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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-09-10

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-10

Wortprotokoll

Der Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht es - knapp zusammengefasst -, dass kosovarische und schweizerische Strafgefangene die im jeweils anderen Staat ausgesprochenen Freiheitsstrafen künftig in ihrem Heimatstaat verbüssen. Bisher gab es zwischen den beiden Ländern keine rechtliche Grundlage, die solches ermöglicht hätte.

Zur Ausgangslage: Eine Folge der zunehmenden Mobilität ist auch, dass mehr straffällig gewordene ausländische Personen in den schweizerischen Strafvollzug gelangen. Die Anwesenheit dieser Strafgefangenen in einer für sie fremden Umgebung und das daraus resultierende Zusammentreffen verschiedener Kulturen können einen reibungslosen Betrieb der Strafvollzugsanstalten erschweren und zu Problemen führen. Wenn sich zudem das Ziel der Resozialisierung, eines der zentralen Ziele der schweizerischen Strafrechtspolitik, von vornherein nicht realisieren lässt, weil die verurteilten Personen nach dem Vollzug der Sanktion die Schweiz ohnehin verlassen müssen, ist es in aller Regel nicht sinnvoll, dass solche Personen die Strafen in der Schweiz verbüssen. In solchen Fällen macht es vielmehr Sinn, diese Personen für die Verbüssung ihrer Strafen in ihr Heimatland zu überstellen. Eine Wiedereingliederung im Heimatland kann in der Regel besser erreicht werden, wenn die Strafen bereits im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld verbüsst werden.

Ein weiterer Grund für die Überstellung und für die Verbüssung der Strafe im Heimatland ist humanitärer Art. Von den Angehörigen getrennt zu leben kann für die betroffenen Personen eine grosse Belastung darstellen. Andererseits, und das soll nicht verkannt werden, besteht ein möglicher Nebeneffekt des Vertrags in der Abschreckung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere von sogenannten Kriminaltouristen, davon, hier zu delinquieren. Riskieren nämlich Straftäter, auch gegen ihren Willen für die Strafverbüssung in ihren Heimatstaat überstellt zu werden, werden diese eher davor zurückschrecken, in der Schweiz straffällig zu werden. Dass straffällig gewordene ausländische Staatsangehörige die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen vermehrt in ihren Heimatstaaten verbüssen, wodurch die Schweizer Gefängnisse entlastet werden, entspricht im Übrigen einem Auftrag des Parlamentes und auch den Forderungen der kantonalen Strafvollzugsbehörden.

Einige kurze Bemerkungen zum Vertrag selber: Dieser übernimmt die Grundsätze und die Regelungen der Instrumente des Europarates, nämlich diejenigen des Überstellungsübereinkommens und des Zusatzprotokolls. Die entsprechenden Bestimmungen sind daher für die Schweiz nicht neu. Weil aber Kosovo bis heute von verschiedenen Staaten des Europarates nicht als Staat anerkannt ist, kann er den erwähnten multilateralen Abkommen auch nicht beitreten - deshalb das vorliegende bilaterale Abkommen.

Der Überstellungsvertrag verpflichtet die beiden Staaten nicht, ein Überstellungsgesuch zu genehmigen. Dies liegt im [PAGE 1263] Ermessen der Vertragsparteien. Entsprechend hat die verurteilte Person auch kein Recht, die Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen zu können. In gewissen Fällen kann eine verurteilte Person auch gegen ihren Willen in ihren Heimatstaat überstellt werden, vorab auch dann, wenn sie nach Verbüssung der Strafe ausgewiesen oder abgeschoben würde, den Urteilsstaat also ohnehin verlassen müsste.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Die Stimmenthaltungen basieren auf Bedenken hinsichtlich der Überstellung von Kosovaren mit einem serbischen Pass und von Roma wie auch hinsichtlich der Haftbedingungen in kosovarischen Strafvollzugsanstalten. Diesbezüglich hat die Verwaltung zugesichert, dass Überstellungen mit der notwendigen Sensibilität geprüft werden und die Situation in den kosovarischen Gefängnissen auch von Nichtregierungsorganisationen als insgesamt angemessen beurteilt wird. Sind konkret Menschenrechtsverletzungen zu befürchten, findet keine Überstellung statt. Einen Überstellungsentscheid gegen ihren Willen kann die verurteilte Person auch beim Bundesstrafgericht anfechten.

Namens der deutlichen Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, dem Bundesbeschluss und damit dem Vertrag zuzustimmen.