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Hess Hans · Ständerat · 2013-09-16

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-16

Wortprotokoll

Unser Rat hat die Vorlage am 6. Juni 2013 behandelt und lediglich zwei redaktionelle Änderungen in den Artikeln 1 und 31 vorgenommen. Der Vorlage hat unser Rat mit 26 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Bereits in unserem Rat gaben drei Anträge von Kollege Germann zu den Artikeln 4, 7 und 10 zu Diskussionen Anlass. Diese Anträge zielten auf eine Lockerung des Gesetzes für traditionelle Bewachungsfirmen. Kollege Germann hat dann seine Anträge zurückgezogen mit der Bitte, die SiK-NR möge diese Problematik eingehend prüfen. Die SiK-NR hat diese Vorlage am 27. August behandelt und die seinerzeitigen Anträge von Kollege Germann übernommen. Der Nationalrat hat die Vorlage am 10. September 2013 beraten und die Anträge der SiK-NR mit knapper Mehrheit angenommen. Insgesamt sind dadurch vier Differenzen entstanden.

Bevor wir zu den einzelnen Differenzen kommen, möchte ich doch festhalten, dass der Bundesrat tätig wurde, weil Motionen vom Ständerat und vom Nationalrat vorlagen, die ein griffiges Gesetz verlangten. Das müssen wir uns vielleicht vor Augen halten, wenn wir die einzelnen Differenzen behandeln.

Wir haben die erste Differenz in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 2 und 4. In Artikel 4 werden die der Meldepflicht unterstellten Dienstleistungen definiert. Der Nationalrat hat insgesamt drei Einschränkungen vorgenommen. Zwei Einschränkungen betreffen Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2. Statt von "Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften" wird als erste Einschränkung nur noch von "Bewachung" gesprochen. Als zweite Einschränkung soll diese Bewachung nur "staatliche" Güter und Liegenschaften umfassen. Die dritte Einschränkung hat der Nationalrat bei Ziffer 4 vorgenommen, indem er "im Auftrag einer Streitkraft" eingefügt hat. Mit diesen Einschränkungen wollte der Nationalrat insbesondere eine Unterscheidung zwischen traditionellen Sicherheitsfirmen und Söldnerfirmen erreichen. Der Nationalrat hat diese Änderungen bei Artikel 4 mit 93 zu 91 Stimmen und mit 95 zu 90 Stimmen angenommen.

Für die SiK-SR gehen die erwähnten Einschränkungen zu weit. Sie schränken den Geltungsbereich des Gesetzes massiv ein und höhlen damit das Regelwerk weitgehend aus. Das Resultat entspricht nicht mehr dem Auftrag, den das Parlament dem Bundesrat zur Ausarbeitung dieses Gesetzes gegeben hat.

Da wir uns aber in der Differenzbereinigung befinden, beantragt Ihnen die SiK-SR im Sinne eines Kompromisses einstimmig, sich bei Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 dem Nationalrat anzuschliessen und sich auf den Begriff "Bewachung" zu beschränken. Ansonsten soll aber an der Fassung des Bundesrates festgehalten werden. Das heisst, bei Ziffer 2 wird auf die Einfügung von "staatlichen" verzichtet, und bei Ziffer 4 wird auf die Einfügung von "im Auftrag einer Streitkraft" verzichtet. So viel zu Artikel 4.