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Noser Ruedi · Nationalrat · 2012-11-29

Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-11-29

Wortprotokoll

Wir sind hier in der Differenzbereinigung. Ich möchte hier als Erstes festhalten, wo wir zwischen den Räten einig sind: Wir haben damals in der ersten Phase beschlossen, dass wir die Frist für die Liquidation auf 50 Jahre erhöhen. Damit war der Ständerat [PAGE 1917] einverstanden. Er war auch damit einverstanden, dass man bis zu einer bestimmten Schwelle ein vereinfachtes Verfahren macht. Er hat dann aber die Schwelle von 100 auf 500 Franken angehoben. Auch da ist die Kommission des Nationalrates mit dem Ständerat einverstanden.

Jetzt komme ich zum Punkt, an dem es eine Differenz zwischen den beiden Räten gibt. Da ist es noch wichtig festzuhalten, dass die Kommission des Ständerates den Beschluss des Nationalrates gar nicht aufgenommen hatte, sondern dieser im Rat als Einzelantrag Rechsteiner aufgenommen wurde; Herr Rechsteiner hatte sich ja zuvor schon als Mitglied unserer Kommission mit diesem Thema befasst. Der Ständerat hat dann den Einzelantrag Rechsteiner mit 29 zu 12 Stimmen abgelehnt - die Mehrheit ist dort also relativ stabil.

Wir haben in unserer Kommission die Sache noch einmal beraten und mit 13 zu 8 Stimmen beschlossen, am zweistufigen Verfahren festzuhalten. Der Rechtsanspruch soll sehr lange aufrechterhalten werden. Ein langer Rechtsanspruch soll auch bestehen, damit ein Reputationsschaden vermieden wird. Es soll am Beispiel der Holocaust-Gelder darauf hingewiesen werden, dass die Fristen - da wurden auch Beispiele genannt -, innert derer man den Rechtsanspruch geltend machen kann, vielleicht länger als 50 oder 60 Jahre gehen.

Ich möchte hier als Kommissionssprecher noch auf Folgendes aufmerksam machen: Es wurde vorher hier in der Debatte gesagt, und es wurde auch im Ständerat gesagt, dass das angelsächsische Recht keinen Rechtsuntergang kenne. Das ist nur zur Hälfte richtig: Man kennt dort einerseits keinen Untergang des Rechtsanspruchs; andererseits kennt man aber keine Dokumentationspflicht, die länger als drei Jahre geht. Sie können einen Rechtsanspruch nicht durchsetzen, wenn die Dokumentationen nicht mehr vorhanden sind.

Die Minderheit ist der Ansicht, dass die Verlängerung der Frist von 30 auf 50 Jahre, was dann faktisch 62 Jahre sind, genüge, dass es auch schwierig sei, wenn man die Vermögenswerte liquidiere und dann dem Bund übergebe. Denken Sie daran: Es geht hier auch um Dinge in Schliessfächern, also um Wertgegenstände wie Briefmarkensammlungen oder Bilder. Im zweistufigen Verfahren würden diese nach der ersten Stufe liquidiert und die Finanzerträge dem Bund übergeben. Dann müsste der Bund einen Betroffenen beispielsweise für einen "Picasso" entschädigen. Wenn Sie die Preise für "Picassos" anschauen, sehen Sie, dass sie vor zehn Jahren bei etwa 3 Millionen Franken lagen; heute können Sie eine Null anhängen. Diese Diskussion, Frau Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf, dürften Sie dann mit den Betroffenen mit Lust führen; das könnte noch schwierig werden.

Wir haben in der Kommission auch angeschaut, welches andere Rechtsansprüche sind, die man verliert. Die längste Frist, die wir gefunden haben, ist 20 Jahre für zurückgerufene Banknoten. Diese kann man bis 20 Jahre nach Rückruf umtauschen. Ich möchte auch betonen, dass beispielsweise der Schweizer Pass nach 10 Jahren seine Gültigkeit verliert, wenn Sie vergessen, ihn zu erneuern. Es gibt also andere Verwirkungsfristen, die bedeutend kürzer sind.

Der Rat hat zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag der Minderheit zu entscheiden. Wir werden dann sehen, wie es herauskommt.