Glättli Balthasar · Nationalrat · 2013-03-13
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
Es sind zwei Anträge, die ich Ihnen begründe.
Zunächst zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 27: Hier geht es um die "Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts". Der Entwurf des Bundesrates sieht hier vor, dass man nur innert zehn Jahren nach Verlust des Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen kann. Mein Minderheitsantrag verlangt, dass man diese Frist streicht. Das heisst einfach: Wer sein Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Diese Frist von zehn Jahren ist relativ willkürlich gewählt. Wichtiger ist nämlich, was in Absatz 2 steht, unbestrittenermassen, nämlich dass man sich wieder eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufhalten muss, um die Wiedereinbürgerung zu beantragen. Der Bundesrat schlägt hier unbestrittenermassen drei Jahre Aufenthalt in der Schweiz vor. Es ist richtig, dass man für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verlieren, nicht eine künstliche Grenze von zehn Jahren für ein Gesuch um Wiedereinbürgerung schafft. Das hätte zur Folge, dass jene Personen, die diese Frist überschreiten, wieder den normalen Einbürgerungsprozess durchlaufen müssten - obwohl sie bereits einmal das Schweizer Bürgerrecht hatten.
Wichtiger, bedeutender, auch zahlenmässig, ist mein zweiter Minderheitsantrag, der Antrag der Minderheit I zu Artikel 33. Wir sind jetzt ja bei jenen gemeinsamen Bestimmungen, bei welchen es darum geht, die Modalitäten all dieser Sachen zu regeln, die wir vorher beschlossen haben, beispielsweise all diese Fristen: Wie lange muss man in der Schweiz gewesen sein? Welche Frist muss man einhalten, um ein Gesuch stellen zu können? Und jetzt sind wir bei den Detailmodalitäten. Es geht darum zu sagen, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. Ich schlage Ihnen vor, eine simple, einfache und aus meiner Sicht natürlich auch einleuchtende Lösung zu wählen. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz soll nämlich vom Moment an gerechnet werden, in dem jemand legal in der Schweiz ist - und nicht ab Erreichen irgendeines anderen Status, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem sich jemand hier legal aufhält. Ich meine den legalen Aufenthalt, ich spreche nicht von illegalem Aufenthalt. Denn der legale Aufenthalt ist das, was einen Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer hat. Der Bundesrat und die Mehrheit wollen etwas anderes; sie sagen, dass es eigentlich verschiedene Arten von Aufenthalt gibt und quasi nur die privilegierteren Formen überhaupt mit einberechnet werden sollen.
Es ist klar, dass der Antrag meiner Minderheit auch etwas damit zu tun hat, wie in den Kantonen eben der Übergang zwischen den verschiedenen Arten des Aufenthaltsstatus unterschiedlich geregelt wird. Es war ja das Ziel dieser Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, eine Harmonisierung herbeizuführen, es war das Ziel des Bundesrates. Und hier haben Sie versteckt eben sehr viel Kantönligeist, weil die Frage, wann jemand den Aufenthaltsstatus wechselt, bis hin zum C, ja dann eine kantonale Geschichte ist. Entsprechend haben Sie auch eine Willkür, und entsprechend meine ich: Folgen Sie doch einfach meinem Minderheitsantrag I, es ist eine logische, eine gerechte, eine faire Lösung, die auch die Rechtsgleichheit bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer wiederherstellen könnte.