Glättli Balthasar · Nationalrat · 2013-03-13
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag zu Artikel 36 macht erst Sinn, wenn man ihn in Zusammenhang mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes sieht. Der Verweis, der auf der Fahne beim Antrag der Mehrheit steht, müsste auch beim Antrag der Minderheit stehen. Auch dort gibt es einen entsprechenden Zusammenhang.
Es geht um Folgendes: Der Antrag der Mehrheit will für eine Person, die eine Einbürgerung erhalten hat, welche für nichtig erklärt wird, die Bestimmungen des geltenden Rechtes so ändern, dass diese Person nachher nicht einfach in den früheren aufenthaltsrechtlichen Status zurückfällt - also gemäss Ihren Vorentscheidungen in den Status C, weil das ja eine Bedingung für die Einbürgerung ist -, sondern im Prinzip jeden Status verliert. Das heisst, man bestraft diese Person, die sich möglicherweise arglistig die Einbürgerung erschlichen hat, nicht nur - was korrekt ist - indem man ihr das Erschlichene wieder wegnimmt, nämlich das Bürgerrecht, sondern man setzt sie in einen statuslosen Zustand. Das finde ich nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch rechtlich höchst problematisch. Es ist ja nicht so, dass der vorherige Status C etwa auch erschlichen worden wäre, sonst müsste man dann dort eine entsprechende Disposition erstellen und allenfalls darauf reagieren. Wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Angaben im Vorfeld der Behandlung dieses Gesuches korrekt waren, bis hin zur Erteilung des Ausweises C, und erst für die Erlangung des Bürgerrechtes eine Falschaussage, eine arglistige Täuschung oder was auch immer gemacht wurde, so ist jemand für das zu bestrafen, was er sich erschlichen hat, und es ist ihm nicht der vorherige rechtmässige Aufenthaltsstatus wegzunehmen.
In dem Sinne meine ich: Es hat früher im heute geltenden Gesetz eine Lücke bestanden. Die wurde dann einmal durch einen Bundesgerichtsentscheid geschlossen. Man hat gesagt: Ja natürlich, wenn man eine Einbürgerung für nichtig erklärt, lebt der vorherige Aufenthaltsstatus wieder auf. Das bedarf der Klärung. Aber es bedarf der Klärung im Sinne des Bundesrates und nicht im Sinne der Mehrheit.