Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-16
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-16
Wortprotokoll
Eine Vorbemerkung: Eine Abgangsentschädigung ist grundsätzlich ein Arbeitseinkommen und keine Genugtuungsleistung; darin sind wir uns wohl einig. Genugtuungsleistungen treten nicht einfach an die Stelle eines Arbeitseinkommens. Wenn jemand eine Genugtuungsleistung erhält, geschieht das in der Regel für das Erleiden einer immateriellen Unbill, eines immateriellen Schadens. Eine Genugtuungsleistung kann es z. B. bei einer missbräuchlichen Kündigung oder einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung geben. Eine Entschädigung kann nicht einfach deshalb steuerlich befreit werden, weil sie als Ausgleich für eine gerechtfertigte oder eine ordentliche Kündigung im ordentlichen Rahmen ausgesprochen wird.
Wenn Sie die heutigen gesetzlichen Bestimmungen anschauen, sehen Sie, dass in allen Fällen, in denen eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuungsleistung ausgerichtet wird, die Möglichkeit der steuerlichen Entlastung besteht. Darum drängt sich eine Änderung der Gesetzgebung und der Praxis an sich nicht auf. Wenn Sie einfach alle Abgangsentschädigungen, unabhängig von ihrer Begründung, als steuerfrei erklären wollen, bestehen in der Realität schon gewisse Risiken. Dann kann es nämlich sein, dass eine Kaderperson eine Abgangsentschädigung bezieht, die steuerfrei ist, und anschliessend wieder einen Job annimmt. Dann ist ein grosser Teil ihres Einkommens in einem Jahr nicht steuerbar, und daneben verdient die Person bereits wieder. Das kann zu grossen Ungleichbehandlungen und Ungleichheiten führen. Das ist meines Erachtens nicht anzustreben. Es ist dann auch relativ schwierig abzugrenzen, wo die Schwelle ist, bis zu welchem Betrag eine Person von der Steuerbefreiung profitieren soll, und vor allem, wer davon profitieren soll, beispielsweise alleinerziehende Personen mit einem Kind, alleinerziehende Personen oder ganz allgemein Personen ohne Vermögen oder Wohneigentum usw. Wo Sie dann die Grenze ziehen wollen, ist relativ schwierig zu entscheiden.
Ich verstehe an sich das Anliegen, aber ich denke, dass man mit der Einführung einer weiteren Ausnahme - wir haben im Steuerrecht ja bereits verschiedene Ausnahmen - von den Grundsätzen der Gleichbehandlung im Steuerrecht und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch mehr abrücken würde. Das sollten wir meiner Meinung nach nicht tun. Wir sollten uns daran halten, dass nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert wird und dass die Gleichbehandlung im Steuerrecht gewährleistet ist.
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