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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-11

Wortprotokoll

Mit diesem Absatz 2 wird ja neu eingeführt, dass die Meldestelle Informationen auch bei einem Finanzintermediär beschaffen kann, der selbst keinen Anlass sah oder keinen Anlass hatte, eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Voraussetzung ist aber, dass sich die Involvierung dieses Drittfinanzintermediärs aus einer Verdachtsmeldung ergibt, die der Meldestelle vorliegt. Das heisst, die Befugnis der Meldestelle zur Informationsbeschaffung bei Dritten wird in zweifacher Hinsicht beschränkt:

1. Die Meldestelle soll nicht bei irgendeinem Finanzintermediär Informationen beschaffen dürfen, sondern nur bei solchen, die einen direkten Bezug zu einer bestimmten, der Meldestelle bereits gemeldeten verdächtigen Transaktion oder Geschäftsbeziehung aufweisen. Ich bin Herrn Ständerat Stadler dankbar, dass er doch auch in Erinnerung gerufen hat, dass wir hier nicht über Kleinstvergehen, über Steuerhinterziehung sprechen, sondern über wirklich kriminelle Handlungen, die wir alle aufdecken wollen. Also noch einmal: Es muss ein direkter Bezug zu einer bestimmten, der Meldestelle bereits gemeldeten verdächtigen Transaktion oder Geschäftsbeziehung bestehen.

2. Eine weitere Einschränkung: Die Meldestelle soll beim Drittfinanzintermediär nicht irgendwelche Informationen beschaffen dürfen, sondern nur solche, die einen direkten Bezug zur gemeldeten Transaktion oder Geschäftsbeziehung haben.

Es war mir wichtig, Ihnen diese zwei Einschränkungen hier noch darzulegen.

Die erweiterten Möglichkeiten zur Informationseinholung ändern auch nichts daran, dass die Meldestelle auf die Analyse von Verdachtsmeldungen und deren Weiterleitung beschränkt bleiben soll. Es werden hier durch Absatz 2 also keine strafprozessualen Ermittlungsfunktionen übertragen. [PAGE 1161] Es wurde von Herrn Ständerat Schmid auch noch erwähnt, dass man sagt, dass die Meldestelle jetzt plötzlich Ermittlungsfunktionen oder Ermittlungstätigkeiten bekomme. Die Meldestelle behält aber ihre bewährte Rolle einer Analysestelle, die den nachgelagerten Strafverfolgungsbehörden erste Ansatzpunkte zur Aufnahme strafprozessualer Ermittlungen liefert. Die Behauptung, wonach die Meldestelle durch die neue Befugnis, ihre Analysen zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, zu einer Strafjustizbehörde ausgebaut würde, stimmt eben somit nicht, sie ist wirklich unbegründet. Ich habe es Ihnen vorher auch gesagt: Die Beschaffung der Originaldokumente erfolgt nachher in geordneten Rechtshilfeverfahren.

Zur Frage von Herrn Ständerat Janiak sage ich gerne noch, wie es sich bei dieser Bestimmung mit dem Anwaltsgeheimnis verhält. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes sind ja Anwälte und Notare nicht der Meldepflicht unterworfen, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis untersteht. Das ist so festgehalten. Diese Ausnahmeregelung greift nicht nur gegenüber der allgemeinen Meldepflicht, sondern tatsächlich auch gegenüber der Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Artikel 11a des Geldwäschereigesetzes. Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte und der Notarinnen und Notare geht mit anderen Worten auch der Herausgabepflicht nach Artikel 11a vor, soweit ihre diesbezüglichen Informationen in Ausübung ihrer berufsspezifischen Tätigkeiten erworben wurden und sie in dieser Funktion nicht als Finanzintermediäre anzusehen sind - dort liegt der Unterscheidungsgrad.

Sind die Informationen aber aufgrund ihrer akzessorischen Tätigkeit, also z. B. im Rahmen von Vermögensverwaltungen oder Geldanlagen, erworben worden, so sind die Anwälte und Notare wie auch alle anderen Finanzintermediäre hierfür den Pflichten nach den Artikeln 9 und 11a des Geldwäschereigesetzes unterstellt. Das ist die Unterscheidung und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das Gericht hat gerade kürzlich in einem wegweisenden Entscheid festgehalten, dass in den erwähnten Fällen die Meldepflicht keinen unverhältnismässigen Verstoss gegen das Berufsgeheimnis darstellt und somit auch im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Was sind die Folgen, wenn Sie der Minderheit Schmid Martin folgen und Absatz 2 streichen? Dann kann die Meldestelle im Zuge der Analyse von bereits erstatteten Meldungen, wenn sie erkennt, dass ein oder mehrere weitere Finanzintermediäre in eine verdächtige Transaktion oder Geschäftsbeziehung involviert sind, diese zusätzlichen Informationen bei Dritten nicht mehr einholen, obwohl diese Informationen zur Durchführung einer bereits begonnenen Verdachtsanalyse nötig wären.

Wie ich bereits erwähnt habe, ist es meiner Ansicht nach wichtig, dass wir uns Folgendes bewusst machen: Es liegt nicht im Interesse der Schweiz, wenn ihre Meldestelle weiterhin Kundenbeziehungen und Transaktionen ignorieren müsste, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen, die als verdächtig gemeldet worden sind. Man würde hier die Meldestelle einschränken. Damit würde die Praxis der Meldestelle erneut auf Kollisionskurs mit den globalen Standards gehen. Ich sage es in aller Deutlichkeit: Wenn der Antrag der Minderheit durchkommt, haben wir die Gafi-Empfehlungen nicht umgesetzt. Die entsprechenden möglichen Folgen habe ich beim Eintreten erwähnt. Es kommt hinzu, dass mit einer Streichung von Absatz 2 auch die Finanzwirtschaft, unsere Finanzwirtschaft, einem beträchtlichen Reputationsrisiko ausgesetzt ist. Das wäre ein Bärendienst, den wir unserer Finanzwirtschaft erweisen würden.

Ich bitte, das nicht zu tun und der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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