesentliches Element der Richtplanung und damit später auch der Nutzungsplanung sein, und zwar in folgendem Sinne: Die Überbauungen sollen wenn immer möglich in Siedlungen konzentriert sein; die Siedlungen müssen sich als kompakte darstellen. Neu gegenüber heute ist die Auflage an die Kantone und damit auch die Gemeinden, sich bei diesen Planungen zu bemühen, eine Verdichtung gegen innen vorzunehmen. Das heisst, dass heute nicht oder nur schwach überbaute Gebiete stärker, intensiver, mit einer höheren Ausnützung überbaut werden können und sollen und dass auch für Gebiete, die heute zwar schon überbaut sind, bei denen sich aber eine Neuüberbauung absehen lässt, ein Anreiz dafür geschaffen wird, dass eine solche auch tatsächlich vorgenommen wird. Durch eine solche Siedlungsentwicklung nach innen glaubt man gesamtschweizerisch eine gewisse Beschränkung der Vergrösserung der Bauzonen zu erreichen. Neu definiert sind auch die Bauzonen als solche; wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.

Ich weise schon jetzt auf die wohl grösste Differenz hin, die in der Kommission besteht: Es geht hierbei um die Mehrwertabgabe. Eine Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass in Zukunft bei Einzonungen, also bei der Einzonung von Land, das bisher nicht einer Bauzone zugewiesen war und neu zu einer Bauzone zählt, eine Mehrwertabgabe gegenüber den Kantonen geleistet werden müsse. Mit den Einnahmen aus dieser Mehrwertabgabe soll ermöglicht werden, Auszonungen, die entschädigungspflichtig sind, auch tatsächlich bezahlen zu können. Es wird im Einzelnen im Rahmen der Detailberatung darauf einzugehen sein, wie die Ausgestaltung einer solchen Mehrwertabgabe geschehen soll; es wird auch aufzuzeigen sein, dass unterschiedliche Lösungen für den Fall der Einzonungen im klassischen Sinne und für den Fall der Schaffung von Mehrwert durch andere Massnahmen als die Einzonung gefunden werden können.

Damit sei in wenigen Worten gesagt, was der Inhalt des Gegenentwurfes ist.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.