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Bäumle Martin · Nationalrat · 2011-09-21

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-21

Wortprotokoll

Ich komme zuerst zu den von der Kommission vorgenommenen Änderungen, den Bestimmungen, die vom Beschluss des Ständerates abweichen.

Wie gesagt, betrifft dies zum Ersten bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe abis die Frage der Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; der Ständerat sagt hier, die Wohnqualität sei nicht zu schmälern. Hier bitte ich Sie der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die Diskussion dazu wurde eigentlich gut wiedergegeben. Ich illustriere das noch an einem Beispiel: Wenn Sie heute ein Einfamilienhaus auf 2000 Quadratmetern haben und nach innen verdichten wollen, wird es schwierig sein, die Wohnqualität dieses Einfamilienhauses nicht zu schmälern, weil Sie ja mehr Wohnraum schaffen. Das ist also die Siedlungsentwicklung nach innen; Herr Messmer hat das sehr gut ausgeführt.

Die zweite Differenz betrifft nur eine Präzisierung. Frau Bundesrätin Leuthard hat angetönt, dass wir in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a die Fruchtfolgeflächen noch speziell erwähnen und damit diesen Absatz gegenüber dem Beschluss des Ständerates ergänzen. Das ist eine kleine Änderung gegenüber dem bestehenden Gesetz.

Die Hauptdiskussion betraf wirklich die Frage der Erschliessung in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a. Ich möchte einfach noch zuhanden der Materialien die Haltung des Antragstellers, die letztlich von einer klaren Mehrheit geteilt wurde, mitteilen, damit auch klar ist, was hier gemeint ist. Für die Kommission kann mit dem öffentlichen Verkehr durchaus weiter auch die Strasse gemeint sein, weil z. B. Postautos auch auf der Strasse fahren. Wir legen hier Grundsätze und Kriterien für die Ausscheidung von Bauzonen fest. Die Kommission will deshalb nicht nur das öffentliche Verkehrsnetz, sondern auch das allgemeine Strassenverkehrsnetz erwähnen. Dabei muss in erster Linie der öffentliche Verkehr und erst in [PAGE 1582] zweiter Linie die Strasse genannt werden. Es gibt aber Ausnahmen, nämlich dort, wo nur eine Strasse möglich ist. Das hat bisher mit dem geltenden Recht funktioniert. Wenn wir aber schon präzisieren, dann müssen wir hier auch gewährleisten, dass beide Verkehrsträger erwähnt werden.

Dies zu den Präzisierungen und Änderungen gegenüber dem Beschluss des Ständerates.

Nun zu den Minderheitsanträgen vonseiten der SVP-Fraktion, das wurde auch von der Bundesrätin erwähnt: Die Anträge sämtlicher Minderheiten, sei es die Minderheit Killer, Bigger oder Wobmann, sind Anträge, die hinter das bestehende Raumplanungsgesetz und zum Teil hinter andere Gesetze zurückgehen wollen. Die Kommission beantragt Ihnen klar, nicht hinter das geltende Recht zurückzugehen. Zur Erinnerung: Wir sind an einem Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative, mit dem das Raumplanungsgesetz gestärkt und nicht geschwächt werden soll.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.

Der Antrag der Minderheit Teuscher, welche die Nichtbaugebiete von Bauten und Anlagen weitgehend freihalten will, geht über das geltende Recht hinaus. Er ist aber nicht nötig, weil das zusätzlich wäre, denn schon im Entwurf des Bundesrates wird in Artikel 1, Ziele, klar festgehalten, dass das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Das heisst, dass auch dieser Antrag im Prinzip erfüllt ist und das nicht noch einmal speziell erwähnt werden muss.

Ich bitte Sie also auch hier, der Mehrheit zuzustimmen.

Zusammengefasst: Folgen Sie der Mehrheit der Kommission. Damit erhalten Sie ein homogenes und nicht ein inhomogenes Gesetz - das Wort "inhomogen" ist übrigens im Duden durchaus vorhanden.