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preparatory:AB 144662

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-03-05

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei Artikel 4 Buchstabe bbis mit Ihrer Kommission und damit mit dem Bundesrat zu stimmen; ich bin mit der Streichung einverstanden. Die Bestimmung unter Buchstabe bbis würde in die Kompetenzen der Kantone eingreifen. Die Kantone müssten künftig die Beratungen in jedem Fall kostenlos erbringen, und zwar nicht nur für diejenigen, die es nötig hätten, die es sich sonst nicht leisten könnten, sondern für alle. Der Bund selber hat keine zusätzlichen Mittel für zusätzliche Beratungen vorgesehen. Ich erinnere Sie daran, dass die Beratung im Berufsbildungsgesetz geregelt ist und dass sie auch funktioniert. So gesehen ist diese Bestimmung im Weiterbildungsgesetz nicht nötig.

Was den Antrag Seydoux anbetrifft, sei an Artikel 49 des Berufsbildungsgesetzes erinnert. Noch einmal: Dort ist die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gewährleistet, sowohl für Jugendliche wie auch für Erwachsene. Dann sei an dieser Stelle auch noch ein Hinweis auf die modernen Informatikinstrumente gemacht. Es gibt eine Internetplattform der Berufsinformationszentren. Diese ist kostenlos erreichbar, sie liefert die nötigen Auskünfte.

Mit anderen Worten: Buchstabe bbis scheint mir nicht nötig zu sein. Diese Aufgaben zu erfüllen ist Sache der Kantone. Ich mache Ihnen beliebt, keine Bundesnormen einzuführen, deren Folgen dann die Kantone, die an der Vorbereitung nicht beteiligt sind, tragen müssten.

Buchstabe bbis ist weder in der Fassung des Nationalrates noch in jener des Antrages Seydoux nötig. Ich bitte Sie deshalb, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.