Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-25

Wortprotokoll

Ich möchte an der Fassung des Bundesrates festhalten. Ich bitte Sie hier, einige Überlegungen noch einmal zu machen. Ich habe etwas die Vermutung, dass vielleicht in der Kommission die Zusammenhänge hier nicht bis ganz zuletzt durchdacht worden sind, wenn ich mir das zu sagen erlauben darf. Es gibt nämlich hier noch einen Zusammenhang mit Artikel 61 des Ausländergesetzes. Ich möchte Ihnen das kurz darlegen: Es geht hier um die Nichtigerklärung einer Einbürgerung, und zwar geht es ausschliesslich um den Fall, wo eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen für nichtig erklärt worden ist. Der Bundesrat möchte hier bei Absatz 5 festhalten, dass man ein erneutes Einbürgerungsgesuch dann frühestens nach zwei Jahren stellen kann. Eine solche Wartefrist haben Sie heute - im geltenden Recht - nicht. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass man mit Absatz 5 eben eine zweijährige Wartefrist einführt. Bei Absatz 6 will er aber, dass diese Wartefrist für Kinder nicht gilt - ich kann das nachher gerne noch kurz ausführen.

Warum schlägt Ihnen der Bundesrat das vor? Die heutige Praxis, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, ist faktisch so, dass die Person ihren früheren ausländerrechtlichen Status übernimmt, wenn eine Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung erfolgt ist; wenn sie also vorher eine [PAGE 880] C- oder eine B-Bewilligung hatte, dann erhält sie wieder diesen früheren ausländerrechtlichen Status, also eine C- oder B-Bewilligung. Der Bundesrat möchte diese Praxis, also die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, im Gesetz festhalten.

Der Nationalrat will das nicht. Der Nationalrat möchte, indem er diese Absätze gestrichen und dann auch bei Artikel 61 des Ausländergesetzes entsprechend legiferiert hat, dass eine Person, die eine Nichtigerklärung erhält, dann eigentlich ein bewilligungsloses Wesen wird, dass sie also nachher überhaupt keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr hat. Das möchte der Bundesrat nicht. Was machen Sie denn faktisch mit diesen Personen? Sie können sagen, sie müssten dann ausreisen, aber faktisch haben Sie in der Schweiz eine Person ohne aufenthaltsrechtlichen Status, und damit lösen Sie kein einziges Problem.

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass man gemäss der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes eben zum früheren aufenthaltsrechtlichen Status zurückgehen und eine Wartefrist von zwei Jahren einführen soll, die eine Person verstreichen lassen muss, um überhaupt wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen zu können. Wie gesagt, für die Kinder machen wir hier eine Ausnahme, weil es sinnvoll sein kann, dass ein Kind auch früher wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann, denn das Ganze kann ein Kind rasch einmal in ausserordentlich schwierige Situationen bringen. In Kombination mit der Änderung von Artikel 62 und 63 des Ausländergesetzes möchten wir die heute geltende Rechtsprechung abbilden. Die Lösung des Nationalrates scheint uns wirklich unbefriedigend zu sein.

Deshalb bitte ich Sie sehr, hier dem Bundesrat zu folgen.

Wenn das Anliegen jetzt etwas überraschend kommt - es tut mir leid! -, bitte ich Sie, hier wenigstens eine Differenz zu schaffen, damit man das dann in Ruhe noch einmal anschauen kann. Das ist das Mindeste, was ich Sie jetzt zu tun bitte. Wenn Sie dem Nationalrat folgen, haben Sie keine Differenz mehr, und dann haben wir eine Situation, mit der wir nach meiner Überzeugung kein einziges Problem gelöst haben.

Deshalb wäre ich froh, wenn Sie hier dem Bundesrat folgen und eine Differenz schaffen könnten. Dann geben Sie mindestens die Möglichkeit, diese Kombination - Artikel 36 Bürgerrechtsgesetz und Artikel 61 Ausländergesetz - noch einmal in Ruhe anzuschauen.

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-25 | Lexipedia | Lexipedia