Luginbühl Werner · Ständerat · 2010-12-07
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2010-12-07
Wortprotokoll
Die Mehrheit beantragt am Schluss des Absatzes den Zusatz: "Sie hat Gegenrecht einzufordern." Bei der Beratung von Artikel 25 Absatz 4 hat die Kommission festgestellt, dass die Anordnungen der Finma im Ausland nicht überall durchgesetzt werden können. Umso mehr muss nach Meinung der [PAGE 1158] Mehrheit im vorliegenden Bereich, wo die Finma am längeren Hebel sitzt, Gegenrecht eingefordert werden. Die zwingende Formulierung versteht die Mehrheit so, dass die Finma die Forderung von Gesetzes wegen stellen muss. Damit ist klar, dass es zu Verhandlungen kommt. Im Rahmen dieser Verhandlungen soll die Finma aber die Freiheit haben, auf die Durchsetzung zu verzichten, wenn dies im Interesse der Schweizer Gläubiger und/oder eines schnellen Vollzugs liegt.
Die Minderheit folgt dem Antrag des Bundesrates, welcher es der Finma schon heute ermöglicht, Gegenrecht einzufordern. Eine zwingende Formulierung würde nach Meinung der Minderheit den Handlungsspielraum der Finma unnötig einschränken und könnte für den Schweizer Gläubiger im Einzelfall gar nachteilig sein.