Büttiker Rolf · Ständerat · 2010-09-27
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-27
Wortprotokoll
Die Landschafts-Initiative ist abzulehnen. Frau Diener hat eigentlich gesagt, warum sie [PAGE 883] abgelehnt werden muss: wegen der Übergangsbestimmungen. Ich muss sagen, ich bin mit Frau Diener in einigen oder vielleicht in den meisten Punkten einig. Aber ich verstehe natürlich auch Ihre Argumentation, Frau Diener, als Argumentation aus der Sicht - auf den Punkt gebracht - des Kantons Zürich. Sie haben natürlich mehrmals auf dieses Thema hingewiesen, auf den ländlichen Raum, auf den städtischen Raum, auf die Wirtschaftsagglomerationen und auf die eher bäuerlichen, ländlichen Gebiete. Weil die Sicht diesbezüglich eben unterschiedlich ist oder sogar unterschiedlich sein muss, haben die Verfassunggeber dem Rechnung getragen, indem sie gesagt haben, dass die Raumplanung vor allem Sache der Kantone ist, und das ist bis heute so.
Ich bin der Meinung, dass wir den indirekten Gegenvorschlag, den der Bundesrat mit den Kantonen zur Landschafts-Initiative ausgearbeitet hat, unterstützen sollten. Dieser Gegenvorschlag kommt den Anliegen der Volksinitiative - ich sage: sehr weit, wir haben jetzt auch gehört: nicht so weit - entgegen. Darüber können wir dann im Einzelnen noch diskutieren. Ich stelle fest, dass erstens die Richtplanung durch den Gesetzentwurf gestärkt wird, dass zweitens für Neueinzonungen die inneren Reserven besser ausgeschöpft werden müssen; das steht auch im Gesetzentwurf. Drittens sind auch Massnahmen gegen die Hortung von Bauland zu spekulativen Zwecken vorgesehen. Diese drei Punkte sind auch drei Punkte, die von der Landschafts-Initiative im Wesentlichen betroffen sind und angepeilt werden.
Die knappe Mehrheit der UREK-SR hat nun dieser Gesetzesvorlage weiter gehende Forderungen hinzugefügt. Es handelt sich dabei um die Artikel 5a und 5b sowie die dazugehörigen Bestimmungen in den Artikeln 38a bis 38d. Die Kommissionsmehrheit verlangt eine direkte Bundesregel zur Abschöpfung sogenannter planerischer Mehrwerte. Die Mehrwertabschöpfung soll zudem nicht nur für Neueinzonungen, sondern auch für Umzonungen gelten. Ich muss Ihnen klar sagen: Diese zusätzlichen Forderungen, die die Kommissionsmehrheit eingebaut hat, gehen mir zu weit. Mit gutem Grund sehen die meisten Kantone heute von einer Abschöpfung sogenannter planerischer Mehrwerte ab.
In der Raumplanung konkurriert seit Langem - das Votum von Frau Diener hat das bestätigt - die generelle Raumplanungskompetenz der Kantone mit der delegierten Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung. Wir haben ständig Versuche des Bundes, sich hier einzumischen, und die ganze Situation sehen wir auch jetzt in den Anträgen der Mehrheit wieder auf den Punkt gebracht. Wir haben ein weiteres Beispiel, bei dem die Kompetenzen in der Raumplanung zulasten der Kantone und zugunsten des Bundes verschoben werden sollen. Es geht dabei um die steuerliche Behandlung einer Einzonung. Das aktuelle Gesetz fordert die Kantone zur Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile auf, die aus der Raumplanung entstehen; das ist der berühmte Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes. Es ist auch Fakt, dass bis heute nur zwei Kantone, Basel-Stadt und Neuenburg, diesen Artikel formell umgesetzt haben. Nur diese Kantone verlangen vom Eigentümer eines neu eingezonten Grundstücks eine Mehrwertabgabe. Es ist auch in einigen Kantonen - in meinem Kanton auch - diesbezüglich zu Volksabstimmungen gekommen. Diese Volksabstimmungen haben eine klare Richtung aufgezeigt: Die Mehrwertabgaben wurden vom Volk jeweils deutlich abgelehnt.
