Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-06-12
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-06-12
Wortprotokoll
Ich äussere mich nicht zur parlamentarischen Initiative, aber generell zum Postulat und zur aufgeworfenen Frage.
Wir sind bereit, das Postulat entgegenzunehmen, weil wir noch keine Erfahrungen mit einem geologischen Tiefenlager haben. Entsprechend sind sicher einige Fragen berechtigt, die wir hier im geforderten Bericht klären können. Bereits heute gibt es im Sachplan geologische Tiefenlager eine Definition von Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen, und es gibt das allgemeine Verwaltungsrecht.
Vor Ihrer Haustür hier in Bern saniert man mit massiven Immissionen eine Tramlinie. Der Herr Stadtpräsident hat mit Sicherheit viele Reklamationen von den Ladenbesitzern, die Verluste wegen Immissionen geltend machen. Wir haben einen allgemeinen Grundsatz, der besagt, dass gewisse Massnahmen, selbst wenn sie zu Beeinträchtigungen führen, entschädigungslos hinzunehmen sind. Wir leisten auch keine Zahlungen, wenn jemand z. B. einen vorteilhafteren Bahnanschluss bekommt; er bekommt auch keine Entschädigung vom Staat, weil vor seiner Haustür eine neue Autobahn gebaut wird. Hier ist es grundsätzlich nicht anders. Es ist auch ein Eingriff des Staates, weil das Tiefenlager staatlich bewilligt worden ist. Deshalb muss man hier schon Gleiches mit Gleichem vergleichen.
Das Zwischenlager in Ihrem Kanton, Herr Nationalrat Chopard-Acklin, das nehmen die Bewohnerinnen und Bewohner ja auch entschädigungslos hin. Oder würden Sie dann dem Kanton Schaffhausen eine Rechnung stellen, damit er die Aargauerinnen und Aargauer, mindestens die Bewohner von Würenlingen, entschädigt, weil er den Müll dort zwischenlagert und somit die Beeinträchtigungen anderswo anfallen? Das würde dann eine ganze Reihe von Fragen auslösen, wenn Sie hier grundsätzlich die Fragen von Entschädigungen, aber auch von Vorteilen aufgreifen wollen. Der Bundesrat ist der Meinung - es wurde von den Kommissionssprechern richtig gesagt -, dass man Kompensationsmassnahmen anschauen muss. Das ist heute in den Stilllegungsfonds nicht berücksichtigt, dafür werden keine finanziellen Mittel zurückgestellt. Es macht Sinn, dass man das genauer anschaut, weil diese Thematik auf uns zukommt.
Die Haftung für Schäden ist wieder etwas anderes. Hier haben wir im Umweltschutzrecht und generell im Schadenersatzrecht Grundsätze, die selbstverständlich auch für Kernanlagen gelten. Es gibt mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz sogar eine spezialgesetzliche Grundlage, wenn es darum geht, die allfälligen Folgen und die finanzielle Verantwortung für Schäden, die aus dem Betrieb von Kernanlagen entstehen können, abzuklären. Dazu ist die Grundlage vom Parlament geschaffen worden, und sie ist unseres Erachtens klar.
Die mit dem Postulat aufgeworfenen Fragen machen Sinn. Wir werden wohl auch Experten mit der Abklärung beauftragen müssen; es wird also eine gewisse Zeit dauern. Zumal nicht bereits morgen ein Standort gefunden sein wird, haben wir auch die notwendige Zeit für eine seriöse Abklärung.