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Engler Stefan · Ständerat · 2013-12-11

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-11

Wortprotokoll

An sich müssten alle, die beim Eintreten vor allem die Parole der KdK betonten und sagten, die Kantone wünschten sich dieses Gesetz, jetzt mit der Minderheit stimmen: Dies ist nämlich die Bestimmung, welche die Kantone am meisten beschäftigt und von ihnen deshalb auch bestritten wird. Die Kantone sind ganz klar der Meinung, dass Absatz 4 zu streichen ist. Was sind die Gründe dafür?

Aus Sicht des Vollzugs lehnen es die Kantone ab, bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer im Rahmen der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung systematisch die Integration der betreffenden Person zu kontrollieren, wie das in Absatz 4 neu verlangt wird. Diese Bestimmung hätte für die Kantone den Aufbau einer zusätzlichen bürokratischen Struktur zur Bewältigung des ganzen Gesuchswesens zur Folge. Bei jedem einzelnen Fall müsste die Integration systematisch geprüft und über Jahre hinweg dokumentiert werden. Für jeden Gesuchsteller, für jede Gesuchstellerin müssten Integrationsdossiers erstellt werden. Der Aufwand für die Kontrolle der Fristen würde damit massiv steigen, und die Verlängerung der Bewilligungen würde übermässig verkompliziert, wenn plötzlich je nach Fall eine andere Gültigkeitsdauer zur Anwendung käme. Zudem ist unklar, ab welcher Schwelle die Gültigkeitsdauer verkürzt werden könnte.

Die neue Bestimmung würde zu Verfahrensverzögerungen führen. Gemäss Absatz 4 wären alle Betroffenen nach erfolgter Einreise zuerst hinsichtlich ihres mutmasslichen Integrationsverlaufs und der erforderlichen Integrationsmassnahmen zu überprüfen. Dies kann sinnvollerweise nur durch eine qualifizierte Fachstelle in einem personell und zeitlich sehr aufwendigen Verfahren erfolgen. Erst danach könnte ein Ausländerausweis ausgestellt werden. Bis dahin müssten die Betroffenen warten und wären ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz, was verschiedene neue Probleme mit sich bringen würde. Solch ein Vorgehen ist nicht praxistauglich und würde unnötige Verzögerungen verursachen.

Demgegenüber hat sich die jetzige Praxis mit einer erstmaligen Erteilung der Bewilligung für ein Jahr und einer anschliessenden Verlängerung der Bewilligung um zwei Jahre, sofern sich keine negativen Umstände ergeben, durchaus bewährt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer müsste schliesslich auch mit einer anfechtbaren Verfügung und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten begründet werden. Die Gültigkeit der Bewilligung also generell vom Integrationsverlauf abhängig zu machen, würde mehr materielle Entscheide nur schon bezüglich der Gültigkeitsdauer provozieren und böte damit auch ein grösseres Potenzial für zusätzliche Rechtsmittelverfahren.

Diese neue Bestimmung birgt aber auch ein gewisses Diskriminierungspotenzial. Besonders problematisch ist die Bestimmung bei der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist fraglich, ob kurz nach der Einreise überhaupt verlässlich genug abgeschätzt werden kann, ob ein Integrationsprozess positiv oder negativ verlaufen wird.

Diese Bestimmung ist zudem überflüssig. Nach Artikel 58 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ist es schon heute möglich und erlaubt, im konkreten Einzelfall frühzeitig auf offensichtliche Veränderungen im Integrationsverlauf zu reagieren und die Dauer der Bewilligung entsprechend anzupassen. Das heisst, dass bereits heute Aufenthaltsbewilligungen rechtlich und technisch gesehen variabel verlängert werden können. Ebenso ist es möglich, zwecks Kontrolle des Integrationsverlaufs eine Bewilligung lediglich um beispielsweise sechs Monate zu verlängern. Die Kantone nutzen dies schon heute in begründeten Einzelfällen, beispielsweise auch im Rahmen von Integrationsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. Als Standard sollte also die bisherige einjährige Gültigkeitsdauer beibehalten werden.

Schliesslich halten es die Kantone für nicht verhältnismässig, bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung flächendeckend eine solche zwingende Überprüfung des Integrationsverlaufs zu verlangen. Im Unterschied zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder des Bürgerrechts sollte bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das Kriterium der Integration zwar berücksichtigt, aber nicht systematisch und zwingend gewichtet werden müssen.

Das sind zusammengefasst die Überlegungen, die die Minderheit dazu bewogen haben, den Antrag zu stellen, Absatz 4 zu streichen. Der neue Absatz 4 würde einen grossen bürokratischen Mehraufwand zur Folge haben und Verfahrensverzögerungen provozieren. Er ist überflüssig, weil die Möglichkeit, im Einzelfall differenziert zu reagieren, im geltenden Recht schon besteht. Vor allem stellt sich hier aber die Frage der Verhältnismässigkeit.

Ich bitte Sie also, im Interesse der Verhinderung neuer Bürokratie dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.