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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-05

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-05

Wortprotokoll

Im Mai 2006 haben Volk und Stände die neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung mit grossem Mehr angenommen. In Artikel 64a der Bundesverfassung wurde sodann die Weiterbildung, das lebenslange Lernen, erstmals auf Verfassungsebene explizit geregelt. Dadurch wird der Bildungsraum Schweiz vervollständigt, denn eine einheitliche Weiterbildungspolitik bestand bisher nicht. Es existierten diesbezüglich verschiedene Bestimmungen, und zwar in ebenso verschiedenen Spezialgesetzen.

Das vorliegende Bundesgesetz soll sich demzufolge als schlankes Rahmengesetz definieren und sich gezielt auf Verbesserungen in unserem Bildungssystem konzentrieren. Dabei gilt es, schwerpunktmässig folgende Aspekte nicht ausser Acht zu lassen:

1. Der Gesetzentwurf klärt den Begriff der Weiterbildung und grenzt diese von den staatlich geregelten Bildungsabschlüssen ab. Dabei leistet die gezielte Förderung von Grundkompetenzen bei gering qualifizierten Personen einen wichtigen Beitrag zur Wiedererreichung der sogenannten Arbeitsmarktfähigkeit und schafft dadurch auch das Terrain für Weiterqualifikationen. Es ist dabei aber nicht die Aufgabe des Bundes und auch nicht der Kantone, den Wiedereinstieg von Personen ins Berufsleben via Weiterbildungsgesetz zu regeln. Dieses sicher berechtigte Anliegen ist bereits im Berufsbildungsgesetz berücksichtigt. [PAGE 51]

2. Der Gesetzentwurf soll sich mit den staatlich nicht geregelten Bildungsangeboten wie Seminaren, Kursen und anderem mehr befassen, also mit dem Bereich der sogenannten nichtformalen Bildung; dies aber mit dem klar definierten Ziel, dass die Weiterbildung auch weiterhin primär privat organisiert und durchgeführt wird. Der Bund ermöglicht Rahmenbedingungen, die innovative, flexible und arbeitsmarktnahe Angebote fördern. Er greift konsequenterweise lediglich dort ein, wo der Markt der privaten Anbieter nicht spielt oder allenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen und dadurch zu Unsicherheit und Missverständnissen führt.

3. Der Gesetzentwurf definiert Grundsätze zur Verantwortung, Qualität und Anrechnung von Bildungsleistungen für die formale Bildung. Er definiert Grundsätze zur Verbesserung der Bildungschancen wie auch zum Wettbewerb, und er regelt die finanzielle Förderung der Weiterbildung durch den Bund als subsidiäre Kompetenz. Es ist nicht die Aufgabe des Bundes oder der Kantone, dafür zu sorgen, dass für die verschiedenen Weiterbildungsangebote eine völlig kostenlose Beratung, Information und Orientierung besteht.

4. Das neue Bundesgesetz formuliert klar die Maxime, ein weiterbildungsfreundliches Klima zu schaffen, sagt aber ebenso deutlich, dass Weiterbildung primär in der Verantwortung des Einzelnen steht. Jede einzelne Bürgerin und jeder einzelne Bürger trägt die Verantwortung dafür, und zwar ohne dass sie oder er vom Staat dazu gezwungen wird.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, die entsprechenden Schwerpunkte gemäss Mehrheitsanträgen der vorberatenden Kommission zu beachten und namentlich in den Artikeln 6 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 2 den jeweiligen Anträgen der Minderheit zu folgen.