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Amherd Viola · Nationalrat · 2013-09-10

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-10

Wortprotokoll

Wir befinden heute über den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die sogenannte Lanzarote-Konvention, sowie über deren Umsetzung im Strafgesetzbuch. Es handelt sich dabei um die einzige internationale Konvention, welche den sexuellen Kindsmissbrauch in seinen verschiedenen Formen regelt.

Die Konvention bezweckt einen besseren Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen, und zwar auf internationaler Ebene. Damit die Schweiz bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit koordiniert mit anderen europäischen Ländern gegen den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorgehen kann, braucht es die Ratifikation der Konvention.

Die Konvention enthält zum einen materielle Strafbestimmungen, namentlich im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Kinderprostitution, der Kinderpornografie und der Mitwirkung von Kindern an pornografischen Darbietungen. Zugleich berücksichtigt sie neue Technologien und Formen der Begehung von Sexualstraftaten wie das Grooming. Zur Bekämpfung des Kindersextourismus sollen zudem bestimmte Straftaten verfolgt werden, auch wenn sie im Ausland begangen wurden und dort nicht strafbar sind. Zum andern werden die Vertragsstaaten zu Präventionsmassnahmen verpflichtet, zum Beispiel zu Interventions- und Präventionsprogrammen für Sexualstraftäter, zu Massnahmen bei der Rekrutierung und Weiterbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten, und zu Programmen zur Unterstützung der Opfer. Im Bereich des Strafverfahrens sieht die Konvention Bestimmungen vor, die sicherstellen, dass Kinder als Opfer im Strafprozess geschützt werden, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Identität und ihre Privatsphäre. Schliesslich regelt die Konvention die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien, die schnell und effizient abzuwickeln ist.

Das schweizerische Recht genügt den Erfordernissen der Konvention weitgehend, einzelne Punkte müssen jedoch angepasst werden. So wird die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt strafbar erklärt. Dabei ist festzuhalten, dass die Freier und nicht die Kinder bestraft werden. Weiter wird die Förderung der Prostitution Minderjähriger kriminalisiert. Im Bereich der Kinderpornografie müssen die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen geschützt werden. Auch das Anwerben einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen sowie das Veranlassen dazu werden neu strafbar erklärt. Zudem werden neu Konsumenten harter Pornografie bestraft.

Das Ziel der Konvention, im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, vergleichbare Standards zu setzen und die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zu verbessern, liegt auch im Interesse der Schweiz. Entsprechend empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig, auf den Beschlussentwurf einzutreten. Mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen stimmte die Kommission in der Gesamtabstimmung der hier von der Mehrheit vertretenen Fassung zu. Ich empfehle Ihnen, ebenfalls dieser Fassung zuzustimmen.

Bei der Beratung der Lanzarote-Konvention hat die Kommission auch die Petition 13.2009 zur Umsetzung der Lanzarote-Konvention behandelt. Einem Anliegen der Petenten, nämlich dass Freundschafts- und Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen nicht strafbar sein sollen, wird mit der vorgeschlagenen Fassung von Artikel 196 StGB Rechnung getragen. Der von diesem Artikel erfasste Tatbestand ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Zudem verlangt die Bestimmung, dass zwischen der Gewährung der sexuellen Dienstleistung und dem entsprechenden Entgelt ein Kausalzusammenhang besteht. Freundschafts- oder Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen erfüllen den Tatbestand nicht.

Zwei weitere Anliegen der Petenten, nämlich Straffreiheit für den Konsum harter Pornografie sowie für pornografische Darstellungen bei nicht tatsächlich stattfindenden sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, wurden von Bundesrat und Kommission ablehnend zur Kenntnis genommen. Die Kommission hat in diesem Sinne beschlossen, der Petition keine Folge zu geben.

Sie beantragt Ihnen aber einstimmig Eintreten auf die Vorlage.