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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2012-03-14

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-14

Wortprotokoll

Auf die polemischen Angriffe, die bis jetzt stattgefunden haben, gehe ich nicht ein. Aber ich staune schon, inwiefern man jetzt nicht Lehren aus der Finanzkrise und SNB-Krise, die stattgefunden haben, ziehen möchte.

Ich erinnere daran, dass wir gemäss Artikel 99 der Bundesverfassung einen Auftrag haben: "Die Schweizerische Nationalbank ... wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten." Es ist also auch unsere Aufgabe und Aufgabe des Bundesrates, hier für die [PAGE 412] Organisation und Aufsicht der Nationalbank zu sorgen. Dem können wir uns nicht entziehen, das ist ein Verfassungsauftrag.

Der Bankrat ist - nicht wie bei einer normalen AG - nicht so sehr für die Leitung der Nationalbank verantwortlich, sondern eben gerade für die Aufsicht und Kontrolle des Direktoriums. Das sind die spezialgesetzlichen Regelungen. Nun stellt sich die Frage, ob es Handlungsbedarf gibt, ja oder nein. Allein die Tatsache, dass jetzt das Reglement über Eigengeschäfte auf den 1. Mai 2012 geändert wurde, deutet doch darauf hin, dass es tatsächlich Handlungsbedarf gibt. Der Bankrat legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Auch der Bundesrat trägt hier also Verantwortung, das steht ganz klar im Nationalbankgesetz. Er genehmigt das Organisationsreglement - auch der Bundesrat kann sich also nicht der Verantwortung entziehen.

Nun ein paar Worte zum Reglement über Eigengeschäfte: Artikel 46 des Nationalbankgesetzes hält fest, das Direktorium treffe "die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide". Und im Organisationsreglement, das der Bundesrat genehmigt hat, steht, das Direktorium erlasse geldpolitische und anlagepolitische Richtlinien. Was heisst das? Wer die Verantwortung für geldpolitische und anlagepolitische Richtlinien für ein Land trägt, kann und darf keine geld- und anlagepolitischen Eigengeschäfte tätigen - meines Erachtens eine Selbstverständlichkeit. Dafür braucht es keine Regelungen, sondern eine einfache arbeitsrechtliche Bestimmung in einem Arbeitsvertrag. Nehmen wir doch ein Beispiel aus der Industrie. Es ist doch selbstverständlich, dass ein Forschungsleiter eines Industriebetriebes nicht noch zu Hause einen eigenen Forschungsbetrieb führt und leitet. Das wird im Arbeitsvertrag verboten.

Mit der Behauptung, das Nationalbank-Kader werde nun mit dem neuen Reglement an die kurze Leine genommen und das neue Reglement gelte neu auch für Lebenspartner, wird der Öffentlichkeit einmal mehr Sand in die Augen gestreut. Ich zitiere nämlich aus dem bisherigen Reglement über Eigengeschäfte: "In diesen Richtlinien gilt als Eigengeschäft jedes Rechtsgeschäft mit Finanzgeschäften, das Mitglieder des Erweiterten Direktoriums auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten tätigen. Darunter fallen insbesondere Rechtsgeschäfte auf Rechnung von Angehörigen, einer in häuslicher Gemeinschaft verbundenen Person, im Rahmen einer Erbengemeinschaft oder aufgrund eines Mandats ..." Wir haben das also bereits geregelt. Ich bin klar der Meinung, nur einem Winkeladvokaten wird es gelingen zu behaupten, die umstrittenen Transaktionen seien reglementskonform.

Unterstützen wir den Vorstoss, von einer parlamentarischen Untersuchungskommission alle Abläufe - es betrifft alle Instanzen, inklusive unserer Aufgabe - untersuchen zu lassen und die Revision des Nationalbankgesetzes von 2003 zu hinterfragen, um herauszufinden, ob wir dannzumal das Richtige gemacht haben und ob wir damit überhaupt verfassungskonform sind. Es sind weit mehr Aufgaben und Fragen zu lösen, als bisher hier an diesem Rednerpult angeschnitten worden sind.