Föhn Peter · Ständerat · 2014-03-05
Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-05
Wortprotokoll
Die Beratung von Artikel 5 Absatz 2 im Nationalrat, aber auch in den beiden Kommissionen zeigt in aller Deutlichkeit, wie problematisch die vorliegende Bestimmung ist.
Die Streichung ist meiner Meinung nach aus drei Gründen unbedingt erforderlich:
1. Es ist keine staatliche Aufgabe, Weiterbildung sicherzustellen. Wenn schon, sind hier die Sozialpartner gefordert. Die Sozialpartnerschaft ist ein bewährtes Modell, welches auch hier berücksichtigt werden könnte oder sollte. Die Weiterbildungsbedürfnisse wie auch die Weiterbildungsmöglichkeiten sind sektoriell zu betrachten. Die Situation gestaltet sich von Branche zu Branche sehr unterschiedlich. Sogar innerhalb einer Branche gibt es grosse Unterschiede. Darum ist es falsch, mit einer staatlichen Regulierung alle Bereiche über einen Leisten zu schlagen.
2. Die Bestimmung ist unnötig. Tatsache ist, dass die meisten Arbeitgeber in der Schweiz ihre Mitarbeiter heute schon ausserordentlich stark fördern und in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützen. Denn 93 Prozent der Berufstätigen zwischen 25 und 64 Jahren, die eine Weiterbildung absolvieren, werden vom Arbeitgeber finanziell und zeitlich unterstützt - dies laut Bundesamt für Statistik. Das heutige System hat sich also eindeutig bewährt, das Prinzip der Eigenverantwortung hat sich bewährt. Es ist quasi ein Grundpfeiler für das Erfolgsmodell Schweiz und Garant für die tiefe Arbeitslosenquote in unserem Land. Die Mitarbeiter tragen die Verantwortung für ihre private Weiterbildung. Wir als Arbeitgeber fördern diese freiwillig und individuell aufgrund der jeweiligen finanziellen Ressourcen sowie aufgrund der Stärken und Schwächen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Die vorliegende Bestimmung ist unklar formuliert und lässt grossen Raum für Interpretationen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Mit der vorliegenden Formulierung werden die Gerichte früher oder später entscheiden müssen, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, gestützt auf diesen Artikel 5 Absatz 2, gegenüber ihrem Arbeitgeber ein einklagbares Recht auf Weiterbildung haben. Dass dies mitunter negative Folgen für Arbeitgeber, aber vor allem auch für Arbeitnehmer hätte, liegt auf der Hand. Wer hat Anspruch auf Weiterbildung? Wie lange hat er oder sie Anspruch auf Weiterbildung? Wer entscheidet letztendlich, welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter wie viel für die Weiterbildung aufwenden darf oder muss? Wenn ein Betrieb die daraus entstehenden Kosten nicht mehr bestreiten kann, stehen die Arbeitsplätze auf dem Spiel. Damit erreichen wir genau das Gegenteil von dem, was wir eigentlich anstreben. Staatlicher Zwang zur Unterstützung der Weiterbildung würde bei vielen Arbeitgebern genau das Gegenteil dessen bewirken, was eigentlich erwünscht ist. Das könnte in den falschen Hals geraten. Das gilt es zu vermeiden.
Deshalb bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen und Artikel 5 Absatz 2 zu streichen.