Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-03-14
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-03-14
Wortprotokoll
Wie ich gesagt habe, haben wir verschiedene Differenzen. Wir haben den Antrag der Minderheit I - gemäss Bundesrat - und dann den Antrag der Mehrheit der WAK.
Zunächst zur Frage der Liquidation: Mit einer 50- statt einer 30-jährigen Frist ab Nachrichtenlosigkeit bis zur Liquidation werden zwei Generationen berücksichtigt. Unseres Erachtens ist diese Frist sehr lang. Es ist nachvollziehbar, warum Sie das so wollen; ich denke aber, dass es trotzdem sinnvoller wäre, bei den 30 Jahren zu bleiben. Ich möchte daraus aber keinen Streitpunkt machen. Ich könnte mich mit der Frist von 50 Jahren einverstanden erklären, wenn man dann nur ein einstufiges Verfahren hat.
Auch die Bagatellklausel ist für den Bundesrat vertretbar, es ist ja eine Kann-Vorschrift. Es ist an sich richtig, dass kleinste Beträge in einem flexiblen Verfahren geregelt werden. Man muss sich bewusst sein, dass das Angriffsflächen bieten kann, aber ich denke, dass sich die Kommission dessen auch bewusst ist.
Zum ein- oder zweistufigen Verfahren: Wir sind der Auffassung, dass ein zweistufiges Verfahren etliche Nachteile bringt. Wir tun nichts anderes, als das Problem der Banken auf den Bund zu verschieben. Die Dokumentationspflicht wird einen riesigen Verwaltungsaufwand verursachen. Es ist machbar, aber wir sprechen ja immer davon, dass wir nicht unnötigen Verwaltungsaufwand produzieren wollen. Weiter muss man sich bewusst sein, dass in einem Verfahren nach so vielen Jahren der Bund dann Partei wäre und auch das Prozessrisiko zu tragen hätte. Der ganze Verfahrensaufwand würde dem Bund zufallen. Man muss sich zudem bewusst sein, dass es nach so vielen Jahren immer schwieriger wird, etwas zu beweisen; die Beweislast wird fast unmöglich sein. Es ist eine Illusion zu meinen, dass man nach 50 Jahren wirklich noch Rechtsansprüche nachweisen kann. Rechtsansprüche sind nicht auf ewig durchsetzbar. Der Bund trägt dann schliesslich auch das Risiko von Schadenersatzklagen.
Wir sind der Auffassung, dass es richtig ist, ein einstufiges Verfahren zu machen. Wir sind hier auch nicht alleine. Der Vergleich mit anderen Staaten zeigt, dass Frankreich eine Dauer von 30 Jahren in einem einstufigen Verfahren vorsieht [PAGE 429] und Deutschland, auch in einem einstufigen Verfahren, sogar nur 10 Jahre.
Zur Frage der Zuwendung des Liquidationserlöses an AHV oder Bund: Wenn Sie die Zuwendung an den AHV-Ausgleichsfonds beschliessen, dann bringt das einen Vorteil, nämlich eine grösstmögliche Anzahl von Begünstigten. Diese Lösung hat auch eine ideelle Komponente, das ist an sich ja auch nicht nachteilig. Es gibt aber einen Nachteil, und zwar das Reputationsrisiko für den AHV-Fonds. Wenn Sie ein zweistufiges Verfahren mit Zuwendungen an den AHV-Fonds machen, sprechen eigentlich die gleichen Gründe dagegen, die auch beim Bund dagegen sprechen, nur hat dann eben der AHV-Fonds dieses Risiko. Die Zuwendung des Liquidationserlöses an den Bund hätte den Vorteil, dass sie einfacher zu handhaben wäre; der Nachteil könnte darin bestehen, dass suggeriert würde, fiskalische Interessen könnten bestehen; das gebe ich zu.
Ich sage Ihnen hier ohne Emotionen, dass Sie das eine oder das andere beschliessen können. Ich werde mich nicht heftig gegen Ihre Lösung wehren. Die bessere Lösung wäre aber eine Zuwendung an den Bund.