preparatory:AB 144217
Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-20
Wortprotokoll
Die vorberatende Kommission hat das totalrevidierte Lebensmittelgesetz an fünf Sitzungen behandelt. Nach diversen Anhörungen und einer ausführlichen Eintretensdebatte hat sie Eintreten beschlossen und einen Rückweisungsantrag abgelehnt. Die Beratungen in der Kommission wurden, nicht zuletzt aufgrund der rund 50 vorgängig eingereichten und rund 35 später nachgeschobenen Änderungsanträge, überaus kontrovers, aber konstruktiv geführt. Bei verschiedenen Änderungsanträgen konnten in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einvernehmliche Lösungsvorschläge und Verbesserungen des Gesetzestextes gefunden werden.
Am Schluss der Detailberatung wurden 17 Minderheitsanträge eingereicht, über die der Rat zusammen mit den 12 nachgereichten Einzelanträgen zu befinden hat. Zu den Einzelanträgen, die erst gestern nach zwölf Uhr verteilt wurden, konnte die Kommission selbstverständlich nicht Stellung nehmen. Ich gehe davon aus, dass die Fraktionssprecher und allenfalls auch der Bundesrat Stellung dazu nehmen werden.
Zum Inhalt der Vorlage: Gemäss Entwurf des Bundesrates würde mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes der Gesundheits- und Täuschungsschutz gezielt verbessert; Voraussetzung dafür sei unter anderem eine Angleichung der technischen Vorschriften für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an die entsprechenden Systeme der Europäischen Union. Eine solche Anpassung drängt sich auf, unabhängig davon, ob die Schweiz ihre Lebensmittelgesetzgebung an das EU-Recht angleicht oder nicht. Nach der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse mit dem sogenannten Cassis-de-Dijon-Prinzip können Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der EU respektive im EWR-Raum rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz frei zirkulieren. Für Lebensmittel ist aber vorgängig eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erforderlich.
Der Bundesrat führt in der Botschaft Folgendes aus: Wenn zwischen dem schweizerischen Lebensmittelrecht und demjenigen der EU zu grosse Unterschiede bestehen blieben, würde dies zu einer grossen Anzahl an Bewilligungsgesuchen führen, was sowohl für die interessierten Betriebe, die Lebensmittelhersteller, als auch für die Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Mit einer Angleichung des schweizerischen Produkterechts an dasjenige der EU kann dieser Aufwand reduziert werden. Bei den Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Thema der Vorlage sind, orientiert sich der Entwurf an den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien der EU. Die Grundprinzipien dieser Regelungen sollen ins schweizerische Recht übernommen werden.
Konkret geht es um Folgendes: Es sollen die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts übernommen werden. Bei bestimmten Gebrauchsgegenständen soll das Täuschungsverbot übernommen werden. Das Vorsorgeprinzip soll explizit im Gesetz verankert werden. Auf Toleranzwerte für Mikroorganismen sowie für Fremd- und Inhaltsstoffe soll zugunsten von Höchstmengen verzichtet werden. Das Positivprinzip soll aufgehoben und durch ein vereinfachtes Regelungskonzept ersetzt werden. Schliesslich sollen dem Geltungsbereich des Gesetzes neu auch Dusch- und Badewasser unterstellt werden.
Für den Bund wird die Umsetzung dieses Gesetzes gemäss Auskunft des Bundesrates einen direkten Zusatzaufwand von maximal 1,5 Millionen Franken zur Folge haben. Für die Kantone bringt der Gesetzentwurf in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates nach Angaben der Verwaltung keinen nennenswerten Zusatzaufwand mit sich. Inwieweit sich aber die Änderungsanträge, die wir in der Detailberatung dann noch behandeln werden, auf den Aufwand und die Einnahmesituation der Kantone auswirken werden, ist noch offen und abzuklären.
Der Nichteintretensantrag wurde in der Kommission vor allem damit begründet, dass es keine zwingenden Gründe gebe, das bestehende Schweizer Lebensmittelgesetz heute [PAGE 386] zu ändern. Die entsprechende inländische Gesetzgebung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach ergänzt und aktualisiert. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, die eine Totalrevision erforderlich machen würden. Stein des Anstosses ist auch die Anbindung an das EU-Recht bzw. die Übernahme von bestimmten Teilen des EU-Rechts.
