Hess Hans · Ständerat · 2011-06-16
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-16
Wortprotokoll
Mein Antrag bezieht sich auf Absatz 1. Ich schlage Ihnen vor, in diesem Absatz 1 die fünf Worte "in der Rechtsform der Aktiengesellschaft" zu streichen. Weshalb mache ich Ihnen diesen Vorschlag? Ich bin der Meinung, dass man diesen Absatz rechtsformneutral formulieren sollte. Pflichtwandelanleihen sollen neben Aktiengesellschaften auch von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts - ich spreche hier von den Kantonalbanken - oder auch von Genossenschaften wie Raiffeisen ausgegeben werden können. Eine Einschränkung auf eine spezifische Gesellschaftsform, sprich Aktiengesellschaften, ist nicht sachgerecht und für mich auch nicht nachvollziehbar.
Dieses Anliegen war unter den Banken sicher unbestritten und wurde auch in der Vernehmlassung von der Schweizerischen Bankiervereinigung klar postuliert. Die Thematik war auch in der WAK nicht Gegenstand eingehender Diskussionen, und die Einschränkung der Ausgabe von Pflichtwandelanleihen auf Aktiengesellschaften ist, so habe ich den Eindruck, versehentlich in die Vorlage gekommen. Es ist klar, dass für eine Nichtaktiengesellschaft die Wandlung in Aktienkapital natürlich nicht möglich ist. Bei entsprechender Ausgestaltung solcher Instrumente ist eine Emission aber sehr wohl für Nichtaktiengesellschaften auch möglich, wie beispielsweise die genossenschaftliche Rabobank in den Niederlanden bereits erfolgreich gezeigt hat.
Bei Raiffeisen käme zwar im Falle der Ausgabe von Cocos eine Wandlung in Genossenschaftskapital nicht infrage, da ausschliesslich die Raiffeisenbanken Anteile an Raiffeisen Schweiz haben sollen. Die Herausgabe von Cocos, unabhängig von der Rechtsform, wäre auch bei einer Genossenschaftsbank wie Raiffeisen mit einer Wandlung in Partizipationskapital möglich. Auf jeden Fall gibt es keinen für mich nachvollziehbaren Grund, Kantonalbanken, die nicht als Aktiengesellschaften organisiert sind, oder Raiffeisen die Option auf die Herausgabe von Pflichtwandelanleihen zum Vornherein zu verunmöglichen, zumal ein Markt für Cocos gerade erst entsteht und es deshalb wünschenswert ist, wenn verschiedenste Anbieter teilnehmen können.
In Artikel 11 Absatz 2 ist dann vorgesehen, dass Gesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform mit Forderungsverzicht emittieren können. Die beiden unterschiedlichen Formulierungen haben in Bankenkreisen eine gewisse Irritation und Unsicherheit ausgelöst. Ich bin der Meinung, dass Sie, wenn Sie meinem Antrag folgen, diese Unsicherheiten eliminieren.