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Keller Peter · Nationalrat · 2013-12-10

Keller Peter · Nationalrat · Nidwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-12-10

Wortprotokoll

Es geht um den Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 4, wonach die Beitragsdauer auf höchstens vier Jahre befristet wird und dann eine mögliche Verlängerung wieder zur Diskussion stünde. Wir möchten damit [PAGE 2112] eine Art Notausstieg im Gesetz vorsehen. Sinnvollerweise wären diese vier Jahre dann abgestimmt auf die BFI-Botschaft.

Weshalb eine Befristung? Der Bundesrat hat gesagt, dass es keinen sogenannten Förderungstatbestand gebe - ein schönes Wort -, ausser bei den Grundkompetenzen von Erwachsenen. Dasselbe hat Kollege Weibel in seinem Votum gesagt, indem er angemerkt hat, dass es, ausser bei den Grundkompetenzen Erwachsener, keinen Subventionstatbestand gebe. Das stimmt, ist aber nur die halbe Wahrheit. In den Artikeln 10, 11, 12 und 16 werden überall Kann-Formulierungen verwendet, die es möglich machen, dass der Bund irgendwann eben doch mit Finanzhilfen einspringen muss. Ich erinnere an den Wortlaut von Artikel 10: "Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen für Weiterbildungen leisten ..." Ich erinnere an den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2: "Der Bund kann Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Weiterbildung sowie für Sensibilisierungsmassnahmen gewähren." Ich habe das in meinem Eintretensvotum bereits erwähnt.

Aus diesem Grund möchten wir hier eine Befristung der Beiträge einführen, damit diese Kann-Formulierungen nicht zu "Wird-Formulierungen" werden und der Bundesrat nicht plötzlich diese Finanzhilfen leistet.

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