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Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-09-16

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-16

Wortprotokoll

Der Kanton Genf reichte am 29. Juni 2009 eine Standesinitiative ein, die erstens zum Ziel hat, das Bundesgesetz über die Familienzulagen so zu ändern, dass die Personen, welche die Kinder tatsächlich betreuen, die zustehenden Familienzulagen ausnahmslos erhalten. Zweitens werden die Bundesbehörden ersucht, das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und seine Verordnungen so anzupassen, dass das Verfahren für die Personen, welche für die Kinderbetreuung verantwortlich sind, erleichtert wird. Dabei soll eine direkte Auszahlung der Zulage durch die Ausgleichskasse des Elternteils mit dem höheren Einkommen an die Person erfolgen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Zu guter Letzt soll ein zentrales Register oder ein anderes Instrument eingeführt werden, das es der Ausgleichkasse des betreuenden Elternteils ermöglicht, die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Elternteils ausfindig zu machen.

Die Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 15. Februar zum ersten Mal mit der Initiative befasst. Sie hat entschieden, dieses Geschäft bis zur Behandlung der Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, bei dem die Grundlage für die Einführung eines Zulagenregisters geschaffen werden sollte und das vom Nationalrat in der Frühjahrssession behandelt wurde, zu sistieren. Wir haben dieses Gesetz in der Sommersession ebenfalls behandelt und verabschiedet. Anlässlich der Sitzung vom 23. April erfolgte dann die materielle Behandlung der nun vorliegenden Standesinitiative in Kenntnis des Resultates der Behandlung im Nationalrat. Nach intensiver Prüfung dieser Angelegenheit ist die Kommission zum Entscheid gekommen, dieser Initiative aus den folgenden drei Gründen keine Folge zu geben:

1. Die Kommission teilt mehrheitlich die Auffassung, dass die heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, um die von der Standesinitiative gewünschte Erleichterung bei der Drittauszahlung vornehmen zu können, und dass eine spezielle Änderung des ATSG nicht nötig ist, weil das BSV erst vor Kurzem die Wegleitung zum Familiengesetz aufgrund einer Motion Maury Pasquier (09.3578) geändert [PAGE 828] und den Rechtsanspruch angepasst hat. Die darin festgehaltenen Regelungen sind aus der Sicht der Kommission ausreichend, um zu gewährleisten, dass tatsächlich jene Personen in den Genuss der Familienzulage kommen, in deren Obhut sich das Kind auch befindet.

2. Das Familienzulagenregister steht kurz vor der Inkraftsetzung.

3. Es besteht bereits heute die Möglichkeit, über das AHV-Register herauszufinden, ob eine Person eine Familienzulage bezieht. Die Familienausgleichskassen haben zudem Zugang zu diesen Informationen.

Die Kommissionsminderheit hat dahingehend argumentiert, dass die heutige Regelung schwerfällig und kompliziert sei und es in Einzelfällen mehrere Monate gehen könne, bis die notwendigen Abklärungen getroffen worden seien. Dieser Argumentation konnte die Mehrheit aufgrund der Ihnen geschilderten Argumente nicht folgen.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen und dieser Standesinitiative Genf keine Folge zu geben.