Germann Hannes · Ständerat · 2012-12-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-05
Wortprotokoll
Bei dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen geht es um eine Lösung für nachrichtenlose Vermögen. Die Differenz, die verblieben ist, betrifft Artikel 37m, in dem es um die Liquidation von Vermögenswerten geht. Der Bundesrat schlägt vor, dass Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte übernehmen, derartige Vermögenswerte liquidieren können, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet, und zwar nach 50 Jahren. Insgesamt würden in diesem einstufigen Verfahren, wie es der Bundesrat und der Ständerat vorsehen, 62 Jahre vergehen, bis ein Vermögen ins Inkasso durch den Bund ginge. Das ist etwas ganz Wichtiges: Wenn ein Vermögenswert [PAGE 1061] nach 62 Jahren verfällt, geht er an den Bund; der Bund kassiert dieses Vermögen ein.
Wir haben im Ständerat bei Absatz 1 eine Änderung vorgenommen, wonach die Publikationspflicht nur für Vermögenswerte ab 500 Franken gilt. Das, meinen wir, sei im Zeichen der Verhältnismässigkeit nach wie vor richtig.
Der Nationalrat möchte aber ein zweistufiges Verfahren. Er möchte, dass die Frist um 50 Jahre verlängert wird, und dies speziell mit Verweis auf den Zweiten Weltkrieg, den Holocaust. Wir haben das ernsthaft diskutiert, auch vor dem Hintergrund, dass es im Osten, wo die kommunistischen Regimes zusammengebrochen sind, möglicherweise noch solche Ansprüche gibt.
Niemand will, dass Ansprüche, die berechtigt sind, verwirkt werden. Aber es ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Letztlich fragt sich, ob Sie finden, ein Vermögenswert sei nach 62 Jahren verwirkt, oder ob es eben 112 Jahre dauern könne. Die Schweiz läge damit von den Fristen her im internationalen Vergleich mit Abstand vor den anderen Ländern. Dort gibt es allenfalls Fristen von bis zu 30 Jahren, aber nicht mehr.
Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen vor, am Beschluss unseres Rates und somit an der Frist von 62 Jahren festzuhalten. Immerhin sei darauf verwiesen, dass im Strafrecht für schwerste Verbrechen Verjährungsfristen von 30 Jahren gelten. Hier geht es ja um Geldansprüche, und da sind 62 Jahre vertretbar. Wir müssen uns von den Relationen her einfach vor Augen halten, dass es um Kleinbeträge von sogar unter 500 Franken geht, und auch diese 500 Franken würden dann dem zweistufigen System unterliegen. Das wurde uns explizit vonseiten der Verwaltung so ausgeführt. Die Banken müssten allerdings dort keine Publikation machen, aber die Fälle würden trotzdem an den Bund übertragen, der sie dann 112 Jahre lang hüten müsste.
Ein Wort noch zur Verwirkung in anderen Ländern, wo sie wie gesagt unterschiedlich geregelt ist: In Frankreich gibt es nach 30 Jahren eine Verwirkung. In den USA und in den angelsächsischen Ländern besteht keine formelle Verwirkung, jedoch fällt die Dokumentationspflicht weg. In den USA werden beispielsweise die Akten nach 10 Jahren vernichtet. Das kommt faktisch natürlich auch einer Verwirkung gleich, auch wenn theoretisch der Rechtsanspruch bestehen bleibt. Auch die USA rechnen mit diesen Geldern. Es gibt dort einen Fonds für Kunden, die sich dann nach 10 Jahren trotzdem noch melden.
Um zu zeigen, wie oft das vorkommt: Dieser Fonds ist aktuell mit 100 000 Dollar geäufnet; das zeigt doch, dass all diese Fälle relativ selten vorkommen. So meinen wir, dass folgende Fristen einfach ausreichen müssen: 10 Jahre, bis etwas als nachrichtenlos gilt, 50 Jahre Verwirkungsfrist und nachher noch einmal 10 Jahre, bis das ganze Verfahren ausgeschrieben, bis alles abgeklärt ist. Alles andere wäre unverhältnismässig.
So bitte ich Sie, integral am Entscheid des Ständerates bzw. an der Lösung des Bundesrates festzuhalten. Die Kommission hat das mit einem Stimmenverhältnis von 9 zu 3 entschieden.