Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-11
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen anhand eines Beispiels zeigen, worum es bei dieser Vorlage geht: Ein Drogenhändler verkauft einer Person, die er nicht kennt, Drogen. Wenig später bereut er sein Tun, weil sich herausstellt, dass es sich beim Käufer um einen Angehörigen der Polizei handelte, der aber nicht als solcher erkannt worden war. Eine solche Vorgehensweise der Polizei ist bei [PAGE 1153] der Bekämpfung des Kleinhandels mit Drogen alltäglich. Aber nicht nur im Drogenhandel muss die Polizei verdeckt tätig sein, sondern auch bei Ermittlungen in sogenannten Chatrooms im Internet; das hat die Kommissionssprecherin gesagt.
Die Vorgehensweise der Polizei in diesem Beispiel weist zwei Merkmale auf, die für die Vorlage, die Sie jetzt beraten, von Bedeutung sind: Zum einen betreiben die Angehörigen der Polizei keinen grossen Aufwand, um ihr Gegenüber darüber zu täuschen, dass sie Polizeiangehörige sind. Vielmehr verhalten sich die Polizeiangehörigen einfach so, wie sich richtige Drogenkäufer oder Chat-Teilnehmer verhalten würden. Zum andern ermitteln die Polizeiangehörigen nicht aufgrund des Verdachts, jemand habe bereits eine Straftat begangen, sondern allein aufgrund der Annahme, der Drogenhändler sei bereit, eine strafbare Handlung zu begehen. Es geht hier also um eine präventive Ermittlungstätigkeit. Das sind zwei wesentliche Elemente.
Bis ins Jahr 2008 konnte die Polizei ohne Probleme so vorgehen, wie ich es jetzt geschildert habe. Vor allem konnte sie nach der Praxis solche verdeckte Fahndungen durchführen, ohne dass sie dafür eine richterliche Genehmigung benötigte. Im Jahr 2008 hat dann das Bundesgericht festgelegt, dass jede verdeckte Ermittlungstätigkeit nur unter strengen Regeln zulässig sei, ungeachtet davon, welchen Aufwand die Polizei zur Täuschung ihres Gegenübers betreibe.
Damit bedurfte der gezielte Einsatz von Polizeiangehörigen, die nicht als solche erkennbar sind, einer richterlichen Genehmigung und durfte nur noch für bestimmte, in einem Katalog aufgeführte Delikte angeordnet werden. Das hat natürlich die Ermittlungstätigkeit eingeschränkt. Es war aber nach dem damals geltenden Recht nach wie vor möglich, verdeckt zu ermitteln, wenn noch keine Straftat begangen worden war; auch die präventive verdeckte Ermittlung war also möglich.
Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Anfang 2011 hat sich aber auch das geändert, denn die Strafprozessordnung lässt die verdeckte Ermittlung nur zu, wenn der Verdacht besteht, es sei bereits eine Straftat begangen worden. Das heisst, wir haben heute die Situation, dass jede verdeckte Ermittlungstätigkeit als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist und eine richterliche Genehmigung braucht sowie dass für präventive verdeckte Ermittlungen im Bundesrecht keine gesetzliche Grundlage mehr besteht.
Wo liegt das Problem? Es sind zwei Probleme: einerseits die enge Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung durch das Bundesgericht und andererseits das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für präventive verdeckte Ermittlungshandlungen, für Ermittlungshandlungen also, die durchgeführt werden, wenn noch kein Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden ist.
Die parlamentarische Initiative Jositsch ist als Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil von 2008 zu sehen. Sie nimmt sich des Problems an, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jede verdeckte Ermittlungstätigkeit als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren ist und einer richterlichen Genehmigung bedarf. Der Nationalrat ist dieser Idee gefolgt. Er will ausschliesslich jene verdeckten Massnahmen regeln, welche die Aufklärung von bereits begangenen Straftaten bezwecken. Er hat es abgelehnt, in der Strafprozessordnung auch präventive verdeckte Massnahmen zu regeln.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen; sie tut das zu Recht, denn die Frage, mit welchen Mitteln künftige Straftaten verhindert oder entdeckt werden können, beschlägt das Polizeirecht, und für dessen Erlass sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Das haben Sie in der Strafprozessordnung explizit so geregelt. Die Kantone sind daran, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die präventive verdeckte Ermittlung zu schaffen. Neun Kantone haben bereits eine Regelung, in vier Kantonen sind die Gesetzesvorlagen im Parlament, vier weitere Kantone haben bereits eine Vernehmlassung gestartet. Die Kantone sind also daran, die Grundlagen zu schaffen.
Vielleicht bedauern einige unter Ihnen, dass dadurch von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen geschaffen werden, aber das ist die Folge der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen beim Polizeirecht. Ausserdem hat die KKJPD eine Musterregelung verabschiedet; die Kantone können also auf eine Musterregelung zurückgreifen.
Wie beurteilt der Bundesrat die Regelung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat und Ihre Kommission beantragt? Für den Bundesrat ist die neue, engere Umschreibung der verdeckten Ermittlung eine gute Lösung: Die verdeckte Ermittlung wird wieder auf jene Handlungen beschränkt, die vor dem Bundesgerichtsurteil eben auch als verdeckte Ermittlungen qualifiziert wurden. Für verdeckte Ermittlungen ist somit charakteristisch, dass die falsche Identität von Polizeiangehörigen durch Urkunden abgesichert ist. Richtig erscheint dem Bundesrat auch, dass gleichzeitig eine neue gesetzliche Grundlage für die weniger intensiven verdeckten Massnahmen, die sogenannten verdeckten Fahndungen, geschaffen wird. Bei diesen Massnahmen sind die Polizeiangehörigen zwar nicht als solche erkennbar, ihre falsche Identität wird aber nicht mit gefälschten Ausweisen abgesichert. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage auch für solche verdeckten Fahndungen räumt denn auch allfällige Zweifel aus dem Weg, ob solche Massnahmen überhaupt zulässig sind.
Ich fasse zusammen: Die Beschränkung auf eine Regelung zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und damit der Verzicht auf die Regelung präventiver verdeckter Massnahmen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen richtig. Die Begriffsumschreibung der verdeckten Ermittlung, wie sie sich jetzt der Nationalrat und Ihre Kommission vorstellen, ist klar und ist praxistauglich. Die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die verdeckte Fahndung ist aus Sicht des Bundesrates ebenfalls wichtig.
Ich bitte Sie deshalb, dem Nationalrat und Ihrer Kommission zu folgen.