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Killer Hans · Nationalrat · 2013-03-04

Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-04

Wortprotokoll

Ich erkläre alle drei Minderheitsanträge.

In Artikel 32dbis Absatz 1 geht es um die Voraussetzung, die erfüllt sein muss, wenn für einen Standort eine Sicherstellung geleistet werden muss. Es wird verlangt, dass die Sicherstellung zu leisten ist, wenn schädliche oder lästige [PAGE 9] Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist nicht definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Auswirkungen zu erwarten sind. Darin liegt der Ansatz für Unverhältnismässigkeit! Da die Kosten für Sanierungen, so sie dann wirklich notwendig sind, rasch Millionen von Franken ausmachen, scheint es eigentlich logisch, dass das Verfahren der Unterstellung ein praktikables sein muss, das mit Gewissheit die zu erwartenden Sanierungskosten feststellen lässt. Dieser Nachweis ist mit relativ geringen Kosten mittels einer Voruntersuchung problemlos zu liefern. Es kann nicht angehen, quasi in einem Worst-Case-Szenario Maximalsicherstellungen zu fordern, welche dann später durch Abklärungen allenfalls reduziert werden können. Es braucht den Nachweis für schädliche Auswirkungen in Anbetracht der Kosten, die solche Sicherstellungen verursachen. Versetzen Sie sich in die Lage eines der rund 38 000 Grundeigentümer, welche wir mit diesem Verfahren quasi unter Generalverdacht stellen und denen wir eine kostspielige Sicherstellung abverlangen, obwohl keinesfalls bewiesen ist, dass eine Sanierung wegen der schädlichen Auswirkungen überhaupt nötig ist.

Mein Minderheitsantrag zu diesem Artikel beinhaltet ebenfalls noch die Möglichkeit, eine solche Sicherstellung nicht nur über eine Bank- oder Versicherungsgarantie mit Kosten von rund 1 Prozent der versicherten Summe zu erbringen - wenn Sie von einer Million Franken ausgehen, müssen Sie pro Jahr 10 000 Franken Prämien zahlen -, sondern auch in Form einer einfachen Bürgschaft. Diese Variante der einfachen Bürgschaft hat das Parlament kürzlich beim Bauhandwerkerpfandrecht in Artikel 839 Absatz 4 ZGB als genügende Sicherheit statuiert, vorausgesetzt natürlich, dass der Bürge eine genügende Bonität hat. Ich bitte Sie, der Formulierung "Eine Sicherstellung in Form einer einfachen Bürgschaft ist in aller Regel ausreichend" im Sinne einer Aufwandsoptimierung zuzustimmen.

Mein Minderheitsantrag zu Absatz 1 verlangt also einen Nachweis, dass schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, und er ermöglicht - wenn eine solche erforderlich ist - eine Sicherstellung mittels einfacher Bürgschaft; er definiert dies als ausreichend.

Nun zu Absatz 2: Dieser regelt die Höhe der Sicherstellung. Wie bereits bei Absatz 1 argumentiert, kosten Sanierungen von Altlasten sehr viel Geld. Das geht rasch einmal in die Millionen. Daher sind die Sicherstellungsleistungen mit erheblichen jährlichen Kosten verbunden. Ich erinnere nochmals daran: Eine Sicherstellung in der Höhe von einer Million kostet pro Jahr 10 000 Franken. Um hier bei den Betroffenen nicht grossen Schaden anzurichten, ist es dringend nötig, eine Voruntersuchung zu machen und damit die Sicherstellung auf die zu erwartenden wahrscheinlichen Kosten einzugrenzen. Damit würde die Möglichkeit bestehen, die Kostenhöhe zu definieren und nur so viel zu sichern, wie auch wirklich notwendig ist. Eine relativ grosse Verlässlichkeit bei der Abschätzung der Kosten einer Sanierung wird in der Regel erst gegeben sein, wenn ein Sanierungskonzept vorliegt.

Mit meinem Minderheitsantrag zu diesem Absatz lenken wir das Verfahren in diese sinnvolle Richtung. Es ist letztlich in niemandes Interesse, Kosten zu vermuten, die nur eventuell anfallen werden und die aus lauter Unkenntnis unvernünftig hoch angesetzt sind. Mein Minderheitsantrag will auch festlegen, dass der sichergestellte Betrag angepasst wird, wenn sich nach neueren Erkenntnissen das Bedürfnis nach einer Sanierung oder ihre Notwendigkeit verändert. Eine Veränderung kann sich ja auch ergeben, wenn die Sanierung in Etappen ausgeführt wird.

Mit diesen Änderungen ist dem unbestrittenen Anliegen, einen Schaden zulasten der öffentlichen Hand abzuwenden und zu verhindern, dass Verursacher einer Altlast sich ihrer Verantwortung entziehen können, absolut Genüge getan. Wir sichern mit diesem Antrag aber zu, dass nicht mehr sichergestellt werden muss, als im realistischen Fall auch an Kosten anfallen wird.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu meinen Minderheitsanträgen.

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