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Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-03-13

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-13

Wortprotokoll

Artikel 11 Buchstabe a setzt eine erfolgreiche Integration voraus, was in Artikel 12 dann konkretisiert wird. Der von der Minderheit Brand aufgenommene Antrag ist in der Kommission sehr knapp unterlegen, mit 8 zu 9 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Auflistung gemäss Bundesrat in Artikel 11 richtig ist. Die Minderheit Brand möchte die Auflistung der Erfordernisse auf Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f aufteilen.

Die Formulierung "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" in Artikel 12 zu den Integrationskriterien ist aus dem Ausländergesetz übernommen worden, z. B. aus den Artikeln 62 und 67. Die "Respektierung der Werte der Bundesverfassung" ist etwas anderes; ich verweise dazu auf die Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga. Die Kommission hat mit 13 zu 8 Stimmen beschlossen, dem Bundesrat zu folgen.

Sehr umstritten war Buchstabe c; der Stichentscheid des Kommissionspräsidenten hat den Ausschlag gegeben. Aber wir waren uns einig, dass der Begriff "Amtssprache" nicht korrekt ist. Es kann ja sein, dass eine Deutschschweizerin in die Romandie zieht oder ein Tessiner in die Deutschschweiz, deswegen muss eine "Landessprache" vorausgesetzt werden, nicht die Amtssprache des neuen Wohnsitzes; Letzteres wäre innerstaatlich eine unzulässige Einschränkung. Es gilt natürlich auch die Bestimmung der Bundesverfassung, wonach der Bund lediglich die Grundsätze des Einbürgerungsverfahrens regelt, die Details hingegen die Kantone. Aber wie gesagt: Hier ist bloss mit dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten eine Mehrheit zustande gekommen.

Bei Buchstabe d hat sich eine Mehrheit für die Formulierung "Teilnahme am Wirtschaftsleben" entschieden. Die Minderheit Tschäppät will den "Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben" als Indiz für die Integration genügen lassen. Die Kommission hat den von der Minderheit aufgenommenen Antrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Zur Frage der Behinderung in Absatz 2: Die Mehrheit - der Entscheid fiel mit 15 zu 6 Stimmen - möchte die Berücksichtigung der subjektiven Unmöglichkeit, die Integrationskriterien ganz oder in Teilen zu erfüllen, im Gesetz behalten. Hier stellt sich die Frage, die vorhin angetönt worden ist: Wie verhält es sich mit dem Analphabetismus oder dem Illettrismus? Es kommt darauf an - das entnehmen wir dem Kommissionsprotokoll -, ob der Umstand, dass sich jemand schriftlich oder in Wort und Schrift nicht oder nicht gut ausdrücken kann, die Folge einer physischen oder psychischen Behinderung ist; wenn ja, kommt die Ausnahmeregel gemäss Absatz 2 ins Spiel. Fehlt es hingegen am Willen, gilt natürlich die Formulierung von Absatz 1 Buchstabe c, denn fehlender Wille ist ein Indiz für mangelhafte Integrationsbereitschaft. Im konkreten Fall wird die zuständige Behörde beurteilen müssen, ob der Illettrismus oder der Analphabetismus die Folge fehlenden Willens ist, sich Bildung anzueignen, oder die Folge einer fehlenden Fähigkeit im medizinischen Sinne.

Deswegen müsste die Kommission die Anträge Neirynck und Marra, auch wenn sie ihr natürlich nicht vorgelegen haben, konsequenterweise ablehnen. Frau Marra begründet ihren Antrag, sich bei Buchstabe c dem Bundesrat anzuschliessen, mit dem Illettrismus. Gestützt auf die in Zusammenhang mit Absatz 2 gemachten Ausführungen müsste die Kommission diese beiden Anträge aber eigentlich ablehnen, weil eben entweder der Wille zur Integration fehlt oder aber eine physische bzw. psychische Unmöglichkeit vorliegt, sich die Sprache in Wort und/oder Schrift anzueignen.

Bei Artikel 14 bitte ich Sie, sich der sehr komfortablen ablehnenden Mehrheit anzuschliessen. Der Entscheid zum Antrag, den die Minderheit I aufgenommen hat, fiel mit 16 zu 6 Stimmen; der Entscheid zum Antrag, den die Minderheit II aufgenommen hat, fiel mit 16 zu 9 Stimmen; der Entscheid zum Minderheitsantrag Tschümperlin bei Absatz 2 fiel mit 16 zu 8 Stimmen.

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