Der Bundesrat war sich dessen voll und ganz bewusst, und er hat im totgeborenen Entwurf zum neuen Raumplanungsgesetz sogar vorgeschlagen, die Kompetenzen der Kantone in Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes ersatzlos zu streichen. Die Mehrheit der UREK sieht das nun ganz anders, nämlich genau umgekehrt: Die ständerätliche UREK schlägt Ihnen vor, eine neue Bestimmung aufzunehmen, die die Kantone verpflichtet, eine Mehrwertabgabe einzuführen, die mindestens ein Viertel des planungsbedingten Mehrwerts abschöpft, wenn das Land entweder überbaut oder veräussert wird. In Kantonen, die nicht innerhalb von zwei Jahren entsprechende Massnahmen treffen, wird die Abgabe direkt auf Bundesrecht gestützt fällig.
Nun kommen meine verfassungsrechtlichen Vorbehalte diesbezüglich - in der Kommission wurde diese Frage nicht erörtert und nicht abgeklärt -: Ich bin der Meinung, dass diese Mehrwertabgabe keine Grundlage in Artikel 75 der heutigen Bundesverfassung hat. Die Bundesverfassung berechtigt in Artikel 75 den Bund, Raumplanungsgrundsätze festzulegen, aber nicht dazu, einen Minimalsteuersatz einzuführen, und noch weniger dazu, im Falle des Untätigbleibens der Kantone Bundesrecht anstelle des kantonalen Rechts treten zu lassen.
Herr Bundesrat Leuenberger, ich wäre froh, wenn man das noch prüfen würde - die Kommission hat das nicht gemacht. Ich habe Zuschriften erhalten, auch von Staatsrechtsprofessoren, die gestützt auf die Raumplanungskompetenz der Kantone sagen, es gehe natürlich nicht, eine solche Abgabe einzuführen und, wenn die Kantone es nicht machen würden, den Bund an ihre Stelle treten zu lassen. Sie fragen, wo da die Verfassungsgrundlage für diesen Antrag der Mehrheit sei. Es wäre meines Erachtens wichtig, dass dies noch festgestellt würde. Herr David hat einen Ordnungsantrag gestellt. Sollte dieser Ordnungsantrag angenommen werden, können wir dann in der Kommission diese Rechtsgrundlage auch noch einmal mit dem Bundesamt für Justiz anschauen.
Als Ständeräte, die eben auch die Raumplanungskompetenz der Kantone beachten und ihr Nachachtung verschaffen sollten, können wir also nicht einfach Beschlüsse fassen, ohne genau abgeklärt zu haben, ob eine solche Bestimmung, eine solche Abgabe überhaupt eine Verfassungsgrundlage hat. Es ist wichtig, dass der Ständerat in dieser Frage sorgfältig legiferiert, genaue Abklärungen trifft und sich an das geltende Verfassungsrecht, an Artikel 75, hält. Es wäre noch besser, wenn er auf jegliche Vorschriften für die Kantone im Raumplanungsrecht verzichten würde, so, wie es eigentlich die Bundesverfassung auch vorsieht, wie man darin liest. Unsere Vorfahren haben sich bei diesem Verfassungsartikel eben etwas gedacht, dabei, als sie die Raumplanung in die Kompetenz der Kantone gegeben haben. Denn sie haben schon damals gesehen, Frau Diener, dass es bei der Raumplanung Unterschiede zwischen den städtischen Gebieten und den bäuerlich-ländlichen Räumen gibt. Das ist die Quintessenz.
Ich bin also für Ablehnung der Landschafts-Initiative und für Zustimmung zum Gegenentwurf ohne diese unselige Diskussion zu den Mehrwertabgaben.