Graber Konrad · Ständerat · 2010-09-28
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-28
Wortprotokoll
Ich bin mir bewusst, dass dieser Antrag als Fremdkörper betrachtet werden könnte. Die vorliegende Botschaft beschränkt sich ja auf den Bereich der Siedlungsentwicklung; andere Themen sollen in einer nachgelagerten Etappe im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Raumentwicklung angegangen werden. Ich erlaube mir trotzdem, den vorliegenden Antrag zu stellen, weil wir die Debatte darüber bereits im Juni 2007 geführt haben und hier Konsens bestanden hat. Beim Vollzug wird aber offensichtlich, dass noch eine Präzisierung erforderlich ist. Wir diskutieren heute über das Raumplanungsgesetz, später wird es dann um das neue Bundesgesetz über die Raumentwicklung gehen.
Ich blende kurz zurück: Der damals beschlossene neue Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Damit wollte der Gesetzgeber die zum Teil sehr restriktive bis willkürliche Verfahrenspraxis zu Baugesuchen für Solaranlagen korrigieren. Der Gesetzgeber stellte damit klar, dass es keine weiteren materiellen Bewilligungsvoraussetzungen mehr braucht. Der Kommissionssprecher hielt damals ausdrücklich fest, man wolle die lokalen und regionalen Schutzinteressen bewusst nicht aufnehmen, weil sie damals allzu oft dazu dienten, solche Anlagen zu verhindern respektive die Verfahren in die Länge zu ziehen; das scheine in Anbetracht der klimatischen Diskussion jedoch verfehlt zu sein. Auch der Schweizer Heimatschutz sprach sich in einem Positionspapier vom 29. November 2008 für Solaranlagen zur Wärmeproduktion in Ortsbildschutzzonen aus.
Leider müssen wir heute feststellen, dass im Vollzug in diesem Bereich viel Willkür zu verzeichnen ist. So teilte beispielsweise ein Mitarbeiter des Hochbauamtes der Stadt Zürich einem Gesuchsteller mit, unter Kulturdenkmälern kantonaler Bedeutung seien auch solche von kommunaler Bedeutung zu verstehen, obwohl in Artikel 18a Raumplanungsgesetz nur von "Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung" die Rede ist. In einem andern Bauentscheid, ebenfalls der Stadt Zürich, aus dem Jahre 2008 und nach Inkraftsetzung von Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes, wurde einem Hauseigentümer vorgegeben, dass die sichtbare Dachfläche grösser sein muss als die Fläche der Solaranlage. Solche Auflagen sind weder mit der Eigentumsgarantie noch mit Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes zu vereinbaren.
Deshalb habe ich in meinem Antrag eine Präzisierung vorgenommen. In Absatz 2 von Artikel 18a präzisiere ich, wann eine Anlage als "sorgfältig integriert" gilt: Sie muss "dach-, first- und seitenbündig oder ganzflächig in die Dach- oder [PAGE 904] Fassadenflächen" integriert sein und dem "Stand der Technik" entsprechen. Es wird auch auf Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und die zugehörende Verordnung verwiesen, und es wird präzisiert, dass Kulturdenkmäler "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden dürfen. Absatz 3 schliesslich stellt klar, dass gemäss Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes an Naturdenkmälern grundsätzlich keine Solaranlagen bewilligt werden dürfen.
Wir haben alles Interesse, dass möglichst viele Solaranlagen in Dächer integriert werden. Damit gehen wir sparsam mit unüberbauten Flächen um. Das ist auch eine der Stossrichtungen der Landschafts-Initiative. Deshalb passt dieser Antrag auch sehr gut in die heutige Diskussion, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.