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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-21

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 6 Absatz 3 geht es um die Anforderungen an die Richtpläne. Wie wir schon gesagt haben, ist es ganz wesentlich - auch im bundesrätlichen Konzept, das die Mehrheit Ihrer Kommission gestützt hat -, dass wir hier die Anforderungen stärken. Wir haben beim Minderheitsantrag Bigger zu Artikel 6 eine Differenz, die an sich inhaltlich keine ist, sondern es ist meines Erachtens vor allem eine redaktionelle. Wir haben im ganzen Bereich der Richtplanung nie den Begriff der Zonen verwendet, sondern wir haben in Kongruenz mit dem heutigen Raumplanungsrecht von Kulturland, wie das der Ständerat ergänzt hat, oder von Räumen gesprochen. Mit der Ergänzung respektive der Änderung gemäss der Minderheit Bigger, wonach es "Landwirtschaftszone" statt "Kulturland" heissen soll, wird an sich dasselbe gemeint, aber der fachtechnische Begriff ist "Kulturland". Er bringt unseres Erachtens hinreichend zum Ausdruck, worum es geht.

Zum Minderheitsantrag Teuscher zu Artikel 6: Wir meinen, dass eine Ergänzung hier durchaus Sinn machen kann. Wir haben ja schon angekündigt, dass wir im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision auch im Bereich Landschaft Mindestanforderungen formulieren wollen; das kommt. Es ist für mich jetzt mehr eine Frage, ob Sie das jetzt schon in Ergänzung von Artikel 6 verankern oder ob Sie die zweite Etappe abwarten, aber die Erwähnung der Landschaft entspricht der Konzeption und den Plänen des Bundesrates.

Bei Artikel 8 haben wir die Mehrheit, die Absatz 2 streichen möchte, und die Minderheit Teuscher. Gemäss Absatz 2 soll im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt neu eine Grundlage geschaffen werden müssen. Es ist für uns, Herr Nationalrat Rutschmann, nicht einfach ein Eingriff in die Kompetenz der Kantone, sondern aufgrund vieler Fälle, die auch zu langjährigen Gerichtsverfahren geführt haben, effektiv eine sinnvolle Ergänzung. Es geht hier um grosse Vorhaben wie neue Einkaufszentren oder solche, bei denen eine Gemeinde einen neuen Entwicklungsschwerpunkt setzen will. Es kann aber auch, Herr Killer, um ein neues Kiesabbaugebiet gehen. Das sind gewichtige Planungen, und nachdem ja diese Richtpläne neu die Entwicklungen für die Dauer von fünfzehn Jahren beinhalten sollen, meinen wir, dass das genau die grossen Vorhaben sind, die dann sehr oft zu jahrelangen Streitigkeiten, zu Planänderungen und auch zu aufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) führen.

Deshalb macht es eben Sinn, im Richtplan die dafür vorgesehenen Zonen zu definieren. Sind diese Fragen im Richtplan geklärt, müssen sie dann nicht später, insbesondere bei der Nutzungsplanung, noch einmal gestellt und beantwortet werden. Auf diese Weise können wir Verfahren erheblich beschleunigen. Die Behandlung solcher Verfahren im Rahmen des Richtplans entlastet eben auch die UVP und ist gerade auch im Sinne dessen, was Sie uns immer wieder sagen - dass Sie beschleunigte Verfahren und weniger Administration wünschen -, wenn Sie hier eben Artikel 8 Absatz 2 in der Vorlage belassen. Auch die Investoren für solche Grossvorhaben werden frühzeitig im Rahmen der Richtplanung einbezogen. Gerade bei solchen Grossvorhaben wissen wir auch, dass die Machbarkeit immer schwierig zu beurteilen ist. Es gibt grosse Kosten, auch für die Planungen, und auch deshalb ist es für die Investoren ein wirtschaftsfreundlicher Ansatz, wenn das eben bereits im Rahmen der Richtplanung erstellt wird.

Das waren auch die Gründe, weshalb die BPUK dieser Regelung in der Vernehmlassung ausdrücklich zugestimmt hat. Ich möchte Ihnen nochmals ans Herz legen, zu sehen, dass dies gerade für diese Grossvorhaben wichtig ist. Wir haben in Fachdiskussionen, die wir geführt haben, etwa mit der Interessengemeinschaft Espace Mobilité oder mit dem Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie, auch festgestellt, dass dies ausdrücklich begrüsst wird. Und deshalb wird es entsprechend bedauert, dass die Mehrheit Ihrer Kommission ausgerechnet die Streichung dieses Absatzes ins Auge fasst.

Die Minderheit Teuscher ergänzt das, was der Bundesrat vorgeschlagen hat. Damit haben wir keine Mühe. Das ist dann ein vorgezogener Zeitpunkt, aber es ist völlig klar, dass zur UVP natürlich auch die Abklärung der Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Landwirtschaft gehört. Das sind nötige Abklärungen - also auch das eine Beschleunigung. Es wird hier ja immer davon gesprochen, das Verbandsbeschwerderecht abzuschaffen oder einzuschränken. Genau das sind eben Elemente, mit denen Beschwerden verhindert werden können. Wenn man das frühzeitig bei der Richtplanung einschliesst, kann man sich nachher, beim konkreten Projekt, bei der Nutzungsplanung, viel Aufwand ersparen und mit kritischen Verbänden, die vor allem den Landschafts- und Naturschutz im Auge haben, schon sehr, sehr frühzeitig eine Einigung finden. Das ist meines Erachtens genau das, was wir versuchen müssen: Ökonomie und Ökologie zu versöhnen, je früher, desto besser.

Deshalb bitte ich Sie, hier dem Minderheitsantrag zuzustimmen.