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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-16

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16

Wortprotokoll

Ich teile im Grundsatz die Auffassung des Motionärs und von Herrn Recordon. Wenn ich mich zu Wort melde, so deshalb, weil meines Erachtens in der Stellungnahme des Bundesrates eine Folgerung aus einem Bundesgerichtsentscheid gezogen wird, mit der ich nicht einverstanden bin.

In diesem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1976 - ich halte hier keine lange Vorlesung - ging es um die Frage, ob die Artikel 589 und 590 auf öffentlich-rechtliche Forderungen direkt anwendbar seien. Das ist das, was das Bundesgericht dort zu beurteilen hatte. Aber jetzt schreibt der Bundesrat in seiner Antwort: "Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes hält folglich lediglich deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder nicht. Eine Streichung dieser Bestimmung, wie sie die Motion verlangt, würde somit zu keiner Änderung der Rechtslage führen." Das ist nicht richtig! Das ist nicht richtig, denn diese Frage ist im Mehrwertsteuergesetz geregelt, und es braucht keine Anwendung der Grundsatzfrage, ob die Artikel 589 und 590 anwendbar seien oder nicht. Das öffentliche Recht regelt diese Frage, indem eben in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes, den Kollege Hess streichen will, steht: "Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird."

Wenn wir diesen Absatz streichen, bringt der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung nicht mehr gelten soll. Die Schlussfolgerung wäre dann, dass man die Forderung rechtzeitig einbringen muss. Ob die Formulierung der Motion das Gelbe vom Ei ist, lassen wir einmal offen, wie es auch Kollege Recordon gesagt hat. Aber wenn wir dieser Motion zustimmen, ist die Begründung des Bundesrates nicht haltbar, dass diese Bestimmung dennoch gelte, sondern dann würde der Gesetzgeber in Bezug auf diese Frage etwas anderes zum Ausdruck bringen.

Weil ich der Meinung bin, dass das Anliegen von Herrn Hess gerechtfertigt ist - was für mich und für Sie gilt, soll doch auch für die öffentliche Hand gelten -, unterstütze ich diese Motion.