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Malama Peter · Nationalrat · 2012-05-03

Malama Peter · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2012-05-03

Wortprotokoll

Was will die Motion "Verminderung des administrativen Aufwandes beim Personalverleih"? Der Bundesrat soll beauftragt werden, für alle Temporäreinsätze in Betrieben mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag einen einheitlichen Beitragssatz für Weiterbildung und Vollzug einzuführen. Inkasso und Verwaltung dieser Beiträge sowie der Beiträge zum flexiblen Altersrücktritt sollen gegen Entschädigung von der Ausgleichskasse der Personalverleihbranche übernommen werden. Zudem soll bei Zustandekommen eines von der Personalverleihbranche selber ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrages der gesamte Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes subsidiär zu diesem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih gelten. Zu den genannten Zwecken soll dem Parlament eine entsprechende Änderung von Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vorgelegt werden.

Zur Begründung: Die Temporärfirmen sind nach Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes verpflichtet, für den Verleih von Arbeitnehmern in Betriebe mit allgemeinverbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag die dort geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einzuhalten. Seit April 2006 sind die Personalverleiher zusätzlich zur Leistung von Vollzugs-, Weiterbildungs- und allenfalls Beiträgen zum flexiblen Altersrücktritt an die paritätischen Organe der jeweiligen Gesamtarbeitsverträge verpflichtet. Diese Verschärfung des Arbeitsvermittlungsgesetzes wurde aufgrund von Befürchtungen vorgenommen, dass sich durch das Personenfreizügigkeitsabkommen die Fälle von Lohndumping auch im Personalverleih akzentuieren könnten.

Eine Seco-Studie zeigt jedoch, dass Verleiher nicht mehr Lohn- und Sozialdumping betreiben als die normalen Branchenarbeitgeber. Stattdessen sind die Befolgung der rund siebzig inhaltlich sehr verschiedenen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge und die Beitragszahlung an rund siebzig unterschiedliche Organe mit massivem Administrationsaufwand für die Verleiher verbunden. Zudem profitieren weder die Temporärarbeiter noch die Personalverleiher von den jährlichen Weiterbildungs- und Vollzugsbeiträgen in der Höhe von 3 bis 4 Millionen Franken. Erstens würde die Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes und einer zentralen Zahlungsstelle den administrativen Aufwand deutlich verringern. Zweitens würde die Selbstverwaltung der Beiträge durch die Ausgleichskasse der Personalverleihbranche gewährleisten, dass Personalverleiher und Temporärarbeiter im Verhältnis der entrichteten Beiträge profitieren könnten.

Was sagt einer der gewichtigsten Sozialpartner, der Schweizerische Arbeitgeberverband, zu dieser Motion? Erstens ruft er in Erinnerung, dass am 1. Januar 2012 der neue Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih in Kraft getreten und allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Zweitens stellt er fest, die Tatsache, dass in der Temporärarbeitsbranche nur ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag und zugleich eine gesetzliche Regelung, nämlich eben dieser Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, existierten, führe zu Kollisionen und damit zu Rechtsunsicherheit. Er kommt damit zum Schluss: "Diese Situation führt zur nachhaltigen Störung unter den Branchen und Sozialpartnern. Es sollte geprüft werden, ob der Bundesrat die Priorität des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih, wie er in seiner Stellungnahme zur Motion angetönt hat, auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe stipuliert. Dabei muss aber der Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip fallengelassen werden. Wird er beibehalten, relativiert der Bundesrat jede Allgemeinverbindlicherklärung in der Branche des Personalverleihs und schafft wieder zusätzliche Rechtsunsicherheit und Kollisionsprobleme. Die Inkraftsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih hat eine neue Situation geschaffen. Deshalb ist auch die Antwort des Bundesrates vom Februar 2011 überfällig. Es muss deshalb überprüft werden, ob und wie gegebenenfalls Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes anzupassen ist."

In diesem Sinne unterstützt auch der Arbeitgeberverband die Motion im Sinne einer Überprüfung der aktuellen Situation.