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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-09-27

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-27

Wortprotokoll

Kollege Inderkum und Kollege David haben ja darauf hingewiesen, dass in rechtlicher Hinsicht noch Fragen offen sind. Ich möchte eine weitere Frage in die Diskussion werfen, die dann der Zweitrat klären muss. Der rechtliche Aspekt bzw. die rechtliche Frage, die ich jetzt einbringe und die zweifellos geprüft werden muss, wenn diese Mehrwertabgabe tatsächlich Bestand haben soll, ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Vielmehr hat das Bundesgericht das einmal prüfen müssen, und zwar nach Artikel 8a des baselstädtischen Hochbautengesetzes. Es geht um die Frage der Rechtsnatur. Die Frage der Rechtsnatur ist aus meiner Sicht alles andere als klar; Kollege David hat von Doppelbesteuerung gesprochen.

Ich skizziere ganz kurz: Das Bundesgericht hat gesagt: "Da eine solche Abgabe nicht voraussetzungslos geschuldet ist, sondern an bestimmte dem Pflichtigen zufallende planerische Vorteile anknüpft, wird ihr der Charakter einer Steuer abgesprochen." Das steht im BGE 121 II 138. Weiter wird erklärt: "Die Abgabe erscheint anderseits auch nicht als Vorzugslast oder Beitrag, da sie nicht der Finanzierung einer konkreten vorteilsbegründenden Planungsmassnahme dient und nicht nach dem für diese Vorkehr erforderlichen Kostenaufwand bemessen wird." Sodann zitiere ich die Schlussfolgerung: "Nach bisheriger Terminologie mitunter als 'Gemengsteuer' eingestuft, wird die Mehrwertabgabe heute als eine neue Kategorie öffentlicher Abgaben aufgefasst und zum Teil als 'kostenunabhängige Kausalabgabe' bezeichnet."

Als ich das gelesen habe, habe ich gedacht, Kollege David und Kollege Inderkum, wenn zusätzliche Abklärungen getroffen werden, müsste die Frage, was denn tatsächlich die Rechtsnatur einer solchen Mehrwertabgabe ist, meines Erachtens auch noch geprüft werden. Möglicherweise erübrigen sich dann bestimmte Fragen verfassungsrechtlicher Art, aber auch steuerrechtlicher Art.