Bischofberger Ivo · Ständerat · 2009-09-21
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reichte der Kanton Basel-Stadt am 26. November 2008 folgende Standesinitiative ein: "Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über den Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Artikel 12, Emissionsbegrenzung, Artikel 15, Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen, und Artikel 65, Umweltrecht der Kantone, dahingehend zu ändern, dass die Kantone für die Beurteilung von Lärmemissionen aus Gastwirtschaftsbetrieben und für die Begrenzung solcher Emissionen eigene Regelungen erlassen können."
Die UREK Ihres Rates hat das Begehren im Sinne der Vorprüfung diskutiert und stellt dem Rat mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung den Antrag, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit, angeführt von Herrn Kollege Janiak, beantragt jedoch, dem Begehren Folge zu geben.
Zur Rechtslage: Artikel 74 der Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Es handelt sich dabei um sogenannt konkurrierende Kompetenzen mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Soweit also der Bund Umweltschutzrecht erlassen hat, geht dieses aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dem kantonalen Recht vor. Zum Schutz des Menschen vor schädigenden oder lästigen Einwirkungen hat der Bund das Umweltschutzgesetz (USG) erlassen, welches - wie es genannter Artikel 74 der Bundesverfassung verlangt - Vorrang vor dem kantonalen Recht hat.
Das Umweltschutzrecht hat zum Inhalt, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen, der durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Gastwirtschaftsbetriebe fallen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter den Begriff "Anlagen", weshalb die Vorschriften [PAGE 924] des Lärmschutzrechts des USG auch auf diese zur Anwendung kommen.
Das USG sieht vor, dass die Kantone für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften zuständig sind. Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz also nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, dürfen die Kantone gemäss USG und in dessen Rahmen nach Anhören des UVEK eigene Vorschriften erlassen. Jedoch dürfen die Kantone keine neuen Grenzwerte für Lärmemissionen festlegen, denn der Bundesrat hat von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und die Lärmschutzverordnung erlassen. Letztere sieht nun für die häufigsten Lärmarten Belastungsgrenzwerte vor, so unter anderem für Lärm von Strassen, Eisenbahnen sowie von Industrie- und Gewerbeanlagen. Es gibt aber auch Lärmarten, für welche die Lärmschutzverordnung keine Grenzwerte vorsieht, so auch für Lärm aus Gastwirtschaftsbetrieben, welcher Gegenstand der vorliegenden Standesinitiative ist.
Artikel 40 Absatz 2 der Lärmschutzverordnung beschreibt, wie vorzugehen ist, wenn Belastungsgrenzwerte fehlen. Die Vollzugsbehörde hat demnach die Lärmemissionen nach Artikel 15 USG unter Berücksichtigung der Artikel 19 und 23 USG zu beurteilen, dies insbesondere mit Blick auf Lärmcharakter, Zeitpunkt, Häufigkeit und Lärmempfindlichkeit.
Der Kanton Basel-Stadt vertritt nun die Meinung, dass diese Regelung den örtlichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trägt. Die eingereichte Standesinitiative hat dementsprechend das Ziel, in Zukunft diesbezüglich eigene Regeln erlassen zu können. Der Kanton Basel-Stadt ist überzeugt, dass es sich bei Lärm aus Gastronomiebetrieben nicht um eine Lärmart handelt, wie sie ursprünglich im USG geregelt wurden. Er begründet dies vor allem damit, dass hierbei grosse regionale und örtliche Unterschiede bestehen, denen bei der Beurteilung Beachtung geschenkt werden müsse.
Zur Würdigung: Dass Gastwirtschaftsbetriebe, nach heutigem Recht also sogenannte Anlagen, Lärm erzeugen können, der für die Bevölkerung schädlich oder zumindest lästig sein kann, steht ausser Zweifel und wird auch durch diverse Gerichtsverfahren belegt. Auf der anderen Seite gibt es aber auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Störung durch Gastwirtschaftslärm beim Menschen eine andere Wirkung auslösen würde als beispielsweise Strassenlärm. Die Folgen können auch hier gesundheitliche Beeinträchtigungen oder zum Beispiel auch Mietzinsausfälle wegen zu hoher Lärmbelastung sein. So gibt es in der Lärmschutzverordnung dementsprechend auch keine fixen Grenzwerte. Der Bundesrat hat diese vor allem darum nicht festgelegt, weil es einer Tatsache gleichkommt, dass es stark vom jeweiligen Empfinden abhängt, welche Art von Lärm in welchem Ausmass stört. Lärmemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben werden durch verschiedene Lärmquellen erzeugt. Sie sind nicht regelmässig und je nach Tages- oder Nachtzeit unterschiedlich. Die Lärmwahrnehmung wird zudem durch verschiedene Faktoren beeinflusst, weshalb eine Festlegung von Grenzwerten wirklich nicht sinnvoll ist. In Anwendung von Artikel 15 USG besteht ein erheblicher Ermessensspielraum, denn die Vollzugsbehörden können den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen und können, ja müssen die Störwirkung entsprechend beurteilen und auch einschätzen.
Da die Gerichte in Sachen Lärmemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben mehrmals Stellung zu nehmen hatten, veröffentlichte die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, der Cercle Bruit Schweiz, eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale, die vom Bundesgericht für angemessen erachtet wurde. Zudem erarbeitete der Kanton Basel-Stadt seinerseits unter heutigem Recht drei Rechtsinstrumente, die nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehen. Diese methodischen Vollzugsinstrumente finden heute auch in andern Kantonen regelmässig Anwendung. Entsprechend scheint es der Mehrheit unserer Kommission denn auch richtig, dass - nach heute geltender Rechtsprechung - die gemäss kantonalen Lösungen bestimmten Vollzugsbehörden im Einzelfall zu entscheiden haben, ob der Lärm von einem Gastwirtschaftsbetrieb für die Bevölkerung zumutbar respektive zulässig ist oder nicht.
Zusammenfassend ist die Mehrheit Ihrer Kommission einhellig der folgenden Ansicht: Erstens kann der Lärm von Gaststätten störend sein. Zweitens braucht es einen Schutz der Anwohner. Drittens hat der Bund gemäss Bundesverfassung die dafür notwendigen Vorschriften erlassen. Viertens lassen diese Kriterien absolut genügend Spielraum für kantonale Lösungen. Eine Änderung des USG ist darum nicht angezeigt, dies nicht zuletzt mit Blick auf die anderen Kantone, von denen keine entsprechenden Vorstösse gemacht wurden, und last, but not least auch aufgrund der Erfahrungen und Diskussionen rund um die unselige Thematik der rauchfreien Zonen respektive des Passivrauchens.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Mehrheit Ihrer UREK, der vorliegenden Standesinitiative keine Folge zu geben.