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Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-03-13

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-13

Wortprotokoll

Artikel 15 bis 17 entsprechen dem Recht, das seit dem 1. Januar 2009 gilt. Sie erinnern sich: Im Juni 2008 fand die Abstimmung über die Einbürgerungs-Initiative statt. Das hier ist eigentlich deren Umsetzung. Natürlich würde die Abschaffung der Gemeindeversammlung als Instanz im Einbürgerungsverfahren - auch wenn sie keinen abschliessenden Entscheid fällt; das wurde damals ja bestimmt - dieses Gesetzeswerk gefährden. Der Antrag, aus dem Einbürgerungsakt einen reinen Verwaltungsakt zu machen, würde wahrscheinlich dieselbe Reaktion auslösen.

Die Mehrheit der Kommission ist in beiden Fällen der Auffassung - der Entscheid fiel mit 16 zu 8 Stimmen -, die entsprechenden Anträge seien abzulehnen.

Die Minderheit I bei Artikel 15 Absatz 2 propagiert zudem ein bestimmtes Verwaltungsverhalten; sie verlangt, was an sich selbstverständlich ist. Wir wissen natürlich, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen die Verwaltung von diesem Verhalten abweicht - also dem Fällen von Entscheiden frei von sozialen und Rassenvorurteilen usw. -, aber für solche Fälle gibt es entsprechende Rechtsmittel. Der Einbürgerungsakt wird ein teilweise politischer Akt bleiben müssen, immer innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Aus denselben Gründen lehnen wir den Einzelantrag Tschümperlin ab, der die Gemeindeversammlung als Instanz im Einbürgerungsverfahren abschaffen will. Mit diesem Antrag macht Herr Tschümperlin in anderer Form, was er auch mit dem Antrag der Minderheit II tut. Aktuell ist jetzt der Einzelantrag.

Die Kommission ist mit einem Stimmenverhältnis von 16 zu 8 Stimmen der Meinung, das geltende Recht sei beizubehalten.

Dasselbe gilt für die Artikel 16 und 17. Die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit ist bereits im geltenden Recht geregelt, nicht hingegen diejenige der Religionszugehörigkeit, die von der Minderheit III bei Litera d gefordert wird. Es besteht tatsächlich ein Unterschied: Die Religionszugehörigkeit ist für das Einbürgerungsverfahren irrelevant; relevant ist die möglicherweise daraus folgende Verhaltensweise bezüglich Integration. Ob diese Verhaltensweise einen religiösen oder einen anderen Hintergrund hat, ist eigentlich nicht relevant.

Dann stellt sich mit Artikel 18 noch die Frage der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer. Heute beträgt der Durchschnitt bei der kantonalen Aufenthaltsdauer vermutlich fünf oder sechs Jahre. Sechzehn Kantone kennen Fristen von fünf und mehr Jahren. So gesehen wäre eigentlich der Antrag der Minderheit II die naheliegende Lösung. Diese ist in der Kommission aber gegenüber der Bundesratslösung mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt worden. Die bundesrätliche Lösung wiederum ist in der Kommission mit 11 zu 12 Stimmen der jetzigen Mehrheitsfassung unterlegen, welche eine Mindestaufenthaltsdauer von "drei bis fünf Jahren" vorsieht. Die Fassung der Mehrheit hat den Vorteil der Vereinheitlichung, hat aber den Nachteil, dass gewisse Kantone in diesem Punkt ihrer Autonomie beraubt würden und die Fristen nach oben, wie andere natürlich auch nach unten, anpassen müssten.

Mit diesen knappen Verhältnissen empfiehlt Ihnen die Mehrheit also, diese flexible Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren zu unterstützen.