Demgegenüber wurden von den Befürwortern des Eintretens vor allem folgende Argumente vorgebracht: Die Totalrevision des Lebensmittelgesetzes wird - das ist aus den Anhörungen hervorgegangen - von der betroffenen Lebensmittelindustrie, insbesondere von Betrieben mit regelmässigen Exporten in die EU bzw. Importen aus der EU, befürwortet. Die Revision ist auch nötig, um die Rahmenbedingungen für den Standort Schweiz zu verbessern. Die Mehrheit der Kommission ist von der Zielsetzung der Vorlage überzeugt. Es geht darum, eine weitere Harmonisierung der Lebensmitteldefinitionen und -standards mit dem EU-Recht zu bekommen, damit die exportierende Lebensmittelindustrie und kleinere Lebensmittelhersteller sowie auch der Detailhandel eine bessere Ausgangslage erhalten. Die Wirtschaft ist an einem möglichst ungehinderten Zugang zum EU-Markt mit rund 500 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten interessiert. Bestehende Handelshemmnisse müssten weiter abgebaut werden.
Es geht bei der Vorlage aber nicht nur um eine Harmonisierung von Lebensmitteldefinitionen und -standards, sondern auch um mehr Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, zumindest bei bestimmten Regulierungen und Vorschriften.
Die Kommission lehnte einen Nichteintretensantrag mit 18 zu 7 Stimmen ab. In diesem Sinne empfehle ich Ihnen im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.
Noch ein Wort zum Rückweisungsantrag: Er wurde in der Kommission von einem grundsätzlichen Befürworter gestellt. Seine Begründung lautete, der Gesetzentwurf solle von den zuständigen Behörden und den relevanten Kreisen der Wirtschaft nochmals eingehend geprüft und optimiert werden, mit dem Ziel, befürchtete nachteilige Auswirkungen der Revision, insbesondere administrative und finanzielle Mehrbelastungen von KMU, zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Von den Gegnern einer Rückweisung wurde ins Feld geführt, dass eine Rückweisung und die vorgeschlagene erneute Beurteilung durch die betroffenen Wirtschaftskreise keine wirklich neuen Erkenntnisse bringen würde. Daraus resultiere dann wieder eine Vorlage, die darauf ausgerichtet sei, die unterschiedlichsten Interessen zu vereinen. Es werde aber auch dann wieder Unzufriedene geben, denen die Revision zu weit oder nicht vollumfänglich in die gewünschte Richtung gehe. Es liege an der Kommission, aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der breitangelegten Vernehmlassungen und Anhörungen einen Entscheid zu treffen.
Der Rückweisungsantrag wurde mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
Ich erlaube mir als Kommissionssprecher noch folgende persönliche Bemerkung: Ich habe damals in der Kommission ebenfalls für den Rückweisungsantrag gestimmt. Die Ausgangslage hat sich für mich in der Zwischenzeit, d. h. nach der Detailberatung, in dem Sinne geändert, als viele der von bürgerlicher Seite gestellten Änderungsanträge von der Kommissionsmehrheit genehmigt oder die betreffenden Gesetzesbestimmungen von der Verwaltung zur Überarbeitung zurückgenommen, später neu vorgelegt und von der Kommission schlussendlich meist einvernehmlich oder mehrheitlich befürwortet worden sind. Meines Erachtens ist die Vorlage in der Detailberatung bei verschiedenen für KMU-Betriebe relevanten Artikeln verbessert worden bzw. sind deren nachteilige Auswirkungen weitgehend entfernt worden. Aus diesen Gründen kann ich den Rückweisungsantrag heute nicht mehr unterstützen.
Ich ersuche Sie namens der Kommissionsmehrheit, den Rückweisungsantrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.
Die Vorlage wurde schliesslich, gestützt auf die in der Detailberatung vorgenommenen Anpassungen und Verbesserungen des Gesetzentwurfes, von der Kommission in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.