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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-09-17

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-17

Wortprotokoll

Vorstösse im Umweltrecht erweisen sich als eigentliche Dauerbrenner. Während aber die bisherigen Vorstösse vorwiegend das Ziel hatten, das Verbandsbeschwerderecht wenn nicht ganz abzuschaffen, so doch empfindlich abzuwerten, so hat die vom Ständerat überwiesene Motion Hofmann Hans ein anderes Ziel. Sie möchte die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verbandsbeschwerderecht präzisieren, um die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren zu beschleunigen. Da eine Beschleunigung von staatlichen Verfahren ein schützenswertes Ziel ist, sofern es das eigentliche Schutzobjekt nicht verhindert oder behindert, hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die einzelnen Änderungswünsche unter die Lupe genommen. Die Prüfung hat in den wichtigsten Punkten Folgendes ergeben:

1. Die Änderung von Artikel 9 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) will die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Anlagen beschränken, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Damit würde das Konzept verändert und die Prüfung der Projekte in die Zeit der Vorphase verlegt, wenn ein derartiger Entscheid mangels ausreichender Informationen noch gar nicht möglich ist. Diese Änderung würde also gar keinen Zeitgewinn bringen, denn die Prüfung müsste ja in einer anderen Phase stattfinden.

2. Die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 USG verlangt eine Anpassung, wonach ein Bericht die Angaben enthalten muss, die zur Prüfung des Vorhabens nicht nur nötig, sondern vielmehr zwingend nötig sind. Ziel ist es also, die Behörden zu steuern. Sie dürfen nur noch das verlangen, was zwingend nötig ist. "Zwingend" ist indessen ein unbestimmter Rechtsbegriff, zu dem die Behörden in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 USG eine Praxis entwickeln müssten. Sie selber müssten den Begriff "zwingend" im Einzelfall auslegen. Damit ist aber auch schon gesagt, dass die Behörden hier einen gewissen Beurteilungsspielraum hätten, dessen Einhaltung allerdings durch die Gerichte überprüft werden könnte.

Die gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraumes der Behörden darf nicht mit der Überprüfung des Ermessensspielraumes einer Behörde verwechselt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung von technischen Fragen. Hier sind die Gerichte bei der Überprüfung verständlicherweise sehr zurückhaltend. Sie verfügen nicht über ein besseres technisches Wissen als die anwendenden Behörden. Demnach ist die anvisierte Zurückbindung der Behörden nicht sachgerecht, weswegen sie nicht erfolgreich sein wird.

3. Weiter soll Artikel 9 Absatz 2 Litera d USG gestrichen werden. Es geht hier um Projekte, bei denen die Behörde noch Zusatzabklärungen verlangen kann. Wenn nun der Gesuchsteller bereits im Bericht darlegt, welche Massnahmen mit welchen Kosten eine weitere Verhinderung der Umweltbelastung konkret ermöglichen würden, erübrigen sich solche späteren Zusatzabklärungen. Wenn der Gesuchsteller, der sein Projekt selber am besten kennt, diese Abklärungen selber vor Einreichung des Gesuches macht und dazu entsprechende Unterlagen bringt, dient dies eben der Beschleunigung des Verfahrens. Die Behörde verfügt dann bereits über die Unterlagen, aufgrund derer sie prüfen kann, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es z. B. verbietet, einen Tunnel zu verlangen, der 3 Millionen Franken kostet, wenn die Abklärungen des Gesuchstellers besagen, dass es sinnvoller wäre, eine Brücke zu bauen, da dies kostengünstiger wäre. Damit wäre die Streichung von Litera d kontraproduktiv. Der Entscheid würde im konkreten Fall verzögert.

4. Artikel 55 Absatz 1bis (neu) USG bezweckt, dass sich die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen auf Vorbringen auf der Grundlage des Umweltschutzgesetzes reduzieren. Was würde dies bedeuten? Das schweizerische Umweltrecht reicht in die Fünfzigerjahre zurück. Damals hatten wir einzig ein Gewässerschutzgesetz. Die qualitativen und quantitativen Ziele des Gewässerschutzes sind daher zum Beispiel im Gewässerschutzgesetz und nicht im USG verankert. Wenn man nun die Prüfung von Projekten auf die Beschwerden gemäss USG beschränkt, wird ein wesentlicher Teil des schweizerischen Umweltrechtes ausgeblendet. Ein weiteres Beispiel ist der Schutz von Biotopen. Dieser ist vor allem im Natur- und Heimatschutzgesetz geregelt; dessen Einhaltung wäre daher einer konkreten Überprüfung durch eine Verbandsbeschwerde nicht mehr zugänglich. Mit Artikel 55 Absatz 1bis (neu) würde ein wesentlicher Teil unseres Umweltrechtes auf die Bestimmungen reduziert, die sich mehr oder weniger zufällig im USG befinden. Das darf nicht sein. Diese Beschränkung wäre nicht sachgerecht, denn Umweltschutz ist eine Querschnittaufgabe, die in den verschiedenen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Erlassen zum Tragen kommt.

[PAGE 986] 5. Die verlangte Einengung der aufschiebenden Wirkung gemäss Artikel 55 Absatz 1bis (neu) USG und Artikel 12 Absatz 1bis (neu) des Natur- und Heimatschutzgesetzes wäre ebenfalls sachwidrig. Die anvisierte Sonderregelung für Verbandsbeschwerden würde bedeuten, dass einzig bestimmte Beschwerdeführer, nämlich die Verbände, besonders beschwert wären. Dies ist rechtsstaatlich stossend. Abzuklären ist in Abwägung der privaten Interessen auf sofortige Bauaufnahme gegenüber den öffentlichen Interessen auf Abwarten des Entscheides, ob einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll. Diese Abwägung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen und nicht danach, wer Beschwerdeführer ist.

Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt in Kenntnis dieser Ergebnisse die Änderungen von USG und Natur- und Heimatschutzgesetz ab, weil einerseits die Vorschläge für eine Beschleunigung nicht zielführend sind, und andererseits, weil damit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss USG gerade die "Weisheitszähne" gezogen würden. In Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen braucht die Umwelt gerade dann einen Anwalt, wenn sich die Privaten und Behörden aus wirtschaftlichen Erwägungen einig sind. Zudem hat der Bundesrat mit verschiedenen Massnahmen den Vollzug des USG und bei Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits optimiert.

Auch aus diesem Grund lehnt Ihre Kommission die Motion mit 17 zu 5 Stimmen ab. Sie ist allerdings gleichzeitig der Meinung, dass das Parlament auf der Grundlage eines vom Bundesrat zu erstattenden Berichtes in zwei Jahren über die Auswirkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Vollzug der Umweltvorschriften und Bewilligungsverfahren sowie über allfällige Verbesserungsmassnahmen inklusive Gesetzesänderungen befinden können soll. Sie beantragt die Überweisung des Kommissionspostulates mit 16 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen.