Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-03-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-05
Wortprotokoll
Mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen bittet Sie Ihre Kommission für Rechtsfragen, dieser Initiative keine Folge zu geben.
Der erste Punkt hat sich ja insofern erledigt, als dies bereits heute in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen geregelt ist. Den zweiten Punkt, wonach die Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen 20 Prozent der Akontobeiträge nicht überschreiten dürfen, falls diese nicht auf einer nachgewiesenen Teuerung oder auf einem höheren Verbrauch beruhen, lehnen wir aus drei Gründen ab:
1. Wir sind der Meinung, dass die Freiheit der Vertragspartner eine derartige abschliessende Regelung verbiete. Auch das Bundesgericht hat sich im Jahre 2006 auf diesen Standpunkt gestellt. Wir könnten nun natürlich durch eine Gesetzesänderung auch das Bundesgericht desavouieren, aber das will die Mehrheit der Kommission nicht.
2. Wir sind der Meinung, dass eine derartige Vorschrift mit dem Prinzip der Bezahlung der effektiven Kosten kollidieren würde. Akontozahlungen der Nebenkosten sind ja gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Gesamtbetrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt ist und von einer Abrechnungsperiode zur anderen variiert. Das ist auf die Instabilität der Kosten und auf das unterschiedliche Verbraucherverhalten zurückzuführen. Über diese Faktoren hat der Vermieter bei der Festsetzung des Akontobetrages natürlich keinen Überblick, und auch dem Mieter ist das ja bekannt. Eine Vorschrift im Sinne der Initiantin könnte sich daher kontraproduktiv auswirken in dem Sinne, dass dann eben präventiv sehr hohe Akontozahlungen verlangt werden, damit man diesen Anforderungen gerecht wird.
3. Der Charakter der Akontozahlung ist eben gerade der, dass man nicht von vornherein einen bestimmten Prozentsatz der Abschlussrechnung verlangt, sondern einfach eine Vorauszahlung, damit dann die Schlusszahlung nicht mehr so hoch ausfällt. Aber selbstverständlich ist uns klar, dass die Schlussabrechnung dann, je nach Kostenbewegung und je nach Verhalten, relativ hoch ausfallen kann. Im Übrigen können sich die Vertragspartner gestützt auf die Verordnung auch auf einen Pauschalbeitrag für die Nebenkosten einigen.
Den dritten Punkt, die Verwirkungsfrist von einem Jahr, lehnen wir ebenfalls ab. Das wäre eine Differenz zur generell geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist im Obligationenrecht. Es bestünde eine ungleiche Situation für Mieter und für Vermieter. Ausserdem kann man sich auch hier bei mutwilligen Versäumnissen des Vermieters kostenlos an die Schlichtungsstelle wenden. Der Vergleich mit der missbräuchlichen Kündigung im Arbeitsverhältnis ist unseres Erachtens nicht statthaft, weil die Nebenkosten eben auf effektiv entstandenen Kosten beruhen. Hingegen hat die missbräuchliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einen ganz anderen Charakter. Da geht es um ein Vertragsverhältnis als Ganzes. Hier geht es um einen Aspekt, nämlich um die effektiven Kosten.
Obwohl wir nicht sagen, dass es nicht auch zu Missbräuchen kommen kann - aber dafür sind eben die Schlichtungsstellen da -, obwohl wir wissen, dass es hier wie in jedem Vertragsverhältnis zu Versäumnissen und Missbräuchen kommen kann, lehnen wir eine derart generelle und rigide Lösung ab, wie sie die Initiantin vorschlägt, wie gesagt mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen.