Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-09-23

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-09-23

Wortprotokoll

Es tut mir leid, Frau Ständerätin Fetz, dass wir rechtliche Ausführungen zu rechtlichen Fragen gemacht haben. Die Fragestellung betrifft eine gesetzliche Grundlage für eine strafrechtliche Ahndung von Verletzungen des Wirtschafts- und/oder Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten. Es wimmelt also nur so von rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen! Da kann man nicht gut eine politische Antwort geben. Sie können das tun, aber wir versuchen, hier eine rechtliche Antwort zu geben. Das haben wir auch getan.

Wir haben darauf hingewiesen, und das ist eigentlich unbestritten, dass wir die Verletzung ausländischen Rechts im inländischen Recht grundsätzlich nicht sanktionieren können. Es gäbe verschiedene Tatbestände im ausländischen Recht, bei denen man sich fragen könnte, ob man sie im inländischen Recht nicht sanktionieren möchte. Wenn wir jetzt den Text dieses Postulates anschauen, sehen wir, dass es schwierig wäre, die entsprechenden Strafbestimmungen in der erforderlichen Bestimmtheit zu erlassen, und das ist im Gesetzgebungsverfahren eben schon wichtig. Es gäbe da eine massive Rechtsunsicherheit. So ist z. B. relativ unklar, wie man "Bedrohung der Existenz" oder "Reputation einer Branche" definieren müsste; im Strafrecht ist das schwierig. Sie haben diese Beispiele erwähnt, Herr Zanetti. Sie haben gesagt, dass wir das in anderen Bereichen auch haben. Wir sind aber der Auffassung, dass es sehr schwierig wäre, einen solchen Straftatbestand rechtlich korrekt zu fassen.

Weiter sind die Kriterien, nach denen festgelegt werden soll, welche Rechtsordnung zu schützen wäre, relativ offen. Man müsste sich dann die Frage stellen, in welchem Staat denn die Rechtsordnung nicht solchermassen sei, dass sie auch schützenswert wäre. Da würden sich schwierige Abgrenzungsfragen stellen. Ich könnte mir vorstellen, dass die Rechtsordnung gewisser Staaten von Ihnen nicht als schützenswert angesehen würde, jene anderer Staaten aber wohl. Da gäbe es also schwierige Abgrenzungsfragen.

Wir sind auch der Auffassung, dass die Verfolgung von Verletzungen solcher Strafbestimmungen ausländischen Rechts schwierig werden könnte, wenn man sie im Einzelfall aus irgendeinem Grund im Ausland nicht verfolgen würde, wir sie aber, gestützt auf unsere Bestimmungen, verfolgen müssten. Dann würde die doppelte Strafbarkeit fehlen; dies ergäbe eine enorm paradoxe Situation. Das ist auch etwas, was uns beschäftigt.

Wir haben das wirklich genau angeschaut und sind dann natürlich auch auf das Postulat 12.3980 der APK-NR gekommen, das Sie erwähnt haben. Da machen wir einen rechtsvergleichenden Bericht in Zusammenhang mit allfälligen Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltvorschriften bei Auslandaktivitäten von Schweizer Konzernen. Das sind aber stehende Begriffe. Der Begriff "Verletzung von Menschenrechten" braucht nicht eine so grosse Auslegung; "Verletzung von Umweltvorschriften" ist eigentlich auch klar. Wir wissen, was im allgemeinen Sprachgebrauch darunter zu verstehen ist. Es scheint uns also in diesem Zusammenhang möglich, einen Bericht zu machen und zu sagen, wie man sich verhalten muss, um konform zu sein.

Zu Ihrem Postulat: Ich verstehe selbstverständlich die Ursache dieses Postulates sehr wohl. Es scheint uns aber etwas schwierig, hierzu etwas zu Papier zu bringen, das dann auch umsetzbar wäre. Das ist der Grund für den Antrag auf Ablehnung.