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Hess Hans · Ständerat · 1999-12-21

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-21

Wortprotokoll

Der Bundesrat geht in seiner Antwort davon aus, dass eine Gesetzesänderung nötig sei, um die Auffanggesellschaften von der Emissionsabgabe zu befreien. Ich bin der festen Überzeugung, dass eine Steuerbefreiung ohne Gesetzesänderung möglich, angebracht, ja sogar richtig ist. Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden, wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft die Erhebung der Emissionsabgabe "eine offenbare Härte" bedeuten würde. Das Gesetz sieht eine Stundung oder einen Erlass nicht vor, wenn die Erhebung bei der zu sanierenden Unternehmung "eine Härte" bedeuten würde. Die Steuerverwaltung geht aber entgegen dem klaren Gesetzestext von der zu sanierenden Unternehmung und nicht von der zu sanierenden maroden Gesellschaft aus. Wir wissen, dass mögliche Geldgeber bei Sanierungen zu Recht vorsichtig sind. Insbesondere haben die neuen Geldgeber kein Interesse, Altlasten der maroden Unternehmung weiter zu schleppen, weshalb neue Geldgeber ihren Einschuss davon abhängig machen, dass eine Auffanggesellschaft die Aktivitäten der früheren Gesellschaft übernimmt. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht gerechtfertigt, wenn diese Auffanggesellschaft die Emissionsabgabe leisten muss. Diese Abgabe bedeutet für die Auffanggesellschaft die gleiche Härte wie für die sanierte Gesellschaft. Dem Wort "Sanierung" kann hier keine andere Bedeutung beigemessen werden.