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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-09-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-09-20

Wortprotokoll

Das Ziel des ausländerrechtlichen Familiennachzuges ist es ja, den Ehegatten - ausserhalb der strengen Zulassungsvorschriften - die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Besteht diese Lebensgemeinschaft nicht mehr, so muss die Aufenthaltsregelung überprüft werden, wenn die betroffene Person noch keine Niederlassungsbewilligung besitzt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist allerdings in diesen Fällen - namentlich zur Vermeidung von Härtefällen - bereits heute möglich. Dabei sind immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn feststeht, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft, namentlich weil sie misshandelt [PAGE 1079] worden ist, nicht länger zugemutet werden kann, so ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Die Möglichkeit eines getrennten Wohnsitzes aus beruflichen oder anderen wichtigen, nachvollziehbaren Gründen bleibt ebenfalls vorbehalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass bereits heute Härtefälle geregelt werden können und eine Lösung im neuen Ausländergesetz vorgesehen ist, lehnt der Bundesrat die Parlamentarische Initiative "Rechte für Migrantinnen" ab. Der Ständerat ist aus den gleichen Gründen nicht auf die Vorlage eingetreten. Das auf Wunsch der Staatspolitischen Kommission des Ständerates durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zeigte im Übrigen, dass nur drei Kantone die Vorschläge des Nationalrates gutheissen.

Im Eventualantrag des Bundesrates und im Vernehmlassungsentwurf zum neuen Ausländergesetz wird das Grundanliegen der Initiative berücksichtigt. Der Bundesrat spricht sich ebenfalls für einen Weiterbestand des Aufenthaltsrechtes aus, wenn nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht zugemutet werden kann. Die wichtigste Differenz zwischen dem Beschluss des Nationalrates und der Haltung des Bundesrates besteht bezüglich der Bedingung des Zusammenlebens der Ehegatten für das ursprüngliche Aufenthaltsrecht. Der Bundesrat schlägt im Gegensatz zum Nationalrat vor, dass der Familiennachzug grundsätzlich vom Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft abhängig gemacht wird. Es zeigte sich nämlich in der Praxis immer wieder, dass das vom tatsächlichen Bestand der Ehegemeinschaft losgelöste Aufenthaltsrecht leider zu einer grösseren Zahl von Missbräuchen geführt hat.

Die Argumentation, die wir auch jetzt wieder für die Parlamentarische Initiative Goll gehört haben, weist durchwegs darauf hin, dass es beim Auflösen der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft eine Gesetzesänderung braucht. Das ist ja das eigentliche Ziel. Entsprechende Vorschläge bringt der Bundesrat im Entwurf zum neuen Ausländergesetz.

Der Bundesrat will aber, dass beim Familiennachzug grundsätzlich ein gemeinsamer Haushalt begründet wird. Denn die eheliche Gemeinschaft - das möchte ich wiederholen - ist ja das Ziel, wofür wir den Familiennachzug erlauben wollen. Insofern will der Bundesrat auch die heute geltende Regelung, welche bei Ehen mit Schweizer Bürgern das gemeinsame Zusammenleben noch nicht fordert, verschärfen und auch hier im Grundsatz das gemeinsame Zusammenleben zur Bedingung machen. Diese Idee haben wir nicht einfach aus der Luft gegriffen. Die Änderung basiert auf der konkreten Erfahrung, dass zahlreiche Ehen nur zum Zweck des Aufenthaltsrechtes eingegangen werden. Hier wollen wir ansetzen. Entsprechend soll nicht nur bei der Auflösung der Ehe, sondern bereits bei der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes das Aufenthaltsrecht überprüft werden.

Sollten Sie Eintreten beschliessen, bitte ich Sie, den Eventualanträgen des Bundesrates zuzustimmen und eine Regelung zu treffen, die beim Familiennachzug als Grundsatz immer das Zusammenwohnen der Ehegatten verlangt.