Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-09-15
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-09-15
Wortprotokoll
Lassen Sie mich einen ersten Blick auf das Umfeld und auf die Problematik werfen. Wir kennen in der Schweiz sehr viele Steuerarten und Abgaben. Ich erwähne die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer, die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer, die Verrechnungssteuer, die Mineralölsteuer, die LSVA, dann aber auch unter dem Titel "Abgaben" die AHV-Beiträge. Alle diese Steuerarten sind, was den steuerlichen Teil anbetrifft, völlig zu Recht je in eigenen Gesetzen geregelt. Alle diese Gesetze enthalten aber auch Strafbestimmungen, Strafregelungen, Strafverfahrensbestimmungen, welche sich je auf die einzelnen Steuerarten beziehen. Das hat zur Folge, dass sich bezüglich der verschiedenen Gesetze je vielfach unterschiedliche Sanktionsarten und -verfahren finden.
Ich möchte Ihnen das Problem an einem Beispiel darstellen, das vorkommen kann. Nehmen Sie ein Einzelunternehmen, einen Einzelunternehmer. Dieser liefert beispielsweise ein bestimmtes Produkt, das einen Preis hat, an eine Gesellschaft im Ausland. Er stellt eine Rechnung, die tiefer ist als der an sich bestehende Preis, und lässt sich für die Differenz eine Schwarzzahlung ausrichten. Durch diese eine Handlung verstösst er sowohl gegen die Einkommenssteuer- wie auch gegen die Vermögenssteuer-, die Mehrwertsteuer-, aber auch gegen die AHV-Bestimmungen. Es würde noch komplizierter, wenn dieses Einzelunternehmen in eine AG umgewandelt würde. Es kämen nebst den von mir genannten Steuerarten noch die Mehrwertsteuer-, die Verrechnungssteuer- und auch wiederum die AHV-Bestimmungen dazu. Sie sehen also, dass eine Handlung eines bestimmten Steuerpflichtigen mit dem durch die Handlung vorgegebenen Unrechtsgehalt auf verschiedenen Wegen und gemäss verschiedenen Lösungen beurteilt wird.
Der Bundesrat teilt in der Motionsantwort an sich diese Beurteilung, indem er sagt, dass in der Tat Differenzen in der Ausgestaltung einzelner Widerhandlungen bestehen, zum Beispiel im Verhältnis von Steuer- und Abgabebetrug. Er sagt auch, dass es dann zu Problemen kommt, wenn ein konkreter Sachverhalt unter Einbezug aller Steuern je verschieden und durch verschiedene Instanzen beurteilt werden muss. Der Bundesrat lehnt die Motion gleichwohl mit folgendem Argument ab: In der Motion seien Leitlinien vorgegeben; materiell sei der Bundesrat mit dem Inhalt dieser Leitlinien an sich einverstanden, er wolle sie aber nur als Stossrichtungen verstanden wissen. Es ist mir nun nicht ganz klar, worin der Unterschied liegt.
Ich meine aber, dass eben trotzdem Handlungsbedarf besteht. Meine Motion hat zum Ziel, dass alle Strafbestimmungen bezüglich der Verstösse gegen die Steuererlasse in [PAGE 811] eine gesamtheitliche, eine koordinierende, eine zusammenfassende Regelung gefasst werden. Die Steuern sind für uns alle, vor allem aber für die in der Wirtschaft Tätigen, eine Angelegenheit, mit der man sich jährlich befassen muss. Und deshalb sollte auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit und auf die Rechtssicherheit angestrebt werden, in diesem Wirrwarr, der heute besteht, Klarheit zu schaffen. Es ist dies nicht ein Auftrag, den der Bundesrat innert kürzester Zeit zu erledigen hätte, aber man sollte sich im Sinne eines Weitschusses doch daranmachen, diese ganze Strafrechtsproblematik beim Steuerwesen einmal anzugehen.