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Janiak Claude · Ständerat · 2011-06-16

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Zu Artikel 153 Absatz 3 und zu Artikel 154 Absatz 2 Litera b, die zusammengehören: Der Nationalrat hat hier eine missverständliche Formulierung bereinigt. Im ersten Satz von Artikel 153 Absatz 3 war gemäss dem Entwurf die Rede von "auskunfts- oder zeugnispflichtigen Personen". Der Bundesrat verstand das so, dass man auf diesem Wege ein Recht der Aufsichtskommissionen zur Zeugeneinvernahme einführen wolle. Das war nicht die Absicht des Entwurfs. Es soll aber sichergestellt werden, dass die Aufsichtsdelegationen und eine allfällige PUK in Zukunft renitente Zeugen notfalls auch vorladen und vorführen lassen können. Das ist nun in Artikel 154 Absatz 2 Buchstabe b mit einem Verweis auf die Absätze 3 und 4 von Artikel 153 klargestellt.

Der Bundesrat ist zwar mit der erwähnten Präzisierung einverstanden, lehnt aber Artikel 153 Absatz 3 offenbar nach wie vor ab. Der Nationalrat hat allerdings auch in diesem Punkt einstimmig die Version des Ständerates übernommen und die Anpassungen gemacht, die ich gerade erwähnt habe.

Ich möchte nicht unnötig verlängern, sondern einfach noch einmal daran erinnern, dass diese Bestimmungen aufgenommen worden sind, weil es in der jüngsten Vergangenheit wiederholt vorgekommen ist, dass sich ehemalige Bundesangestellte - wir reden nicht von den Bundesräten - strikt weigerten, vor den Kommissionen und auch vor der Delegation zu erscheinen und zu Sachverhalten, die in ihre Anstellungszeit fielen, Auskunft zu geben. Das möchten wir als Aufsichtsbehörden nicht hinnehmen. Das ist der Grund, weshalb wir an diesem Grundsatz hier festhalten wollen. Ich erinnere als Beispiel an den ehemaligen Bundesanwalt, Herrn Roschacher, der sich strikt geweigert hatte zu kommen.