Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-03-04
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-03-04
Wortprotokoll
Die Standesinitiative Bern, die dann im Ständerat aufgenommen wurde, betrifft sicher nicht einen Fall, der regelmässig jährlich in Kantonen auftritt. Aber es ist auch nicht ein Einzelfall, der gar nie oder nur im Kanton Bern auftreten dürfte. Deshalb, denke ich, ist es legitim, im Gewässerschutzgesetz für Präzisierungen zu sorgen. Wir haben geprüft, ob mit der neuen Bestimmung die heutige Gewässerschutzgesetzgebung abgeschwächt würde, der Schutz der Gewässer leiden würde, und wir kommen zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist; dies, weil die neue Bestimmung die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern nur in ganz klar bestimmten und auch regulierten Ausnahmefällen und unter Bedingungen zulässt.
Erstens ist die Anwendbarkeit dieses neuen Artikels beschränkt auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird. In den Abfallvorschriften des Bundes ist mit Grenzwerten klar definiert, wann wir von unverschmutztem Aushubmaterial ausgehen. Zweitens muss eine umfassende Standortevaluation durchgeführt und nachgewiesen werden, dass die Deponie zwingend auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und das Vorhaben nur mit der Verlegung des Fliessgewässers realisiert werden kann. Drittes Element schliesslich: Das wegen einer solchen neuen Deponie verlegte Fliessgewässer muss dann auch möglichst naturnah gestaltet werden, sodass es einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen kann und die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen- und Grundwasser erhalten bleiben.
Die neue Ausnahme schafft deshalb nach Ansicht des Bundesrates in klar umschriebenen und voraussichtlich eben nur ausnahmsweise vorliegenden Situationen die Möglichkeit, sinnvolle Deponierungsmöglichkeiten für unverschmutztes Aushubmaterial zu schaffen.
Wir bitten Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.